Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_32/2021
Verfügung vom 9. Februar 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, vom 25. November 2020
(1B 20 12).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2021 seine Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. November 2020 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Widmer