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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_116/2010 
 
Urteil vom 9. Februar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 8090 Zurich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. November 2009 (VB.2009.00464). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. die Anordnung des Vollzugs des nicht verbüssten Strafrests von 190 Tagen. Er macht geltend, die Begründung der Vorinstanz sei fadenscheinig, nicht nachvollziehbar, grotesk und manipulierend. Wo gebe es so etwas, dass jemand wieder aus dem Leben gerissen werde. Er sei lange genug im Gefängnis gewesen und wehre sich gegen diese Repression. 
 
Es ist fraglich, ob diese Vorbringen die minimalen Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Bundesgericht erfüllen. In Anwendung vom Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 2 E. I und S. 5 - 7 E. 3 und 4). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. 
 
Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihn über die Begründungserfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht zu informieren. Nachdem das Bundesgericht über gewisse Mängel der Beschwerde hinweggesehen hat, ist das Gesuch gegenstandslos. 
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn