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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_62/2022  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Obwalden, 
Polizeigebäude, Postfach, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht in den Fällen AK 010 17 1770 und AK 010 17 1771, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Obwalden, Gerichtspräsident II, 
vom 22. Dezember 2021 (BS 21/016/SKE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 hat der Obergerichtspräsident II von Obwalden eine Beschwerde von A.________ wegen "nicht erhaltener Akteneinsicht" als gegenstandslos abgeschrieben. Zur Begründung hat er angeführt, A.________ habe "keine original unterzeichnete Eingabe" gemacht und diesen Mangel auch innert der ihm zur Verbesserung der Beschwerde angesetzten Frist nicht behoben. 
Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er bundesrechtswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden, Gerichtspräsident II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi