Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.262/2005 /vje
Urteil vom 9. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
gegen
Einwohnergemeinde Wolhusen, handelnd durch den Gemeinderat, Menznauerstrasse 13, 6110 Wolhusen,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 3. August 2005.
Sachverhalt:
A.
Für das Wohnhaus (Zweifamilienhaus mit einem Gebäudeversicherungswert von 3,92 Mio. Franken), das B.X.________ und A.X.________ in Wolhusen (LU) haben errichten lassen, wurde ihnen eine Kanalisationsanschlussgebühr von 70'776 Franken in Rechnung gestellt (Verfügung vom 18. November 2003). Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten B.X.________ und A.X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2005 abwies.
B.
Am 14. September 2005 haben B.X.________ und A.X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen.
Die Gemeinde Wolhusen und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliessen je auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich allein auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene deshalb nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
2.
2.1 Zur Deckung der Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Reinigung der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde Wolhusen von den Grundeigentümern sowohl Anschlussgebühren als auch (jährliche) Betriebsgebühren (Art. 43 Abs. 1 des kommunalen Kanalisationsreglements vom 15. März 1991 [KR]). Die Anschlussgebühren dienen zur Deckung der Bau- und Kapitalkosten, soweit diese nicht durch Bundes- und Kantonsbeiträge sowie eigene Leistungen der Gemeinde gedeckt sind (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 KR); sie machen 1,8 Prozent der Gebäudeversicherungssumme aus, wobei für Um- und Ausbauten sowie für "Neubauten anstelle von Altbauten" nur die Differenz zwischen dem neuen und dem (teuerungsbereinigten) alten Gebäudeversicherungswert berücksichtigt wird (vgl. Art. 44 Abs. 2 KR). Bei "ausserordentlichen Verhältnissen, wie Industrie- und Gewerbebauten, öffentlichen Gebäuden usw.", kann der Gemeinderat die Anschlussgebühren angemessen erhöhen oder herabsetzen (Art. 44 Abs. 8 KR). Die Betriebsgebühren müssen die Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen sowie den Rückstellungsbedarf für deren Erneuerung decken (Art. 45 Abs. 1 KR). Sie werden vom Gemeinderat aufgrund der anfallenden Kosten festgelegt und entsprechend dem Wasserverbrauch auf die Grundeigentümer verteilt (Art. 45 Abs. 2 KR).
2.2 Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 KR hat die Gemeinde Wolhusen für das von den Beschwerdeführern neu erstellte Zweifamilienhaus eine Kanalisationsanschlussgebühr von 70'766 Franken erhoben (1,8 Prozent des Gebäudeversicherungswerts von 3'932'000 Franken). Nachdem das Verwaltungsgericht die Gebühr in dieser Höhe bestätigt hat, machen die Beschwerdeführer geltend, es habe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht eine Verletzung des Verursacherprinzips verneint: Der Gebäudeversicherungswert trage Letzterem nämlich nicht genügend Rechnung und stelle deshalb kein taugliches Kriterium für die Bemessung von Kanalisationsanschlussgebühren dar; das gelte in ihrem Fall umso mehr, als sie gestützt auf das "neue Siedlungsentwässerungsreglement" lediglich eine Anschlussgebühr von 15'138 Franken bezahlen müssten. Allerdings berufen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe lediglich auf das Willkürverbot von Art. 9 BV (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) und erwähnen bloss am Rande noch den einschlägigen Art. 60a Abs. 2 GSchG (recte: Abs. 1), welcher für das Abwasserrecht die Beachtung des Verursacherprinzips von Bundesrechts wegen vorschreibt; sie machen diesbezüglich keine weiteren Verfassungsverletzungen geltend (nahe liegend wäre im vorliegenden Zusammenhang die Rüge eines Verstosses gegen den Vorrang des Bundesrechts; vgl. Art. 49 BV). Weil sie sich zudem nicht wirklich mit der (an sich schlüssigen) Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid auseinander setzen, erscheint es deshalb fraglich, ob ihre Eingabe überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wie es sich damit verhält, kann hier indes ausnahmsweise offen bleiben, zumal die staatsrechtliche Beschwerde ohnehin unbegründet ist:
3.
3.1 Art. 60a Abs. 1 GSchG schreibt den Kantonen vor, die Kosten für die öffentlichen Abwasseranlagen den Verursachern zu überbinden, wobei für die Ausgestaltung der entsprechenden Abgaben insbesondere auch "die Art und die Menge des erzeugten Abwassers" (lit. a) zu berücksichtigen ist. Diese letztere Vorgabe entfaltet ihre Wirkung allerdings naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren, deren Bemessung praxisgemäss einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben muss (vgl. Urteil 2P.266/2003, in: URP 2004 S. 197, E. 3.1; Urteil 2P.78/2003, in: ZBl 105/2004 S. 270, E. 3.6). Sie gilt im Grundsatz aber auch für die einmaligen Anschlussgebühren, welche den künftigen Verursachern von Abwasser auferlegt werden. Art. 60a GSchG schliesst jedoch keineswegs aus, dass bei der Bemessung dieser einmaligen Abgaben neben dem Verursacherprinzip noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf deshalb nicht nur bei den als Vorzugslast ausgestalteten Anschlussbeiträgen, sondern auch bei den hier in Frage stehenden Anschlussgebühren (zur Unterscheidung vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b S. 242) auf das Mass des Vorteils abgestellt werden, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung erwächst. Zur Ermittlung dieses Vorteils bildet der Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Liegenschaft in der Regel einen zuverlässigen Massstab (vgl. BGE 93 I 106 E. 5b S. 114 f.; 106 Ia 241 E. 4d S. 247 f.; 109 Ia 325 E. 6a S. 330; Urteil 2P.356/1994 vom 15. Dezember 1995, E. 3b/aa; Urteil 2P.340/1995 vom 27. Februar 1997, E. 4c). Insbesondere bei Wohnhäusern lässt das fragliche Kriterium zudem tendenziell auf die Menge des Abwassers schliessen, die von der betreffenden Liegenschaft anfallen wird; die Dimensionierung des öffentlichen Entsorgungsnetzes muss auf diese Grösse ausgerichtet werden, weshalb das Kriterium des Gebäudeversicherungswerts insofern mit dem Verursacherprinzip im Einklang steht. Zwar mag es Bauten geben, bei denen - aufgrund ihres besonderen Zwecks - der Gebäudeversicherungswert als alleiniges Bemessungskriterium für die Anschlussgebühr schlecht geeignet erscheint. Zu sachwidrigen Ergebnissen kann es insbesondere bei Industrieanlagen kommen, welche einen im Verhältnis zum Bauaufwand extrem niedrigen oder extrem hohen Abwasseranfall haben. Diesen Besonderheiten trägt das Kanalisationsreglement der Gemeinde Wolhusen Rechnung, indem es gerade im Falle von "ausserordentlichen Verhältnissen" eine Ausnahmeregelung vorsieht (Art. 44 Abs. 8 KR; vgl. E. 2.1). Bei Wohnbauten stehen jedoch der Verwendung des Gebäudeversicherungswerts als Bemessungskriterium für die Anschlussgebühren keine derartigen Hindernisse entgegen. Anders verhält es sich insoweit für die periodischen Benützungsgebühren, welche neben der Abgeltung des (mengenunabhängigen) Bereitstellungsaufwands auch der tatsächlichen Inanspruchnahme Rechnung tragen müssen: Eine Regelung, nach der sich die periodischen Gebühren ausschliesslich oder primär nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen, verstösst gegen das Verursacherprinzip (BGE 128 I 46 E. 4 S. 52 ff.; vgl. auch Urteil 2P.380/ 1996, in: URP 1998 S. 739, E. 2b; Urteil 2P.249/1999 vom 24. Mai 2000, E. 4c). Dementsprechend richten sich die periodischen Betriebsgebühren, welche die Gemeinde Wolhusen erhebt, nach dem Wasserverbrauch der betroffenen Liegenschaft (Art. 45 Abs. 2 KR; vgl. E. 2.1), welcher einen tauglichen Indikator für die erzeugte Abwassermenge darstellt.
3.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht um Benützungsgebühren, sondern um die einmalige Anschlussgebühr für das neu erstellte Wohngebäude der Beschwerdeführer. Dessen Versicherungswert kann nach dem Gesagten zulässigerweise als alleinige Bemessungsgrundlage für die Kanalisationsanschlussgebühr dienen. Daran ändert nichts, dass es sich um ein Wohnhaus mit einem hohen Gebäudeversicherungswert handelt, gebietet diese Tatsache doch nicht zwingend eine Korrektur des von der Gemeinde verwendeten Massstabs: Das Verwaltungsgericht durfte zulässigerweise davon ausgehen, dass luxuriös ausgestattete Liegenschaften mit ihren regelmässig umfangreichen Sanitäreinrichtungen überdurchschnittlich viel Abwasser erzeugen, insbesondere wenn diese - wie hier - ein Schwimmbad umfassen. Es lässt sich jedenfalls ohne Willkür annehmen, der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung, durch welchen die Liegenschaft überhaupt erst bewohnbar wird, stelle für den Eigentümer eines luxuriösen Wohnhauses im Vergleich zu jenem einer billigeren Baute einen grösseren Vorteil dar; dieser Umstand vermag alsdann eine entsprechend höhere Anschlussgebühr zu rechtfertigen. Am Gesagten ändert nichts, dass das Luzerner Verwaltungsgericht in einem anderen Entscheid die Verwendung der Gebäudekubatur als Bemessungskriterium für die Anschlussgebühr als untauglich bezeichnet hat. Zwar wird für die Ermittlung des Versicherungswerts eines Gebäudes auch auf dessen Volumen abgestellt, doch sind für die Schätzung noch weitere Faktoren zu berücksichtigen, weshalb die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretene Betrachtungsweise insoweit in keinem Widerspruch zur (eigenen) Rechtsprechung steht. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vergleichsfall, welchen die Beschwerdeführer angesprochen haben, erübrigt sich bereits deshalb.
3.3 Schliesslich lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die vorliegende Streitigkeit gemäss dem Kanalisationsreglement vom 15. März 1991 entschieden hat; im Gegenteil: Bei diesem handelt es sich um das geltende kommunale Recht, während vom "neuen Siedlungsentwässerungsreglement", auf das sich die Beschwerdeführer wiederholt berufen, bisher offenbar noch nicht einmal ein definitiver Entwurf vorliegt. Es wäre mit dem Willkürverbot nicht vereinbar, wenn das Verwaltungsgericht auf das fragliche Reglement - oder gar auf die von den Beschwerdeführern gestützt darauf sowie anhand von Vergleichszahlen aus anderen Gemeinden erstellten approximativen Berechnungen - abgestellt hätte. Demzufolge kann auch keine Rede von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b 102 f.) sein, wenn das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen ist.
4.
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Wolhusen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: