Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.25/2006 /bnm 
 
Urteil vom 9. März 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändung/Pfandverwertung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Dezember 2005. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, womit eine Beschwerde von X.________, welche diese gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt A.________ vorgenommene Pfändung von diversen Gegenständen eingereicht hatte, am 5. Dezember 2005 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, 
 
in Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 15. Februar 2006 dagegen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht hat und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, 
 
dass den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 9. Dezember 2005 entgegengenommen und am 10. Dezember 2005 die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen hat (Art. 19 Abs. 1 SchKG), 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2006 offensichtlich verspätet ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin sie mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 angekündigt hatte (BGE 126 III 30), 
 
dass im Übrigen die Vorinstanz erwähnt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, wann und wo sie als Kursleiterin tätig sei und den gepfändeten PC (inkl. Drucker) hierfür benötige, 
 
dass ihrer Eingabe an das Bundesgericht ebenfalls nur oberflächliche und unklare Angaben zu entnehmen sind, 
 
dass neue Tatsachen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG auch in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerde vom Bundesgericht nicht hätten berücksichtigt werden können, 
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A._______ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: