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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.1/2007 /rom 
 
Urteil vom 9. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichter Favre, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 30. November 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Da die Pflicht zur Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG für den vorliegenden Fall nicht gilt (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), ist androhungsgemäss zu entscheiden. 
2. 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt. Massnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: