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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_168/2011 
 
Urteil vom 9. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV). 
 
Nach Einsicht: 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Art. 397d Abs. 1 ZGB) gegen die erstinstanzliche Abweisung des Gesuchs seiner Schwester (nachstehend: A.________) um Entlassung aus dem über sie in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik B.________ abgewiesen, jedoch die von A.________ selbst gegen die Abweisung ihres Entlassungsgesuchs erhobene Beschwerde als zufolge Beschwerderückzugs gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben hat, 
 
in Erwägung: 
dass das Verwaltungsgericht erwog, die von der Massnahme betroffene A.________, die hinsichtlich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durchaus urteilsfähig sei, habe sich explizit von ihrer Beschwerde distanziert, was einem Beschwerderückzug gleichkomme und diesbezüglich zu einer Verfahrensabschreibung führe, 
dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die ... leidende, zum 6. Mal in der Klinik hospitalisierte A.________ müsse weiterhin stationär behandelt werden, weil sie mit Rücksicht auf ... weiterhin auf die stationäre Betreuung in der Klinik angewiesen sei und eine Rückkehr in die alten Verhältnisse (selbstständiges Wohnen) zur Zeit nicht in Frage komme, 
dass die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen kantonalen Entscheid besonders berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht ausschliesslich die sachliche Begründetheit der seine Schwester betreffenden fürsorgerischen Freiheitsentziehung kritisiert und die Zahlung einer Entschädigung an seine Schwester fordert, 
dass der Beschwerdeführer damit kein eigenes schutzwürdiges Interesse verfolgt (bundesgerichtliches Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), 
dass deshalb auf die - mangels Legitimation offensichtlich unzulässige - Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, A.________, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann