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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_3/2024  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Forderung; Konkubinat, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2023 
(4A_492/2023 [Urteil 1B 22 48]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4A_492/2023 vom 24. Oktober 2023 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. August 2023 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_492/2023 vom 24. Oktober 2023. 
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe vom 13. Dezember 2023 in keiner Weise ersichtlich sei, dass Revisionsgründe vorliegen könnten und die Eingabe den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genüge; die Eingabe werde daher nicht als Revisionsgesuch betrachtet und auf die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens mit Kostenfolgen werde verzichtet. 
Am 15. Januar 2024 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der er darauf bestand, dass seine Eingabe vom 13. Dezember 2023 als Revisionsgesuch zu behandeln sei. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. 
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem Revisionsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann