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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_12/2009 /len 
 
Urteil vom 9. Februar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 23. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter beim Kantonsgericht Zug auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin und A.________ mit Verfügung vom 20. November 2008 anwies, das "B.________" mit Restaurant Bar im EG sowie dazugehörigen Nebenräumen im Keller, Büro- und Aussenanlagen an der C.________-Strasse in D.________ bis spätestens Mittwoch, 3. Dezember 2008, 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben; 
dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde erhob, dessen Justizkommission das Rechtsmittel mit Urteil vom 23. Dezember 2008 abwies und den Ausweisungstermin gemäss der Verfügung des Einzelrichters beim Kantonsgericht neu auf Montag, 5. Januar 2009, 12.00 Uhr, festsetzte; 
dass in der Urteilsbegründung insbesondere festgehalten wird, dass A.________ im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsfristansetzung und der Kündigung Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin gewesen sei, weshalb diese sich nicht, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, darauf berufen könne, dass die Ansetzung der Zahlungsfrist gemäss Art. 257d Abs. 1 OR und die anschliessende Kündigung wegen Zahlungsrückstands nur A.________ und nicht auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden seien; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2008 einreichte; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2009 in der Behauptung erschöpfen, dass A.________ unter den erwähnten Umständen für sich selbst, als Privatperson, und nicht als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin gehandelt habe; 
dass aufgrund dieser blossen Behauptung nicht ersichtlich ist, inwiefern die Urteilsbegründung des Obergerichts - insbesondere das Argument des Rechtsmissbrauchs - gegen Bundesrecht verstossen soll, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin