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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.207/2006 /blb 
 
Urteil vom 9. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlustschein, 
 
Beschwerden nach OG gegen die Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 und den Beschluss vom 14. November 2006 (NR060041/U). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der auf Begehren des Kantons Zürich gegen X.________ durchgeführten Betreibung Nr. xxxx stellte das Betreibungsamt B.________ am 3. Mai 2006 den Verlustschein Nr. yyyy über Fr. 58'248.70 aus. 
Am 26. Mai 2006 beschloss das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass auf die von X.________ gegen den Verlustschein erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2006 nicht eingetreten werde. Es auferlegte X.________ die Gerichtskosten von Fr. 261.--. 
X.________ zog diesen Entscheid an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich weiter. Durch Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 wurde dem Rekurs einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Am 14. November 2006 beschloss die obere kantonale Aufsichtsbehörde, dass Beschwerde und Rekurs abgewiesen würden, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die (gegen die Präsidialverfügung vom 5. Juli 2006 gerichtete) Eingabe von X.________ vom 13. Juli 2006 an das Bundesgericht weitergeleitet werde. Ferner wurden X.________ auch die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. 
Den Beschluss des Obergerichts nahm X.________ am 22. November 2006 in Empfang. Mit einer vom 4. Dezember 2006 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führte er (rechtzeitig) Beschwerde an das Bundesgericht (damalige Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) und verlangte im Wesentlichen, den obergerichtlichen Beschluss und den Verlustschein aufzuheben. Neben einer Reihe weiterer Anträge stellte er die Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Vorinstanz erklärte in ihrem Aktenüberweisungsschreiben, auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde zu verzichten. Vernehmlassungen sind im Übrigen nicht eingeholt worden. 
2. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Die angefochtenen Entscheide sind vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]). 
3. 
Die von der Vorinstanz mit dem Beschluss vom 14. November 2006 an das Bundesgericht weitergeleitete (Beschwerde-)Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2006 richtet sich gegen die Verfügung vom 5. Juli 2006, mit der der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde dem bei dieser eingereichten Rekurs die aufschiebende Wirkung verweigert hatte. Bei dieser Verfügung handelte es sich um eine blosse prozessleitende Vorkehr in einem hängigen Beschwerdeverfahren. Eine solche kann jedoch nicht Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG an das Bundesgericht bilden (BGE 100 III 11 S. 12 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 III 90 E. 1 S. 94). Wohl macht der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 13. Juli 2006 unter anderem auch Verstösse gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention geltend. Indessen fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende, auf die angefochtene Verfügung bezogene Begründung dieser Rügen, so dass die Eingabe auch nicht etwa als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen ist. Auf die Eingabe vom 13. Juli 2006 ist demnach nicht einzutreten. 
4. 
In seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2006 lehnt der Beschwerdeführer alle Mitglieder des Bundesgerichts ab, die "im Zusammenhang mit Beschlüssen/Urteilen/Entscheidungen etc. gegen den Rechtsvorkehrer in irgendeiner Weise bereits amtstätig" gewesen seien. Dieses pauschale Ausstandsbegehren ist missbräuchlich, so dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 111 Ia 148 E. 2 S. 149; 105 Ib 301 E. 1c und 1d S. 304). 
5. 
Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht sieht das Gesetz keine mündliche Verhandlung vor (vgl. Art. 75 ff. OG). Dem entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben. 
6. 
6.1 In der Beschwerde vom 4. Dezember 2006 wird die Aufhebung des vom Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) am 26. Mai 2006 gefällten, dem Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2006 vorangegangenen Zirkulationsbeschlusses verlangt. Beim Bundesgericht können indessen nur Entscheide der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 
6.2 Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem gegen die in der fraglichen Betreibung am 1. März 2006 erlassene Ankündigung der Pfändung (welch letztere zu dem hier in Frage stehenden Verlustschein führte) und gegen den die Pfändungsankündigung betreffenden Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde. Über diesen Punkt hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts am 30. November 2006 (7B.198/2006) rechtskräftig entschieden (Art. 38 OG). Hier ist darauf nicht zurückzukommen. 
6.3 Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum kantonalen (Verfahrens-)Recht sowie zu Bestimmungen der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des UNO-Paktes II nicht zu hören: Verstösse gegen kantonales Recht oder gegen verfassungsmässige Rechte können im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG nicht gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 128 III 244 E. 5a und 5c S. 245 mit Hinweisen). 
7. 
Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerde an das Bundesgericht anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Das bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinander zu setzen hat. 
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet aus ausstandsrechtlicher Sicht die personelle Zusammensetzung sowohl der Vorinstanz als auch der unteren Aufsichtsbehörde. Indessen bringt er nicht vor, inwiefern mit Bezug auf einen bestimmten Oberrichter, der am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat, eine eine Ausstandspflicht begründende Interessenkollision im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen haben soll. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Vorinstanz die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG missachtet haben soll, indem sie dafür hielt, gegen die Mitwirkung der am Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde beteiligten Gerichtspersonen sei nichts einzuwenden. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 97 III 105 (E. 3 S. 106) im Übrigen bereits im Urteil vom 30. November 2006 (7B.198/2006, E. 3.1) erklärt, dass der Ausstand eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil es um eine Betreibung des Staatswesens geht, in dessen Dienst es steht. 
7.2 Mängel des Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Verlustscheins als solchen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Wie schon in der Beschwerde, die dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2006 zugrunde gelegen hatte, versucht er letztlich in unzulässiger Weise, den Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Januar 2006, auf den die Vorinstanz sich berufen hat, in Frage zu stellen. Es ist hier auf das im früheren Entscheid (7B.198/2006, E. 3.2) Dargelegte zu verweisen. 
7.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. einer Rechtsverweigerung. Inwiefern der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 SchKG erfüllt sein soll, legt er indessen in keiner Weise dar. 
7.4 Mit dem Entscheid der Vorinstanz, die von der unteren Aufsichtsbehörde angeordnete Auflage der Verfahrenskosten zu bestätigen und ihm auch die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt mithin ebenfalls in diesem Punkt keine Verletzung von Bundesrecht dar. 
8. 
Nach dem Gesagten ist auch auf die Beschwerde vom 4. Dezember 2006 nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. 
9. 
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Aus dieser Sicht ist das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. In Anbetracht des oben Dargelegten erschienen die beiden Beschwerden von vornherein als aussichtslos (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), so dass das Armenrechtsgesuch insoweit abzuweisen ist, als damit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt wird. 
9.2 Bei mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, beschränkt der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen doch darauf, das zu wiederholen, was er in der gegen die Pfändungsankündigung erhobenen Beschwerde vorgebracht hatte, ohne Mängel des Verlustscheins als solchen geltend zu machen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die beiden Beschwerden vom 13. Juli 2006 und vom 4. Dezember 2006 wird nicht eingetreten. 
3. 
Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich), dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: