Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_109/2011 
 
Urteil vom 9. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zweckverband X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 9. Juni 1993 schloss A.________ mit dem Zweckverband X.________ (nachstehend: der Zweckverband) einen Arbeitsvertrag als Gesundheitsschwester Fachbereich Mütterberatung mit Stellenantritt am 22. November 1993. Im Zusammenhang mit der Besoldungsrevision des Kantons Solothurn (BERESO) wurde sie im Jahre 1996 in die Lohnklasse 14 eingereiht. Nachdem der Kantonsrat des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 20. Juni 2001 unter anderem das Spitalpersonal um je eine Lohnklasse höher eingereiht hatte, beantragte A.________ am 30. Oktober 2001 und am 5. Juli 2005, in die Lohnklasse 15 eingereiht zu werden. 
 
Das Arbeitsverhältnis mit A.________ wurde vom Zweckverband auf den 31. Dezember 2006 gekündigt. Die Kündigung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. Mai 2007 als missbräuchlich qualifiziert; dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_183/2007 vom 5. Februar 2008 bestätigt. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Klage vom 30. Juni 2010 der A.________ über Fr. 6'375.90 als Lohnnachzahlung für die Zeit von Juni 2005 bis Dezember 2006 und ihre Klage vom 24. November 2010 über Fr. 15'503.10 für die Zeit zwischen 1. Juli 2001 und 31. Mai 2005 ab. Die als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete Klage vom 10. Mai 2010 betreffend der Formulierung des Arbeitszeugnisses hiess das Verwaltungsgericht im gleichen Entscheid teilweise gut. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, der Zweckverband sei unter teilweiser Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu einer Lohnnachzahlung von Fr. 21'879.- nebst Zinsen zu verpflichten. 
 
Der Zweckverband und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Dieser verneint unter anderem eine Lohnnachzahlungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unter anderem zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Vor Vorinstanz streitig geblieben waren einerseits die Begehren betreffend des Arbeitszeugnisses gemäss Klage vom 10. Mai 2010, andererseits eine Lohnnachforderung von Fr. 6'375.90 (nebst Zinsen) gemäss Klage vom 30. Juni 2010 und eine solche über Fr. 15'503.10 (nebst Zinsen) gemäss Klage vom 24. November 2010. Zur Berechnung des massgeblichen Streitwertes sind bei einer objektiven Klagehäufung die Begehren zusammenzuzählen, soweit sie vom kantonalen Gericht in ein und demselben Entscheid erledigt wurden (BGE 116 II 587 E. 1 S. 589 f.). Auf die Beschwerde, mit welcher eine Lohnnachzahlung von Fr. 21'879.- (nebst Zinsen) verlangt wird, ist dementsprechend vollumfänglich einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen Juli 2001 und Dezember 2006 Anspruch auf einen höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn hatte. Nicht länger streitig ist der Inhalt des Arbeitszeugnisses. 
 
4. 
4.1 Gemäss Ziff. 4.5.1 des auf das streitige Arbeitsverhältnis grundsätzlich anwendbaren (vgl. Urteil 1C_183/2007 vom 5. Februar 2008 E. 3) Personalreglements vom 21. April 1981 wird die Besoldung der Angestellten im Arbeitsvertrag festgehalten. Unter Ziff. 4.1 ist im Anstellungs- / Arbeitsvertrag vom 9. Juni 1993 unter der Überschrift "Lohn" festgehalten: "gemäss Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantonsspitals Y.________, letzter Stand 29.10.1990". 
 
4.2 Auf den 1. Januar 1996 trat im Kanton Solothurn das neue Besoldungssystem (BERESO) in Kraft. Im Zusammenhang mit dieser Änderung wurde die Beschwerdeführerin vom Zweckverband in die Lohnklasse 14 eingereiht. Diese neue Einreihung stellte für sie eine Verbesserung ihres Reallohnes dar. Nachdem der Kantonsrat des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 20. Juni 2001 unter anderem das Spitalpersonal um je eine Lohnklasse höher eingereiht hatte, beantragte A.________ am 30. Oktober 2001 und am 5. Juli 2005, in die Lohnklasse 15 eingereiht zu werden. Der Zweckverband lehnte eine entsprechende Einreihung ab. 
 
4.3 Das kantonale Gericht hat erwogen, das kantonale Besoldungssystem sei nicht direkt auf den Zweckverband anwendbar. Der Beschwerdegegner sei ein eigener Arbeitgeber, welcher sein Besoldungssystem zwar an jenes des Kantons anlehne, jedoch nicht in allen Einzelheiten nachvollziehe. Es liege deshalb in seiner Kompetenz, ob er die Lohnerhöhung, welche der Kanton im Juni 2001 für seine Angestellten im medizinischen Bereich gewährt habe, seinen Angestellten ebenfalls zubilligen wolle oder nicht. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, den Zweckverband zu einem Nachvollzug zu zwingen. Der Verweis im Arbeitsvertrag auf die Besoldungsordnung des Kantonsspitals Y.________ wurde damit als Methode zur Festsetzung des Einstiegslohnes, nicht aber als eine vollumfängliche Übernahme jener Gehaltsordnung interpretiert. 
 
4.4 Was die Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung des kantonalen Gerichts vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich erscheinen zu lassen: Willkür liegt nach der Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von der Vorinstanz gewählte ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, mit dem Verweis im Arbeitsvertrag sei die jeweils für das Kantonsspital Y.________ geltende Ordnung übernommen worden, wäre zwar ebenfalls vertretbar; der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz ist indessen nicht offensichtlich unhaltbar. 
 
4.5 Durfte somit die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen annehmen, der Beschwerdegegner sei nicht zum Nachvollzug der Höhereinreihung des Jahres 2001 verpflichtet gewesen, so ist der kantonale Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG, Urteil 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 8). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Februar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer