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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_80/2026  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Zollikon, Sozialbehörde, 
Bergstrasse 10, 8702 Zollikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2025 (VB.2025.00814). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen betreffend die Wohnsituation ab. Zur Anwendung gelangte kantonales Recht. 
 
2.  
Liegen - wie hier - allein auf kantonalem Recht beruhende vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Kommt hinzu, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Weder rügt die Beschwerdeführerin hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet sie einen dadurch bewirkten rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Allein tatsächliche Nachteile reichen nicht aus. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; vgl. Urteil 8C_645/2024 vom 31. Oktober 2024). 
 
7.  
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Februar 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel