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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_926/2017  
 
 
Urteil vom 9. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Strafvollzug; Nachverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juni 2017 (UH150146-O/U/TSA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 17. Dezember 2012 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2011 wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Es widerrief den mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2006 gewährten bedingten Vollzug für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Ferner ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an, zu deren Gunsten es den Strafvollzug aufschob. 
 
B.  
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) stellte die Vollzugsbemühungen für die ambulante Massnahme mit Verfügung vom 21. Januar 2014 ein. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Das JUV beantragte beim Bezirksgericht Zürich, es sei zu prüfen, ob die Freiheitsstrafe von 8 Monaten und die durch das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 5. April 2006 ausgesprochene, ebenfalls zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu vollziehen seien. 
Das Bezirksgericht Zürich beschloss am 14. April 2015 den Vollzug der vorgenannten Freiheitsstrafen. 
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juni 2017 ab. Dieses hatte am 7. September 2015 bei Dr. med. A.________ eine Ergänzung ihres bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens erstellten Gutachtens vom 16. Mai 2012 eingeholt. Ferner hatte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht ein Gutachten von Dr. med. B.________ vom 29. Juni 2015 über X.________ eingereicht. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte am 1. Juni 2016 bei Dr. med. C.________ ein weiteres Gutachten über X.________ eingeholt. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2017 aufzuheben und es sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2012 und der Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2006 zu verzichten. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, namentlich auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ohne jegliche Begründung und in gänzlicher Missachtung seiner Vorbringen von der Aussichtslosigkeit der ambulanten Massnahme und von deren Aufhebung ausgegangen sei. Es habe sachliche und von ihm nicht beeinflussbare Gründe gegeben, warum er die ambulante Massnahme nicht habe antreten können (Beschwerde S. 4-7).  
 
1.2. Gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB hebt die zuständige Behörde die ambulante Behandlung auf, wenn deren Fortführung als aussichtslos erscheint. Gegen eine solche Verfügung steht nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Konsequenzen zu befinden. Dem Gericht obliegt es zu prüfen, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). Ferner hat es zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf (Art. 63b Abs. 4 StGB).  
 
1.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Dieser scheint zu verkennen, dass das JUV die Vollzugsbemühungen für die ambulante Massnahme mit Verfügung vom 21. Januar 2014 einstellte und dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Mit dieser Verfügung wurde der Entscheid, die ambulante Massnahme aufzuheben, rechtskräftig. Mithin verletzt die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren, bei dem es um die Rechtsfolgen nach der rechtskräftigen Aufhebung der ambulanten Massnahme geht, nicht bzw. nicht vertieft zu seinen Einwänden zur Aufhebung der ambulanten Massnahme äussert.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die eingeholten Gutachten würden nicht übereinstimmen, einander gar widersprechen und liessen Interpretationsspielraum offen. Daher plädiere er in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dafür, das Gutachten A.________ vom 16. Mai 2012 als Grundlage für die Erneuerung der ambulanten Massnahme heranzuziehen (Beschwerde S. 7-9).  
 
2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2), erweisen sich seine Einwände als unbegründet. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, es bestehe kein Anlass, grundsätzlich an der Qualität der Gutachten zu zweifeln. Diese würden sich zu allen entscheidrelevanten Fragen äussern. Die Ausführungen der Gutachter seien genügend detailliert. Damit sei massgeblich darauf abzustellen. Die Vorinstanz fasst in der Folge die ausschlaggebenden Ausführungen der Gutachter zusammen. Sie hält fest, insgesamt würden sowohl Gutachterin A.________ als auch Gutachter C.________ die Anordnung einer (ambulanten oder stationären) Massnahme in Bezug auf die Reduzierung der Rückfallgefahr als nicht bzw. wenig erfolgsversprechend erachten. Der Beschwerdeführer sei - entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift - an der Aufarbeitung seiner Deliktsgeschichte nicht interessiert. Eine für den therapeutischen Prozess notwendige Veränderungsbereitschaft sei nicht einmal ansatzweise erkennbar. Gemäss den beiden Sachverständigen lasse sich das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit den geltend gemachten Krankheitssymptomen schlüssig in Zusammenhang bringen. In diese Richtung äussere sich auch Gutachter B.________. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, gestützt auf die Resultate der Begutachtung würden sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome und die von ihm begangenen Straftaten erwiesenermassen gegenseitig ausschliessen. Sein delinquentes Verhalten erscheine diametral widersprüchlich zu den geltend gemachten Krankheitssymptomen, so dass dessen Taten nicht auf krankheitsbedingte Umstände bzw. auf die diagnostizierten Störungen zurückzuführen seien. Daraus wiederum lasse sich der Rückschluss des Gutachters C.________ problemlos nachvollziehen, wonach die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer mit einer (auf seine Krankheitssymptome ausgerichteten) Therapie nicht entscheidend beeinflusst werden könne. Die Möglichkeit, mit einer Massnahme therapeutische Erfolge zu erzielen und damit der Gefahr weitere Verbrechen bzw. Vergehen zu begegnen, werde beim Beschwerdeführer als kaum wahrscheinlich eingestuft. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Behandlungs- und Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers als äussert fraglich bzw. nicht einmal ansatzweise erkennbar beschrieben werde. Aus diesem Grund sei weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme als geeignet einzustufen, der Gefahr weiterer Straftaten begegnen zu können, auch damit nicht, wenn sich der Beschwerdeführer - zumindest in Bezug auf die ambulante Massnahme - massnahmewillig erkläre. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten oder stationären therapeutischen Massnahme seien insgesamt nicht erfüllt (Beschluss S. 11 ff. E. 7.1 ff.). Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini