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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_84/2023  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung eines Berufungsverfahrens infolge Konkurses (Überschreitung des Eigentumsrechts), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2022 (ZBR.2022.18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. März 2022 wies das Bezirksgericht Weinfelden eine Klage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner betreffend Überschreitung des Eigentumsrechts ab, soweit es darauf eintrat. 
Über den Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2022 der Konkurs eröffnet. Am 23. Dezember 2022 stellte das Obergericht des Kantons Thurgau das Berufungsverfahren gegen den genannten bezirksgerichtlichen Entscheid gestützt auf Art. 207 SchKG i.V.m. Art. 126 ZPO ein bzw. sistierte das Verfahren. Die Parteien hatten sich zuvor zur in Aussicht gestellten Einstellung des Berufungsverfahrens (Schreiben des Obergerichts vom 4. November 2022) nicht geäussert. 
Am 31. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2022, sondern auch gegen einen Entscheid vom 6. Januar 2023. Er bezieht sich dabei offenbar auf das von ihm beigelegte Schreiben des Obergerichts dieses Datums, mit dem ihm der Entscheid vom 23. Dezember 2022 nochmals zugestellt worden ist. Dieses Schreiben ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar. 
Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass Obergericht habe endgültig über die Berufung entschieden, denn er bezeichnet den Entscheid vom 23. Dezember 2022 als "Endentscheid" und als "Berufungsabweisung". Demgemäss äussert er sich im Wesentlichen inhaltlich zur Streitsache. Diese Qualifikation trifft jedoch nicht. Das Obergericht hat über die Berufung nicht entschieden, sondern das Berufungsverfahren bloss vorübergehend eingestellt. Auf die Einstellung geht der Beschwerdeführer inhaltlich nicht ein. Nur am Rande macht er geltend, er habe keine Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens (Schreiben vom 4. November 2022) einreichen können. Daraus leitet er jedoch nichts Konkretes ab. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg