Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_79/2011 
 
Urteil vom 9. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________, geboren 1963, war von 1. Mai 2001 bis 30. Juni 2006 bei der O.________ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Oktober 2001 erlitt er bei einem Unfall mit einem Gabelstapler Verletzungen am linken Bein und Fuss. In der Folge wurden verschiedene operative Eingriffe vorgenommen. Ab 8. April 2002 nahm er seine Arbeit wieder voll auf. Am 15. April 2004 liess er der Zürich einen Rückfall melden. Es fanden weitere Operationen statt und R.________ arbeitete in reduziertem Ausmass. Die Zürich holte zur Klärung der medizinischen Situation ein neurologisches, ein psychiatrisches und ein orthopädisches Gutachten ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2010, stellte die Zürich ihre Leistungen mangels Kausalität per 30. Juni 2009 ein. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2010 ab. 
 
C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine Invalidenrente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht und dessen Beweiswert (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) sowie den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) und die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 UVV; BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Anzufügen bleibt, dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 [8C_354/2007]; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. etwa Urteil 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 und Urteil 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2). 
 
3. 
3.1 Es ist unbestritten, dass der Versicherte nach wie vor unter gesundheitlichen Beschwerden leidet. Streitig ist hingegen, ob diese Leiden in einem relevanten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. Oktober 2001 stehen. Die Vorinstanz hat dies unter Beizug der Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 6. Mai 2009, des Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2009 und des Dr. med. U.________, Facharzt für Neurologie, vom 21. Januar 2009 sowie des Berichts des Dr. med. W.________, Leitender Arzt Fusszentrum, Spital X.________, vom 22. September 2009 verneint. Der Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche Leiden seien auf den Unfall vom 9. Oktober 2001 zurückzuführen, und stützt sich dabei auf die Berichte des behandelnden Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2010, des Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. März und 7. Mai 2007 sowie der Rehaklinik Y.________ vom 17. Februar 2010. 
 
3.2 Sowohl der Bericht des Dr. med. C.________ als auch jener der Rehaklinik Y.________ sind vor Bundesgericht erstmals eingereicht worden. Somit handelt es sich dabei um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, da sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können und müssen (vgl. etwa die Aufforderung der Vorinstanz vom 8. April 2010 zur Einreichung des angekündigten Berichts der Rehaklinik Y.________). Auf sie ist im Weiteren nicht mehr einzugehen. 
 
3.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Gutachten der Dres. med. G.________, U.________ und T.________ zu Recht festgestellt, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Beschwerden mehr vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit verursachen und in einem relevanten kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Oktober 2001 stehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung. Daran ändern auch die Einwände des Versicherten nichts: Entgegen seiner Ansicht verneinen die Gutachter nicht das Vorliegen von Beschwerden, sondern stellen lediglich fest, diese seien nicht mehr auf den Unfall vom 9. Oktober 2001 zurückzuführen. Die Aussage des Dr. med. L.________, Schmerzzentrum Z.________, in seinem Bericht vom 16. Juni 2008, wonach eine vollständige Schmerzfreiheit kaum zu erwarten sei, ist denn auch kein Nachweis für die Unfallkausalität der Beschwerden. Aus den Berichten des Dr. med. B.________ vom 26. März und 7. Mai 2007 kann der Versicherte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser hält einerseits fest, der klinische und röntgenologische Befund stehe in krassem Gegensatz zu den Schmerzäusserungen des Patienten, und erachtet die Wertung der Beschwerden im rechten Fuss und der Wirbelsäule als Überlastungsschmerzen lediglich für möglich. Andererseits berücksichtigt die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 bis 80 % für eine sitzende Tätigkeit die "Fuss- und Restbeschwerden"; eine Aufteilung in unfallbedingte und unfallfremde Ursachen der Arbeitsunfähigkeit ist also nicht erfolgt. Auch der Bericht des Dr. med. W.________ vom 29. Mai 2007 stützt nicht den Standpunkt des Versicherten. Vielmehr hält er fest, nur die Beschwerden am linken Fuss seien unfallbedingt. Weiter verweist er in seinem Bericht vom 22. September 2009 bezüglich der "Arbeitsunfähigkeit usw." auf die Beurteilung des Dr. med. G.________ und schliesst sich dieser somit implizit an. Insbesondere aber belegt die Behauptung, vor dem Unfall sei der Versicherte beschwerdefrei gewesen, nicht die Unfallkausalität seiner Leiden (vgl. zur unzulässigen Maxime "post hoc, ergo propter hoc" BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 [U 290/06]). Schliesslich ist auch der Vorwurf, das Gutachten des Dr. med. G.________ sei widersprüchlich, unzutreffend. So zitiert der Versicherte nur den halben Satz auf S. 30 des Gutachtens und versucht so, dessen Aussage über allfällige Einschränkungen ins Gegenteil zu kehren. Dasselbe gilt für die Äusserung zur Arbeitsfähigkeit, wozu Dr. med. G.________ in sich schlüssig festhält, dass eine ausschliesslich stehende oder körperlich schwere Arbeit mit häufigem Treppen Auf- und Absteigen grundsätzlich zumutbar, angesichts der Einschränkungen im linken OSG aber nicht sinnvoll sei, und dass dies die einzige Einschränkung in Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Oktober 2001 sei, welche bei der angestammten Tätigkeit, nicht jedoch bei einer angepassten Tätigkeit, 10 % betrage. 
 
3.4 Bezüglich der verweigerten Integritätsentschädigung bringt der Versicherte keine konkreten Einwände vor, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
5. 
5.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, da die erhobenen Rügen nur rudimentär begründet und die vorgebrachten Einwände bereits von der Vorinstanz ausführlich und überzeugend widerlegt wurden, so dass sie den kantonalen Entscheid nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. März 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold