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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_135/2010 
 
Urteil vom 9. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, 
Gerichtsschreiber Bettler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Fürsprecherin Anna Hofer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehemann), 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss (Eheschutzverfahren), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 14. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1958) und Z.________ (geb. 1956) heirateten im November 1984. Die Ehe blieb kinderlos. Am 1. August 2009 hoben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt auf. 
 
B. 
B.a Am 13. Oktober 2009 leitete X.________ ein Eheschutzverfahren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2009 vor dem Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau schlossen die Parteien eine "Trennungsvereinbarung" ab. Darin verpflichtete sich Z.________ insbesondere zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an X.________ von Fr. 2'500.-- pro Monat ab Januar 2010 (Ziff. 3 der Vereinbarung) sowie eines einmaligen Betrages von Fr. 12'000.-- (Ziff. 4 der Vereinbarung). Der Gerichtspräsident genehmigte diesen Vergleich und schrieb das Eheschutzverfahren am 21. Dezember 2009 ab. 
 
B.b Mit Eheschutzgesuch vom 12. März 2010 an den Gerichtspräsidenten 5 verlangte X.________ in Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2009 die Verpflichtung von Z.________ zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- sowie (für ihre Schuldentilgung) zu einer Zahlung in richterlich zu bestimmender Höhe. Weiter forderte sie (jeweils unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB) die Beschränkung der Verfügungsbefugnis von Z.________ betreffend die in seinem Besitz sich befindenden Vermögenswerte und verlangte Auskunft über die Existenz und Massenzugehörigkeit diverser Gegenstände und Vermögenswerte. Schliesslich beantragte sie von ihrem Ehemann die Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 10'000.-- und stellte eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Sowohl der Gerichtspräsident 5 (Entscheid vom 10. Juni 2010) sowie auf Appellation von X.________ das Obergericht des Kantons Bern (Entscheid vom 14. September 2010) wiesen das Gesuch auf Verpflichtung von Z.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab. 
Wie zuvor der Gerichtspräsident 5 wies das Obergericht ebenfalls am 14. September 2010 in einem separaten (Rekurs-) Verfahren auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen hat X.________ soweit ersichtlich kein Rechtsmittel ergriffen. 
 
C. 
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 18. Oktober 2010 die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Verurteilung von Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 10'000.-- für das Eheschutzverfahren. 
Es sind die Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verneinung der Prozesskostenvorschusspflicht eines Ehegatten an den anderen im Rahmen eines Verfahrens über die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid in Zivilsachen über eine vorsorgliche Massnahme (Art. 72 Abs. 1, Art. 90 BGG und Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 und 5.1 S. 395 ff.) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. 
 
1.2 Da der Streitwert von Fr. 10'000.-- den gesetzlichen Mindestbetrag nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und keine Ausnahme vom Streitwerterfordernis geltend gemacht wird, ist die Eingabe - wie beantragt - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen (Art. 113 ff. BGG). 
 
2. 
2.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 i.V.m. Art. 116 BGG). 
 
2.2 Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen, muss in der Beschwerdeschrift auf jede der Begründungen (in formell genügender Weise) eingegangen werden (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). 
 
2.3 Wird eine Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 131 I 217 E. 2.1 S. 219). 
 
3. 
3.1 Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten setzt grundsätzlich - wie die dazu subsidiäre (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205) unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) - voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen. Strittig ist vorliegend die Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin. 
 
3.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, sondern einzig, ob der von ihm verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). In der Vernehmlassung vom 14. April 2010 habe der Beschwerdegegner neben der Abweisung ihres Abänderungsgesuchs auch die Herausgabe von Schlüsseln und Gemälden verlangt. Das Obergericht wie auch der Gerichtspräsident hätten diese Begehren jedoch in ihrem Entscheid mit keinem Wort erwähnt und nicht dargelegt, wieso in diesem Punkt - soweit sie als Gesuchsgegnerin betroffen sei - ihre Erfolgsaussichten bescheiden seien. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), inwieweit sie diese Rüge bereits vor dem Obergericht vorgebracht hat, zumal - wie sie selbst bemängelt - auch der Gerichtspräsident sich nicht geäussert habe, warum ihre Rechtsposition aussichtslos erscheine, soweit sie als Gesuchsgegnerin betroffen ist. Damit fehlt es an der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). 
 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Eheschutzgesuch, in Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2009 sei der monatliche Unterhaltsbeitrag auf mindestens Fr. 4'000.-- zu erhöhen. Zusätzlich forderte sie eine einmalige Unterhaltszahlung in richterlich zu bestimmender Höhe zur Tilgung der Schulden, die sie bisher aufgrund des zu tief vereinbarten Unterhaltsbeitrages habe eingehen müssen. 
 
Sie macht insoweit geltend, bei der Unterzeichnung der Vereinbarung am 21. Dezember 2009 davon ausgegangen zu sein, dass ihr neuer Lebenspartner, bei dem sie wohne, verzichten werde, von ihr einen Anteil an den Wohnkosten zu verlangen. Ihr Lebenspartner habe ihr aber am 29. Dezember 2009 mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, auf ihren Wohnkostenanteil von Fr. 1'600.-- pro Monat zu verzichten. Unter dieser neuen Voraussetzung hätte sie in den Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'500.-- gemäss Trennungsvereinbarung niemals eingewilligt. 
 
5.2 Das Obergericht hat allgemein festgehalten, den Begehren auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages und Leistung einer einmaligen Zahlung stehe die Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2009 entgegen (E. 5.3 unten). Es beurteilte sowohl eine Anfechtung dieser Vereinbarung wegen Grundlagenirrtums (E. 5.4 unten) als auch die Geltendmachung von veränderten Verhältnissen (E. 5.5 unten) als aussichtslos. 
5.3 
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe die zu ihrer Bedarfsberechnung - einschliesslich des strittigen Wohnkostenanteils von Fr. 1'600.-- - eingereichten Beweismittel in willkürlicher Weise nicht unter dem Blickwinkel gewürdigt, als sie damit und mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- pro Monat ihr Existenzminimum nicht decken könne. Sinngemäss habe sich dies im Ergebnis insoweit ausgewirkt, als das Obergericht nicht von Amtes wegen die Nichtigkeit der Trennungsvereinbarung gestützt auf Art. 20 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 ZGB festgestellt habe. 
 
5.3.2 Soweit sich diese Rüge überhaupt in nachvollziehbarer Weise gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung richtet, begnügt sich die Beschwerdeführerin mit appellatorischer Kritik und setzt sich insbesondere in Widerspruch mit der Feststellung des Obergerichts, wonach sie gerade nicht bewiesen hat, dass sie einen Mietzinsanteil von Fr. 1'600.-- pro Monat auch tatsächlich bezahlen muss und jegliche Angaben darüber fehlen, in welchem Verhältnis ihr behaupteter Anteil zu den gesamten Wohnkosten steht. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht (und schon gar nicht in substanziierter Weise) ein. Damit erübrigen sich weitere Bemerkungen zu dieser Rüge. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 oben). 
5.4 
5.4.1 Das Obergericht hat die Anfechtung der Trennungsvereinbarung aufgrund eines Grundlagenirrtums als aussichtslos betrachtet. 
 
Die Beschwerdeführerin sei bereits in ihrer Bedarfsberechnung im Eheschutzgesuch vom 13. Oktober 2009 von Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'800.-- ausgegangen. Zudem habe sie in der Verhandlung vom 21. Dezember 2009 eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem neuen Lebenspartner vom 1. Dezember 2009 vorgelegt, wonach sie sich mit Fr. 1'600.-- an den Wohnkosten beteilige. Damit habe die Beschwerdeführerin die Trennungsvereinbarung in der Hoffnung über den Eintritt eines künftigen Sachverhalts unterzeichnet, habe aber nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, dass sich dieser verwirkliche. Vielmehr habe sie um die Möglichkeit gewusst, allenfalls doch selbst für ihren Wohnkostenanteil aufkommen zu müssen. Der Sachverhalt sei insoweit von beiden Parteien bewusst offen gelassen worden. 
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin für die Anfechtung der Vereinbarung ein ordentliches Verfahren mittels Klage auf Feststellung der Ungültigkeit anstrengen müssen. Dies sei im vorliegenden summarischen Verfahren gar nicht möglich. 
5.4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die obergerichtliche Feststellung bezüglich ihres Wissens um die Möglichkeit für die Wohnkosten selbst aufkommen zu müssen ebenso als willkürlich wie die Feststellung, wonach diese Frage von beiden Parteien bewusst offen gelassen wurde. Soweit das Obergericht auf die falsche Verfahrensart hinweise, wende es zudem die entsprechenden kantonalen Verfahrensbestimmungen in willkürlicher Weise an. 
5.4.3 Im Zusammenhang mit dem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR stellt die Frage nach dem Wissensstand, den die Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Umstände hatte oder jedenfalls hätte haben müssen, eine Tatfrage dar (BGE 113 II 25 E. 1a S. 27). 
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sich die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erweisen soll. So äussert sie sich insbesondere nicht zu der Vereinbarung mit ihrem Lebenspartner vom 1. Dezember 2009 (die sie am Tag des Abschlusses der Trennungsvereinbarung einreichte). Diese Vereinbarung sieht gerade vor, dass ein Wohnkostenanteil von Fr. 1'600.-- pro Monat geschuldet ist (und auch ab ihrem Einzug in die Wohnung geschuldet war, da die Beschwerdeführerin in der Vereinbarung ausstehende Zahlungen für sechs zurückliegende Monate in der Höhe von Fr. 9'600.-- anerkennt). Indem die Beschwerdeführerin einzig behauptet, es sei lebensfremd und unsinnig, wenn man annehme, sie habe in einen tieferen Unterhaltsbeitrag eingewilligt, obwohl sie damit gerechnet habe, dass sie Wohnkosten bezahlen müsse, setzt sie sich in keiner Weise mit den Erwägungen und Argumenten auseinander, die das Obergericht zum Schluss führten, es habe sich nur um die Hoffnung des Eintritts eines zukünftigen Sachverhalts gehandelt. Fehlt es damit an einer Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und zeigt sie gerade nicht in substanziierter Weise auf, wieso sich diese als willkürlich erweisen soll, wird die Beschwerdeführerin dem Rügeprinzip nicht gerecht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 oben). 
5.4.4 Kann auf die Rüge gegen die Hauptbegründung (kein Grundlagenirrtum) des Obergerichts nicht eingetreten werden, erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die obergerichtliche Alternativbegründung (falsche Verfahrensart) einzugehen (vgl. E. 2.2 oben). 
5.5 
5.5.1 Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd geändert haben oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (Art. 179 Abs. 1 ZGB; Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 mit Hinweisen). 
 
5.5.2 Das Obergericht hielt fest, eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. 
5.5.3 Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Sie verweist dazu auf ihr Eheschutzgesuch vom 12. März 2010, wo sie festgehalten habe, dass sich "ihre Verhältnisse wesentlich und dauerhaft geändert" hätten. 
5.5.4 Für die Abänderung einer Eheschutzmassnahme reicht es nicht aus, zu behaupten, die Verhältnisse hätten sich geändert. Ob sich die Verhältnisse gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB verändert haben, stellt eine Rechtsfrage dar. Die obergerichtliche Feststellung bezieht sich auf die Behauptung der tatsächlichen Voraussetzungen, die erst die Prüfung von Art. 179 Abs. 1 ZGB ermöglichen. Die Beschwerdeführerin legt aber in ihrer Sachverhaltsrüge nicht dar, aus welchen Aktenstücken sich eine solche Behauptung ihrerseits ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, selbst in den Akten nachzuforschen, ob sich darin allenfalls Indizien für eine Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Sachverhalts befinden (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 oben). 
 
6. 
6.1 Im Eheschutzgesuch vom 12. März 2010 verlangte die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner (unter Strafandrohung) Auskunft über die Existenz und Massenzugehörigkeit diverser Gegenstände und Vermögenswerte. 
 
6.2 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, wozu dieser gerichtlich verpflichtet werden kann (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB). 
 
6.3 Das Obergericht hat - teilweise unter Verweis auf die Begründung des Gerichtspräsidenten - ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner seit Abschluss der Trennungsvereinbarung gar nie um Auskunft ersucht. Aus der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 14. April 2010 werde zudem ersichtlich, dass dieser ohne weiteres bereit sei, Auskunft über seine Vermögenswerte zu erteilen. Zudem sei die Beschwerdeführerin offensichtlich bestens im Bild über die Vermögenslage ihres Ehegatten, weshalb der Antrag auf Auskunft auch als trölerisch erscheine. Damit fehle es der Beschwerdeführerin an einem schützenswerten Rechtsschutzinteresse zur gerichtlichen Durchsetzung der Auskunftspflicht, weshalb das Auskunftsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sei. 
 
6.4 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, der Beschwerdegegner habe "im Laufe des Verfahrens" immer wieder falsch, widersprüchlich oder nur lückenhaft Auskunft gegeben. Daher bestehe bereits ein "offensichtliches Rechtsschutzinteresse". Zudem sei es "jedenfalls im vorliegenden Fall" der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, vom Beschwerdegegner vorprozessual Auskunft zu verlangen. Damit habe das Obergericht Art. 170 ZGB willkürlich angewendet. 
 
6.5 Die Beschwerdeführerin setzt sich nur ungenügend mit den obergerichtlichen Erwägungen (beziehungsweise durch Verweis des Obergerichts mit der Begründung des Gerichtspräsidenten; BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 119 II 478 E. 1d S. 480) auseinander. Auf die Feststellung, sie habe gar kein Rechtsschutzinteresse an einem Auskunftsbegehren, da sie über die Vermögenslage "bestens im Bild" sei, geht sie gar nicht ein. Stützt sich aber der angefochtene Entscheid für die Bejahung der Aussichtslosigkeit des Auskunftsbegehrens auf mehrere Begründungen, muss sich die Beschwerdeführerin mit jeder genügend auseinandersetzen. Daran fehlt es, weshalb auf die Rüge von vornherein nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 oben). 
 
7. 
7.1 Schliesslich forderte die Beschwerdeführerin in ihrem Eheschutzgesuch vom 12. März 2010 die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Beschwerdegegners betreffend die in seinem Besitz sich befindenden Vermögenswerte. Dies mit Blick auf die Durchsetzung ihrer güterrechtlichen Ansprüche (insbesondere auch bezüglich ihres ehevertraglich vereinbarten Anteils an der Hälfte des Verkehrswertes des Eigengutes des Beschwerdegegners). 
 
7.2 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Das Gericht trifft dazu die nötigen Massnahmen (Art. 178 Abs. 1 und 2 ZGB). 
 
7.3 Das Obergericht hielt fest, ein generelles Verfügungsverbot, wie es die Beschwerdeführerin verlange, sei von vornherein unzulässig. Sodann erkannte es, mit der bereits erfolgten Verfügungsbeschränkung auf der ehelichen Liegenschaft, die einen amtlichen Wert von Fr. 768'100.-- aufweise (hypothekarische Belastung in der Höhe von Fr. 80'000.--), seien die Ansprüche der Beschwerdeführerin bei der Scheidung - soweit rechtsgenüglich behauptet und bewiesen - ausreichend gesichert. Damit erweise sich das Begehren auf Verfügungsbeschränkung (und entsprechende Sicherungsmassnahmen) als aussichtslos. 
 
7.4 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV (i.V.m. Art. 178 ZGB und einer kantonalen Verfahrensbestimmung). Das Obergericht habe für den Nachweis der zu sichernden Ansprüche das falsche Beweismass vorausgesetzt (strikter Beweis statt Glaubhaftmachung). Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Obergericht von ihr den Beweis für die zu sichernden Ansprüche verlange, aber gleichzeitig kein Beweisverfahren durchführe. Schliesslich habe das Obergericht die zu sichernden Ansprüche in willkürlicher Weise festgestellt - diese würden nämlich den Wert der Liegenschaft bei Weitem übersteigen. 
 
7.5 Auf die obergerichtliche Begründung, wonach das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um eine generelle Verfügungsbeschränkung "zum Vornherein" als aussichtslos erscheint, geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Erachtete das Obergericht aber ihr Begehren bereits aus diesem Grund (auch) als aussichtslos, erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die weitere Begründung des Obergerichts einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 oben). 
 
8. 
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Bettler