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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1500/2022  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2022 (VB.2022.00497). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Vom frühen Morgen bis zum Abend des 24. Dezember 1998 bedrohte, misshandelte und quälte A.________ seine damalige Lebenspartnerin ohne ersichtlichen Grund und unberührt von den ihr bereits zugefügten Verletzungen. Mit seinen Handlungen brachte er sein Opfer in unmittelbare Lebensgefahr. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 6. Juli 2000 im Berufungsverfahren u.a. wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher einfacher Körperverletzung unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Anstelle des Vollzugs der Strafe ordnete es die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde von A.________ wies das Bundesgericht am 13. September 2001 ab (Verfahren 6S.846/2000). 
Am 1. Februar 2008 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich die Weiterführung der Verwahrung von A.________ nach neuem Recht. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 18. März 2022 lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: JuWe) die bedingte Entlassung von A.________ aus der Verwahrung ab. Die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich (nachfolgend: Direktion) wies den dagegen erhobenen Rekurs von A.________ am 25. Juli 2022 ab.  
 
B.b. Mit Urteil vom 8. November 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ ab.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2022 sei aufzuheben. Er sei aus der Verwahrung bedingt zu entlassen, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit sowie unter Anordnung geeigneter Bewährungshilfe und Weisungen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit er Rügen erhebt, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. Das ist etwa der Fall, wenn er sich kritisch zum Gutachten von Dr. B.________ äussert, das dem ursprünglichen Strafurteil zugrunde lag, und wenn er die Objektivität des damaligen Sachverständigen in Zweifel zieht (Beschwerde S. 5 f.). Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gefolgt werden kann, wenn er behauptet, bereits die Anordnung seiner Verwahrung - wie auch deren Weiterführung - hätten auf Messers Schneide gestanden (Beschwerde S. 6).  
 
1.2. Weiter kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, sofern er das Vorliegen einer schweren psychischen Störung in Abrede stellt und ausführt, im Gutachten von Dr. med. C.________ werde diese nicht diagnostiziert (Beschwerde S. 6, S. 8 und S. 12). Diesen Einwand hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2022, kantonale Akten VB.2022.497 Aktennummer 2). Mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs kann auf die erstmals vor Bundesgericht gemachten Ausführungen daher nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.). Im Übrigen sind die Vorbringen unbegründet. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 8. April 2021 diagnostizierte Dr. med. C.________ beim Beschwerdeführer eine anhaltende wahnhafte Störung, entaktualisiert und aktuell im Sinne eines Querulantenwahns (ICD-10: F22.0) sowie akzentuierte dissoziale, narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1; Gutachten vom 8. April 2021 S. 71, kantonale Akten), womit er die Diagnosen im Gutachten vom 28. Oktober 2011 bestätigt habe (vgl. hierzu das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 6B_1050/2013 vom 8. September 2014 E. 4). Inzwischen sei ein chronisches Stadium der Erkrankung zu postulieren, mit nachlassender affektiver Dynamik und einer Beruhigung des Verhaltens. Letztlich habe sich ein Querulantenwahn entwickelt (Gutachten vom 8. April 2021 S. 68, kantonale Akten). Der Sachverständige erörterte weiter, die festgestellte psychische Störung habe noch Bestand, es habe jedoch im Vollzug eine weitere Abmilderung (Entaktualisierung) stattgefunden. Es bestehe aber die Gefahr, dass diese unter Belastung schnell wieder aktualisiert werde (Urteil S. 5 f. E. 3.1; Verfügung der Direktion vom 25. Juli 2022, kantonale Akten VB.2022.497 Aktennummer 4, S. 4 f. E. 4.1). Im Übrigen wurde bereits im Verfahren 6B_1050/2013 darauf hingewiesen, dass die genaue Qualifizierung einer psychischen Erkrankung bei der Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung in den Hintergrund tritt, namentlich soweit weiterhin eine relevante Rückfallgefahr des Verwahrten besteht (Urteil 6B_1050/2013 vom 8. September 2014 E. 4.3).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung von Konventions- sowie Verfassungsbestimmungen und macht eine unrichtige Anwendung von Art. 64a Abs. 1 StGB geltend. Zusammengefasst führt er aus, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich und stelle den Sachverhalt offensichtlich falsch fest. Entgegen ihren Feststellungen bestehe die Rückfallgefahr gemäss Gutachter nämlich höchstens im Rahmen von Intimpartnerschaften und auch dort nicht in erster Linie hinsichtlich einer Katalogtat. Die vorinstanzliche Beurteilung seiner Rückfallgefahr erweise sich daher als rechtswidrig. Ausserdem habe diese Rückfallgefahr gegenüber einer neuen Intimpartnerin im Strafurteil noch keine Rolle gespielt. Seine Verwahrung sei damals angeordnet worden, weil befürchtet worden sei, er könne sich an der Geschädigten (oder allenfalls an Verfahrensbeteiligten) rächen. Dies sei nicht mit einer grundsätzlichen Gewaltbereitschaft in einer Partnerschaft gleichzusetzen, womit nun aber vorliegend die negative Legalprognose begründet werde. Die Rückfallgefahr, auf die nunmehr abgestellt werde, stehe somit in keinem ausreichenden Zusammenhang zur Anlasstat, weshalb die Verwahrung nicht aufrecht erhalten werden dürfe. Ferner dauere seine Verwahrung seit 22 Jahren an, womit sie die schuldangemessene Strafe um das Elffache übersteige und nicht mehr verhältnismässig sei. Indem sich die Vorinstanz nur unzureichend mit seinen Vorbringen auseinander setze und ihren Entscheid auch nicht hinreichend begründe, verletze sie zudem ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gesamthaft verstosse die Fortsetzung seiner Verwahrung gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz verweist in Bezug auf den Inhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 8. April 2021, die Antworten des Sachverständigen auf Zusatzfragen, die Risikoabklärung des JuWe vom 20. September 2021, die Vollzugskoordinationssitzung vom 22. November 2021 sowie bezüglich des nachfolgenden Verhaltens des Beschwerdeführers, den Austrittsbericht der JVA Lenzburg und die Anhörung des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2022 auf die Ausführungen im Entscheid der Direktion (Urteil S. 5 f. E. 3.1). Die Vorinstanz teilt deren Einschätzung der Legalprognose und den daraus folgenden Schluss, dass sich eine Fortsetzung der Verwahrung angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr weiterhin als verhältnismässig erweise (Urteil S. 7 E. 3.4 f.). Sie erwägt, solange (noch) nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich in der Freiheit bewähre, seien die gesetzlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht erfüllt. Ob weiterhin eine Gefahr bejaht werde, dass er gegenüber der Geschädigten der zur Verwahrung Anlass gebenden Delinquenz Rache üben wolle oder sich die von ihm ausgehende Gefahr nicht (mehr) in erster Linie gegen die Geschädigte richte, sei nicht entscheidend. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erscheine zum heutigen Zeitpunkt als verfrüht. Er kooperiere bislang nicht in ausreichendem Masse, sodass bisher kein begleiteter Ausgang durchgeführt werden konnte. Er habe sich daher nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit vorbereiten können, was einer bedingten Entlassung entgegen stehe. Solange die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen habe erprobt werden können, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Bewährungshilfe oder Weisungen die Legalprognose als günstiger erscheinen liessen (Urteil S. 7 f. E. 3.6 f.).  
 
2.3. Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die in dieser Bestimmung vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Es muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begehen könnte, welche geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; 135 IV 49 E. 1.1.2.2; Urteile 6B_901/2022 vom 22. November 2022 E. 4.1; 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5; 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird (BGE 142 IV 56 E. 2.4; 136 IV 165 E. 2.1.1; 134 IV 121 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.2; 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5; 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Legalprognose geht es um eine Tatfrage (Urteil 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise offensichtlich falsch und stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz weite die im Gutachten von Dr. med. C.________ festgestellte Rückfallgefahr aus. Gemäss dem Sachverständigen bestehe diese nämlich höchstens im "intimpartnerschaftlichen" Rahmen und auch dort nicht in erster Linie hinsichtlich einer Katalogtat sondern in Bezug auf eine Nötigung, Drohung und einfache Körperverletzung. Mithin beurteile die Vorinstanz seine Rückfallgefahr rechtswidrig.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Risikobeurteilung fest, nach gutachterlicher Einschätzung sei das hohe Rückfallrisiko des Beschwerdeführers auch für schwere Gewaltdelikte nicht nur auf den intimpartnerschaftlichen Rahmen beschränkt. Ohnehin erscheine eine Wiederaufnahme von Intimbeziehungen seitens des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen. Dessen Einwand, wonach die Rückfallgefahr im konkreten Bereich von Intimpartnerschaften befürchtet werde, bei dem höchst unwahrscheinlich sei, dass er sich realisieren werde, ziele demnach ins Leere (Urteil S. 7 E. 3.3 f.).  
 
3.1.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.5; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
3.1.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen. Im Ergebnis weicht die Vorinstanz nicht von der Risikobeurteilung des Sachverständigen ab. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Sachverständigen tatsächlich nicht hinreichend differenziert zusammenfasst und insofern etwas zu pauschal feststellt, der Gutachter gehe nicht nur im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen von einem hohen Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte aus (siehe Gutachten vom 8. April 2021 S. 83, kantonale Akten, in dem festgehalten wird, bei Gewaltstraftaten gegenüber Dritten im mittelfristigen Zeitraum [ca. ein bis drei Jahre] spreche mehr gegen als für ein Auftreten; dabei seien Delikte der Kategorien schwere Körperverletzungen deutlich seltener anzutreffen). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies aber nicht massgeblich. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz nicht als ausgeschlossen erachtet, dass der Beschwerdeführer wieder eine Intimbeziehung aufnimmt bzw. aufnehmen könnte. Zum anderen stuft sie das Rückfallrisiko bei ihm für gewalttätige Handlungen (unter anderem schwere Körperverletzungen) im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen ohne Willkür als hoch ein. Von einer konkreten Rückfallgefahr in einem nur theoretisch möglichen Rahmen kann nicht die Rede sein (Beschwerde S. 7). Sämtliche Experten gehen von einem deutlich erhöhten Risiko für gewalttätige Übergriffe im partnerschaftlichen Rahmen aus und bejahen die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Der Gutachter Dr. med. C.________ nimmt ein erhöhtes Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten vor allem bei Intimpartnerschaften, nahen Beziehungen und damit verbundenen Konfliktsituationen an. Mittel- und langfristig sei von einem deutlich erhöhten Risiko für erneute gewalttätige Übergriffe im partnerschaftlichen Rahmen auszugehen (Gutachten vom 8. April 2021 S. 83, kantonale Akten). In seinen Antworten zu den Zusatzfragen präzisiert Dr. med. C.________ hierzu im Wesentlichen, mittel- und langfristig bestehe ein hohes Risiko für erneute gewalttätige Übergriffe im partnerschaftlichen Rahmen. Zu denken sei dabei an Nötigungen, Drohungen, einfache oder auch schwere Körperverletzungen (Schreiben des Gutachters vom 8. Juli 2021 S. 2, kantonale Akten). In der Risikoabklärung des JuWe vom 20. September 2021 wurde das Risikopotential allgemein als sehr hoch eingeschätzt. Für leichtgradige Gewaltdelikte sei das Risiko hoch, für mittelgradige Gewaltdelikte mittel und für schwerwiegende Gewaltdelikte mittel bis hoch (Risikoabklärung des JuWe vom 20. September 2021 S. 19, kantonale Akten). Gemäss den Einschätzungen der Fachpersonen besteht somit ein erhöhtes Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte, insbesondere auch schwere Körperverletzungen (Art. 122 StGB) und damit von Taten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, d.h. Straftaten, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 64a StGB relevant sind (Beschwerde S. 13).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung eine Gesamtwürdigung der relevanten Faktoren vor, wobei sie dabei zu Recht auch die mangelnde Absprachefähigkeit sowie die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers miteinbezieht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers entsteht dadurch keineswegs der Eindruck, der eigentliche Verwahrungsgrund sei seine nicht gegebene Absprachefähigkeit (Beschwerde S. 8). Gemäss den unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen sind bisher sämtliche therapeutischen Interventionen erfolglos geblieben, da sich der Beschwerdeführer weder auf eine deliktorientierte Therapie noch auf Gespräche darüber einlässt. Er bestreitet vollumfänglich seine Delikte und hat grösste Mühe, sich an Regeln zu halten sowie sich kooperativ zu verhalten. Der Beschwerdeführer neigt dazu, jegliche Schuld und Verantwortung zu externalisieren und zeigt kein Interesse daran, konstruktiv am Vollzugsplan oder an definierten Zielen mitzuarbeiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen verpflichtet ist, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Ohne diese ihm obliegende "aktive Mitwirkung" wird eine nur über Progressionsstufen realisierbare Entlassungsvorbereitung aus einer Verwahrung entscheidend erschwert und verzögert (vgl. Urteil 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.2). Die Absprachefähigkeit und das Einhalten von Weisungen sind für Vollzugslockerungen, insbesondere für die letzte Progressionsstufe der bedingten Entlassung, unumgänglich. Ob und inwieweit Vollzugslockerungen gewährt werden können, hängt wesentlich von einer durch kooperatives Verhalten beförderten deliktorientierten Aufarbeitung ab (Urteil 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz vorliegend ihr Ermessen missbraucht oder verletzt haben und die Verweigerung der bedingten Entlassung bundesrechtswidrig sein könnte.  
 
3.3. Im Lichte der vorliegenden Umstände durfte die Vorinstanz die erforderliche günstige Legalprognose im Sinne von Art. 64a Abs. 1 StGB ohne Rechtsverletzung verneinen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rückfallgefahr gegenüber einer neuen Intimpartnerin im Zeitpunkt der Anordnung seiner Verwahrung (noch) keine Rolle spielte. An der Sache vorbei geht daher auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze ihre Legalprognose auf die "widersprüchlichen" Einschätzungen der Sachverständigen ab, obschon sich diese über all die Jahre nicht einig seien, in welchen Lebensbereichen eine Rückfallgefahr vorliegen soll (Beschwerde S. 11, siehe auch S. 6).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verwahrung sei unverhältnismässig. Diese dauere schon elfmal länger als die ursprüngliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Sodann bestehe kein ausreichender Zusammenhang zwischen der aktuellen Rückfallgefahr und der Anlasstat.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz teilt die Einschätzung der Direktion und den daraus folgenden Schluss, dass sich eine Fortsetzung der Verwahrung angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr weiterhin als verhältnismässig erweise (Urteil S. 7 E. 3.4 f.).  
 
3.4.3. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.2; 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1; 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Erreicht die Gefährlichkeit allerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von beschränkter Tragweite (Urteile 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.2; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3; 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1; je mit Hinweisen). Gleichwohl hebt das Bundesgericht gegebenenfalls auch eine Verwahrung auf, wenn sie sich nicht als verhältnismässig erweist (Urteile 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.2; 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.5; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.8; je mit Hinweis).  
 
3.4.4. Die Aufrechterhaltung der Verwahrung ist nicht unverhältnismässig bzw. die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit und ist mit dem Anspruch auf persönliche Freiheit vereinbar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24 Jahren im Vollzug (Beschwerde S. 5), was ein ausgesprochen langer Zeitraum ist (mehr als die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ist somit massiv. Dieser massive Eingriff ist mit seinen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 6. Juli 2000 u.a. wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikten und Gefährdung des Lebens verurteilt. Er traktierte seine damalige Lebenspartnerin über Stunden hinweg mit Hand- und Faustschlägen, schlug sie mit einem metallverzierten Ledergurt und würgte sie mit einem Hanfseil derart, dass sie in unmittelbare Lebensgefahr geriet. Das Anlasstatverhalten umfasste somit neben weniger erheblichen Straftaten, die als Prognosegrundlage nicht in Frage kommen, mit der Straftat der Lebensgefährdung auch relevante Anlass- und Folgetaten im Sinne von Art. 64a Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB (Urteil 6B_1050/2013 vom 8. September 2014 E. 5.2 mit Hinweis). Wie bereits dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer weiterhin ein erhöhtes Risiko für schwerwiegende Gewaltdelikte, insbesondere auch schwere Körperverletzungen, das heisst es ist das hochwertige Rechtsgut der körperlichen und gesundheitlichen Integrität des Menschen betroffen. Die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten entsprechen in Bezug auf ihrer Schwere daher etwa den Taten, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Anordnung der Verwahrung bezog. Es handelt sich dabei nach wie vor um Taten, die in ihrer Schwere ausreichen, um eine weitere Massnahme zu rechtfertigen. Insofern ist das Kriterium der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs nur von beschränkter Tragweite. Insbesondere in Anbetracht der weiterhin als erhöht eingestuften Gefahr für schwerwiegende Gewaltdelikte kann die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung nicht als unangemessen eingestuft werden. Sein Interesse, wieder seine Freiheit zu erlangen, hat vor dem Anspruch möglicher Opfer auf Schutz ihrer körperlichen und gesundheitlichen Integrität zurückzutreten. Dass sich das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer in Bezug auf das mögliche Opfer in der Zwischenzeit gewandelt hat (E. 3.1.4 und E. 3.3), ändert nichts daran, dass vorliegend der Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Verwahrung weiterhin gegeben ist. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung wird ihm aus den gleichen Gründen und mit dem gleichen Ziel, nämlich das Verhindern von schwerwiegenden Gewaltstraftaten insbesondere zum Nachteil von (nahen) Bezugspersonen, wie damals bei der Anordnung der Verwahrung, verweigert (Urteil 6B_1050/2013 vom 8. September 2014 E. 6.4).  
 
4.  
Unbegründet sind schliesslich die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und von Art. 112 BGG (Beschwerde S. 7 ff. und S. 10 ff.). Die Vorinstanz geht zwar knapp, aber gerade noch hinreichend auf die wesentlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ein. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit all seinen Vorbringen vertieft auseinandersetzt und jedes ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Imbach, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini