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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_742/2008 
 
Urteil vom 9. Februar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
Firma X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
G.________, geboren 1979, wurde am 21. Januar 2007 wegen dringenden Verdachts auf illegalen Aufenthalt in der Schweiz durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen und polizeilich befragt. Dabei erklärte er unter anderem, in den Jahren 2001 bis 2007 bei der Firma X.________ AG angestellt gewesen sein. Nachdem die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich diese Angaben dem Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau übermittelt hatte (Schreiben vom 8. März 2007), stellte dieses fest, dass von der Firma X.________ AG, welche der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau als Arbeitgeberin angeschlossen ist, keine an G.________ entrichteten Entgelte abgerechnet worden waren. Mit fünf Nachzahlungsverfügungen vom 8. Mai 2007 verpflichtete das Amt die Firma X.________ AG daraufhin zur Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2002 bis 2006 von insgesamt Fr. 27'676.90 (einschliesslich Verwaltungskosten), zuzüglich Verzugszinsen. Diese Verfügung bestätigte es mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2008. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der Firma X.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (als Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 13. August 2008 ab. 
 
C. 
Die Firma X.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt - mit verbesserter Eingabe vom 16. September 2008 - "dass die Gültigkeit der Einvernahme (fehlende Unterschrift) geprüft" werde. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag (Art. 42 Abs. 1 BGG) vorliegt, stellt das Gericht nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge ab; das Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_253/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz erwog, auf die Angaben des G.________ in der polizeilichen Befragung vom 21. Januar 2007 sei abzustellen, zumal entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts darauf hindeute, dass dieser gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht habe oder die Aussagen nicht von ihm, sondern von einem Kollegen stammten. Gestützt auf die Angaben des G.________ könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er seit dem Jahre 2001 bei der Beschwerdeführerin gearbeitet und für seine Tätigkeit regelmässige Lohnzahlungen von durchschnittlich Fr. 3'000.- pro Monat erhalten habe. 
 
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Lohnsummen seien "völlig aus der Luft gegriffen". Die Gültigkeit der (polizeilichen) Einvernahme sei näher zu prüfen, da auf dieser die Unterschrift des G.________ fehle. In der verbesserten Eingabe vom 16. September 2008 bestreitet die Beschwerdeführerin zudem, Lohnzahlungen an G.________ ausgerichtet zu haben. 
 
2.2 Ob die Eintretensvoraussetzung des rechtsgenüglichen Antrags erfüllt ist (E. 1.2 hievor; vgl. auch BGE 133 III 489 E. 3.1 und Urteil 8C_508/2007 vom 16. Mai 2008 E. 2), kann offen bleiben. Wenn die Vorinstanz der polizeilichen Befragung vom 21. Januar 2007 vollen Beweiswert zugemessen hat, ist diese Beweiswürdigung weder willkürlich noch verstösst sie sonstwie gegen Bundesrecht. Zunächst ist der Einwand der behaupteten fehlenden Unterzeichnung des Befragungsprotokolls angesichts der sich auf jeder Seite dieses Dokuments befindlichen Unterschrift des G.________ nicht stichhaltig. Eine von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich angekündigte "wahrheitsgetreue Bestätigung" des G.________ betreffend fehlender Lohnzahlungen wurde nicht eingereicht und wäre ohnehin unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG), abgesehen davon, dass nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichtes auch die Gewährung einer Unterkunft beitragspflichtiger Lohnbestandteil ist (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. f AHVV). Zu Recht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sehr widersprüchlich waren (nachdem dieser zunächst gegenüber der Kantonspolizei Zürich erklärt hatte, keinen G.________ zu kennen, führt er in seiner Einsprache aus, keinen Angestellten namens G.________ beschäftigt zu haben, um in der Folge zu "ergänzen", der Name G.________ sei ihm "privat" bekannt, dieser habe ihm an zwei Sonntagen monatlich geholfen, als Gegenleistung sei ihm ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden). Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin für die Mitarbeit einer Hilfskraft im Umfang von wenigen Stunden an zwei (Sonn-)Tagen monatlich kaum ein Zimmer zur Verfügung gestellt hätte. Die Feststellung, wonach G.________ seit dem Jahre 2001 bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen war und monatliche Löhne in Höhe zwischen Fr. 1'500.- (zu Beginn der faktischen Anstellung) und Fr. 3'000.- in bar ausbezahlt erhielt, wobei das kantonale Gericht nach erfolgloser Aufforderung der Beschwerdeführerin zur genaueren Bezifferung der ausbezahlten Gehälter einen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 3'000.- unterstellte, ist somit letztinstanzlich verbindlich (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Selbst wenn angenommen würde, aus der Beschwerdebegründung gehe der sinngemässe Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen hervor, wäre die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 20 zu Art. 66). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Februar 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle