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[AZA 0] 
H 244/00 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 9. März 2001 
 
in Sachen 
R.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
Mit Verfügung vom 29. September 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband R.________, einziges Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma L.________ Bau AG, Schadenersatz im Ausmass von Fr. 63'805. 95 für nicht entrichtete bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten. 
Auf Einspruch von R.________ hin erhob die Kasse Klage auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 23. Mai 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage gut. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage der Kasse abzuweisen. 
 
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. 
statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers. 
 
a) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt und bundesrechtskonform angenommen, dass die in Konkurs gefallene Firma von November 1995 bis August 1996 ihre Beiträge nicht mehr ordnungsgemäss bezahlt habe und wiederholt gemahnt und betrieben worden sei. Der Beschwerdeführer als einziges Verwaltungsratsmitglied habe von diesen Rückständen wissen müssen. Trotzdem habe er weiterhin Löhne ausbezahlt, ohne die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern. Exkulpationsgründe weise er keine nach. 
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts geltend gemacht, was diese vorinstanzlichen Feststellungen und Beurteilungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 
Nach wie vor sind keine konkreten Massnahmen ersichtlich, mit welchen der Beschwerdeführer versucht hätte, die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Ebensowenig ist belegt, inwiefern realistische Aussichten darauf bestanden haben sollten, die Firma mittels vorübergehender Zurückhaltung der Beiträge in kurzer Zeit zu sanieren. Der Beschwerdeführer hätte unabhängig von der unsicheren Forderung gegen den C.________ Club dafür sorgen müssen, dass die Ausstände bei der Kasse rasch beglichen werden. Indem er dies unterliess, hat er sich passiv verhalten, was als grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist (ZAK 1989 S. 104). 
 
c) Soweit tatsächlich nach Abschluss des Konkursverfahrens weitere Beträge bei der Ausgleichskasse eingegangen sein sollten, wird dies bei der Vollstreckung der Schadenersatzforderung zu berücksichtigen sein. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: