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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_866/2020  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung (Eheschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 14. September 2020 (ZK2 2020 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ und B.________ stehen sich vor der Schwyzer Justiz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Getrenntleben. In Ziffer 8 verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau ab 1. Januar 2019 monatlich im Voraus einen persönlichen Unterhaltsbeiträg von Fr. 1'273.-- zu bezahlen. In Ziffer 9 sprach er der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu. 
 
B.   
Am 4. Februar 2020 legte A.________ gegen die Eheschutzverfügung beim Kantonsgericht Schwyz Berufung ein. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 stellte er das Gesuch, die Vollstreckbarkeit der Ziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung sofort aufzuschieben. Das Kantonsgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2020 insofern ab, als A.________ die aufschiebende Wirkung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verlangte. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies es das Gesuch um Gewährung des Suspensiveffekts ab (Ziffer 1 der Verfügung vom 14. September 2020). Es teilte den Parteien überdies mit, dass über den Antrag der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren mit der Hauptsache entschieden werde, und wies B.________s Antrag auf Sicherheitsleistung ab (Ziffer 2 der besagten Verfügung). 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, Ziffer 1 der Verfügung vom 14. September 2020 aufzuheben und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 II 184 E. 1 S. 186). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Entscheid, mit dem die Vorinstanz im Berufungsverfahren betreffend die Regelung des Getrenntlebens (Art. 175 f. ZGB) sein Begehren um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffern 8 und 9 des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids abweist. Das ist ein Zwischenentscheid (Urteil 5A_772/2012 vom 14. November 2012 E.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Mit seinen Berufungsanträgen bestreitet der Beschwerdeführer - was die aufschiebende Wirkung anbelangt - seine Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge sowie einen Prozesskostenvorschuss bezahlen zu müssen. Insofern erreicht der Streitwert die gesetzliche Mindestgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG). Allein der Umstand, dass das Kantonsgericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entscheiden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Von daher stünde die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde an sich offen. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne.  
 
3.2.1. "Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden", verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen unter Ziffer 8 seines Schriftsatzes, wo er darlegt, weshalb er im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitte, falls seiner Berufung nicht im beschriebenen Umfang (s. Sachverhalt Bst. A. und B.) die aufschiebende Wirkung erteilt wird. Allein damit vermag der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner Beschwerde nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG von vornherein nicht darzutun. Er übersieht, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss der zitierten Norm nur dann zulässig wäre, wenn der angefochtene Entscheid einen Nachteil bewirken könnte, der  überhaupt nicht wieder gutzumachen ist (E. 3.1). Dass der behauptete Nachteil nicht  leicht wiedergutzumachen ist, genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Bst. a nicht (Urteil 5A_370/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob die Zulässigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG geradezu auf der Hand liegt. Dies trifft nicht zu. Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im Sinne der zitierten Norm dar (s. dazu BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640). Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung dort am Platz, wo die Beschwerde führende Partei nachweist, dass sie ohne aufschiebende Wirkung ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre oder im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache die Rückerstattung der geleisteten Geldbeträge nicht werde erhalten können (BGE 138 III 333 E. 1.3 S. 335 f.; Urteile 5A_598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Dem angefochtenen Entscheid zufolge verfügt der Beschwerdeführer noch immer über ein Vermögen von Fr. 430'000.--. Nach der Einschätzung der Vorinstanz steht deshalb nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass das anzurechnende Einkommen des Beschwerdeführers auf die von ihm behauptete AHV-Rente zu reduzieren ist. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen mit der Behauptung, er werde sein "bescheidenes Restvermögen" anzehren müssen, um sein eigenes Existenzminimum und dasjenige des gemeinsamen Sohnes zu decken. Allein gestützt darauf kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ohne aufschiebende Wirkung geradezu augenfällig in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete und deshalb eine Ausnahme vom Erfordernis eines rechtlichen Nachteils gerechtfertigt wäre. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach jegliche Zahlungen an seine Frau für immer verloren seien. Der Beschwerdeführer schildert zwar, welche Geldbeträge seine Frau von ihm erhalten hat und wie ihr Privatverbrauch nach seinen Baulandverkäufen in den Jahren 2015 und 2017 "regelrecht explodierte". Konkrete Belege dafür, dass er sich bei ihr vergeblich um die Bezahlung geschuldeter Geldsummen bemüht hätte, legt er nicht vor. Bloss zu behaupten, die Beschwerdegegnerin habe ihn "ausgenommen wie eine Weihnachtsgans", genügt nicht. 
 
3.2.3. An alledem ändern schliesslich auch die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers nichts, wonach die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ihre Begründungspflicht als Ausfluss seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Allein aus der blossen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG ableiten. Massgebend zur Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids ist grundsätzlich nicht die Rüge, die dagegen erhoben wird, sondern die Frage, ob selbst im Falle eines für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheids ein rechtlicher Nachteil resultieren kann (Urteil 5A_938/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Dass diese Voraussetzung hier weder dargetan noch offensichtlich erfüllt ist, wurde bereits ausgeführt (E. 3.2.1 und 3.2.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde auch nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG für zulässig. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichts gegen ihn einen Prozess betreffend Schuldneranweisung und ein Rechtsöffnungsverfahren bezüglich angeblicher offener Unterhaltsforderungen eingeleitet habe. Mit dem Aufschub der Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Verfügung könnte in diesen Verfahren sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden, weil der Beschwerdegegnerin der für eine Schuldneranweisung bzw. eine Rechtsöffnung erforderliche Vollstreckungstitel abhanden käme.  
Der Beschwerdeführer verkennt die Gesetzeslage. Die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ist nur erfüllt, wenn das Bundesgericht selbst im konkret betroffenen Verfahren sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, indem es die Frage, die Gegenstand des Zwischenentscheids ist, anders als die Vorinstanz beantwortet (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633; 132 III 785 E. 4.1 S. 791 mit Hinweisen). Welche Bedeutung die Gutheissung der gegen den Zwischenenentscheid erhobenen Beschwerde allenfalls in einem anderen Verfahren hat, ist somit nicht von Belang. Abgesehen davon fällt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG von vornherein ausser Betracht, wenn ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahmen zur Beurteilung steht, der - wie der hier angefochtene Entscheid über den Suspensiveffekt des kantonalen Rechtsmittels - nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand hat und nicht ausnahmsweise als Endentscheid gilt (vgl. BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591; 134 I 83 E. 3.1 S. 87). 
 
4.   
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn