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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_95/2022  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursamt des Kantons Aargau, 
Amtsstelle Oberentfelden, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 7. Januar 2022 (ZSU.2021.264). 
 
 
Sachverhalt:  
Die BVG-Sammelstiftung B.________ stellte am 16. Juni 2021 gegen die A.________ GmbH ein Gesuch um Konkurseröffnung, welchem das Bezirksgericht Lenzburg mit Entscheid vom 18. August 2021 stattgab. 
Mit Eingabe vom 26. November 2021 ersuchte das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, das Bezirksgericht um Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 stellte dieses das Konkursverfahren über die A.________ GmbH ein (Ziff. 1) und erklärte das Verfahren für geschlossen, sofern nicht innert 10 Tagen nach Publikation ein Gläubiger die Durchführung des Konkurses verlange und für die Kosten eine Sicherheit von Fr. 6'000.-- leiste (Ziff. 2). 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Januar 2022 ab. 
Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (Postaufgabe: 7. Februar 2022) wendet sich die A.________ GmbH an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nicht unterzeichnet; eine Fristansetzung zur Verbesserung gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG erübrigt sich indes, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr kantonales Anliegen, das Liquidationsverfahren sei zu verlängern, weil noch mehrere unbezahlte Rechnungen offen seien, wozu auch Unterlagen eingereicht werden könnten, ohne sich mit der diesbezüglichen Erwägung des Obergerichtes auseinanderzusetzen, dass keine Rechtsverletzung durch das Bezirksgericht aufgezeigt werde, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern höhere Forderungen auf der Passivseite etwas an der Feststellung ändern sollten, wonach keine Aktiven vorhanden seien, und dass das Novenverbot dem Nachreichen von Unterlagen entgegenstehe. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli