Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 299/05 
 
Urteil vom 9. Februar 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
T.________, 1976, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse Unia, Sterneggweg 3, 8706 Meilen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1976 geborene T.________ arbeitete vom 11. Juni 2001 bis 31. Dezember 2003 als Buchhalter bei der Firma I.________ (nachfolgend Firma). Seit 1. Januar 2004 bezog er Arbeitslosentaggelder bei einem versicherten Verdienst von Fr. 6771.-. Am 17. Januar 2005 fragte er die Firma telefonisch an, ob eine Stelle frei sei oder wenigstens eine temporäre Anstellung möglich wäre. Mit Arbeitsvertrag vom 20./24. Januar 2005 erhielt er eine vom 24. Januar bis 30. April 2005 befristete Vollzeitanstellung als Wertschriften-/Hilfsbuchhalter zu einem Monatslohn von brutto Fr. 6500.-. Am 25. Januar 2005 kündigte er diese Stelle fristlos mit folgender Begründung: Da die Firmengeschäftsleitung ausgewechselt worden sei, habe er sich entschieden, einen befristeten Arbeitsvertrag anzunehmen. Der gestrige Arbeitstag sei ganz gut verlaufen. Am Abend habe er jedoch feststellen müssen, dass ihn der Arbeitsplatz und die Personen an seine frühere Anstellung erinnert und deprimiert hätten. Deswegen sehe er sich nicht in der Lage, den Arbeitsvertrag anzunehmen. Früher habe er sich mit dem Unternehmen identifiziert, was er einfach nicht mehr könne. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Arbeitslosenkasse Unia den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 25. Januar 2005 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 9. Februar 2005). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. März 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
 
Die Unia und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die - mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 keine Änderungen erfahrenden (Urteil M. vom 1. Februar 2005 Erw. 1, C 225/04) - Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) sowie die vom Grad des Verschuldens abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV; ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c; Urteil D. vom 10. Februar 2003 Erw. 3.1, C 135/02) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass unter entschuldbaren Gründen im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV solche zu verstehen sind, die das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen können. Es handelt sich somit um Umstände, die - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen, ansonsten es schon an der Erfüllung der in Art. 45 Abs. 3 AVIV erwähnten Einstellungstatbestände fehlen würde - das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können (BGE 130 V 130 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36 Abs. 3 OG), dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 25. Januar 2005 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
2.2 Sämtliche vom Versicherten erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
Letztinstanzlich macht er geltend, aus persönlichen Gründen sei ihm die befristete Arbeit bei der Firma nicht zumutbar gewesen. Am Abend des ersten Arbeitstages habe er sich an seine frühere Anstellung bei ihr erinnert, die ihm gekündigt worden sei. Er sei einfach nicht mehr in der Lage gewesen, für sie wieder zu arbeiten. Auch wenn ihm dies gelungen wäre, hätte ihn diese Anstellung geschwächt und psychisch eingeschränkt sowie ihm sein letztes Selbstvertrauen genommen. 
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Versicherte selber die Firma am 17. Januar 2005 um eine erneute Anstellung gebeten hat, nachdem die Geschäftsleitung ausgewechselt worden war. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass ihn die frühere Tätigkeit bei ihr noch erheblich belastet hätte. Soweit er auf (drohende) psychische Probleme nach dem ersten Arbeitstag hinweist, ist festzuhalten, dass der Versicherte durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) nachzuweisen hat, dass ihm eine Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb; Urteil O. vom 30. September 2004 Erw. 2, C 169/03). Einen solchen Nachweis hat er nicht erbracht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Rechtsprechung auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit genügt (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323; ARV 1986 S. 92 Erw. 2b; Urteil D. vom 10. Februar 2003 Erw. 2.2.2, C 135/02). 
 
Die vom Versicherten dargelegten Probleme stellen angesichts der nur beschränkten Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Ausnahmegründe zur Regel des Art. 45 Abs. 3 AVIV dar, wonach bei Stellenaufgabe ohne Zusicherung einer neuen Arbeit grundsätzlich schweres Verschulden vorliegt (vgl. auch Urteil L. vom 5. April 2004 Erw. 3.2, C 8/04 und erwähntes Urteil D. Erw. 2.2.1). Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen, somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens, lässt sich im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht beanstanden. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 9. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: