Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_23/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Wechsel amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsident. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Arbon verurteilte A.________ am 25. September 2012 wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Versuchs dazu usw. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Dagegen führte A.________ Berufung. 
Der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau verfügte am 13. Dezember 2013 die Entlassung des Berufungsklägers A.________ aus der Sicherheitshaft per 27. Januar 2014. Wegen des dringenden Tatverdachts, er habe in der Region Thurgau und Schaffhausen mehrfach Einbruchdiebstähle begangen, wurde A.________ am 23. August 2014 erneut festgenommen; anfangs Oktober 2014 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Gemäss eigenen Angaben wird A.________ in dieser neuen Strafuntersuchung von Rechtsanwalt C.________, vertreten. 
 
2.   
Vor dem Bezirksgericht Arbon vertrat Rechtsanwalt D.________ A.________. Am 11. März 2013 bestätigte das Obergericht den Eingang der Berufungserklärung und wies das Gesuch von A.________ um Wechsel der Offizialverteidigung ab. Am 5. Juni 2013 bewilligte das Obergerichtspräsidium den Wechsel der Verteidigung und ernannte auf Wunsch von A.________ Rechtsanwalt E.________ zum Offizialverteidiger. Am 2. Juli 2013 erging die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 18./19. November 2013. Am 7. Oktober 2013 ersuchte der Offizialverteidiger aufgrund des grossen Aktenmaterials um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Das Obergerichtspräsidium entsprach mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 diesem Ersuchen und setzte mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 die Berufungsverhandlung neu auf den 28./ 29./ 30. April 2014 fest. Daraufhin machte Rechtsanwalt E.________ am 2. Dezember 2013 eine erhebliche und nachhaltige Störung des Verhältnisses zu A.________ geltend, welche eine wirksame Verteidigung verunmögliche. Am 19. Dezember 2013 entband das Obergerichtspräsidium Rechtsanwalt E.________ vom Offizialmandat und ernannte Rechtsanwalt B.________ zum neuen Offizialverteidiger. A.________ erhob dagegen Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2014 nicht eintrat (Verfahren 1B_29/2014). Auf Antrag der Offizialverteidigung wurde die auf Ende April 2014 vorgesehene Berufungsverhandlung abgesagt und mit Verfügung vom 13. August 2014 neu auf den 23./ 24./ 25. Februar 2015 festgesetzt. 
 
3.   
Am 20. Oktober 2014 und 5. Dezember 2014 ersuchte A.________ erneut um einen neuen Offizialverteidiger. Der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ab. 
 
4.   
A.________ führt mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Postaufgabe 22. Januar 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2014. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ am 23. Januar 2014 auf, die fehlende Verfügung dem Bundesgericht nachzureichen. Fristgerecht kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Das Obergericht sieht eine wirksame Verteidigung im Berufungsverfahren nicht bedroht. Inwiefern die entsprechenden Ausführungen des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten, vermag der Beschwerdeführer mit der Darlegung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen. Weiter erachtet das Obergericht das Vertrauensverhältnis durch das vom Beschwerdeführer angehobene Verfahren wegen Berufsgeheimnisverletzung nicht als dermassen gestört, dass eine wirksame Verteidigung eingeschränkt würde. Das Obergericht führt hiezu weiter aus, dass der Beschwerdeführer schon seinen früheren Offizialverteidigern weitgehend dieselben Pflichtverletzungen vorwarf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ebenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht insoweit einen Verteidigerwechsel in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verweigert haben sollte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht einmal hervor, was er denn konkret seinem Verteidiger mit der Strafanzeige vorwirft. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern das Obergericht das Gesuch um Wechsel der Offizialverteidigung rechts- bzw. verfassungswidrig abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Somit kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts überhaupt um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt. 
 
6.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau, Präsident, sowie dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2015 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli