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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_183/2021  
 
 
Urteil vom 9. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
D.________, 
Gotthelfstrasse 22b, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Anfechtung der Vaterschaftsvermutung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 25. Januar 2021 (FE.2019.23-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
Alexander und B.________ sind die Eltern von E.________ (geb. 2007) und F.________ (geb. 2010). Sie leben inzwischen getrennt und es ist eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen ihnen hängig. 
Am 13. Oktober 2018 gebar die Ehefrau die Zwillinge C.________ und D.________. In der Folge reichte der von der KESB eingesetzte Beistand am 17. Januar 2019 in deren Namen beim Kreisgericht St. Gallen gegen die Ehegatten Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung ein. In seiner Stellungnahme stellte der Ehemann rund 20 Anträge. 
Mit Entscheid vom 5. September 2019 hob das Kreisgericht die beiden Kindesverhältnisse zum Ehemann als rechtlichem Vater rückwirkend auf und wies das Zivilstandsamt an, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- auferlegte es den Ehegatten je zur Hälfte. 
Dagegen erhob der Ehemann Beschwerde, primär gegen den Kostenentscheid, aber sinngemäss verlangte er auch die Aberkennung der Vaterschaft, soweit der angefochtene Entscheid nicht nichtig sein sollte, und ferner stellte er Anträge betreffend den Namen der Zwillinge. 
Auf die Nichtigkeitsvorbringen trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2021 mangels genügender Darlegung nicht ein, mangels Legitimation ebenso wenig auf die verlangte Namensänderung. Es prüfte in der Folge einzig die Kostenverlegung und wies die Beschwerde diesbezüglich ab mit der Begründung, die beiden Kinder hätten mit der Anfechtungsklage obsiegt und es erscheine angesichts von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f und Abs. 2 ZPO sowie in Anwendung von Art. 108 ZPO insgesamt billig, wenn die Gerichtskosten den Eltern hälftig auferlegt worden seien; der Ehemann sei zwar an der Zeugung nicht beteiligt gewesen, aber er habe eine Vielzahl von nicht zulässigen Begehren gestellt und für unnötige Weiterungen des Verfahrens gesorgt. 
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 3. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides als mangelhaft, soweit er nicht nichtig sei, die vollumfängliche Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an die Ehefrau, die Feststellung, dass die teilweise Kostenauferlegung an ihn verfassungsmässige Rechte, namentlich die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV verletze. Sodann wird sinngemäss geltend gemacht, dass der Vorderrichter befangen gewesen sei, eine Entschädigung von Fr. 900.-- für das erst- und von Fr. 500.-- für das zweitinstanzliche Verfahren verlangt. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege gestellt und im Übrigen eine Vielzahl von vorsorglichen Massnahmen verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Soweit eine angebliche Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheides vorgebracht wird, wurde dies nach den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht begründet. Nachvollziehbare Ausführungen erfolgen auch vorliegend nicht, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 
 
3.   
Im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung geht zunächst das Argument an der Sache vorbei, die Parteien hätten die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes erklärt. Es geht um ein Verfahren vor schweizerischen Gerichten; diese wenden als Prozessrecht die lex fori an, welche der Disposition der Parteien entzogen ist. 
 
An der Sache vorbei gehen sodann die weitschweifigen Ausführungen zur Eigentumsgarantie und anderen Grundrechten sowie die Aussage, eine Kostenauflage greife in den Kerngehalt ein. Die Kostenauflage beruht auf (im angefochtenen Entscheid näher bezeichneten) Normen der ZPO und damit auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. 
 
In der Sache scheint der Beschwerdeführer wie schon vorinstanzlich sinngemäss geltend zu machen, es sei unbillig, dass er die Hälfte der Kosten tragen müsse, wo doch die Zeugung der Zwillinge in ehebrecherischer Weise erfolgt sei. Er setzt sich jedoch nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung auseinander, wonach dies zutreffe, der Beschwerdeführer aber durch eine Unzahl von Rechtsbegehren und Weitläufigkeiten unnötige Kosten verursacht habe, die er gemäss Art. 108 ZPO zu tragen habe. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich nicht hinreichend begründet, zumal die Behauptung, er habe aufgrund des Rechtes auf Kenntnis der eigenen Abstammung einen Anspruch, die näheren Umstände der Zeugung zu kennen (u.a. diesbezüglich ging das Kantonsgericht von unnötigen Weiterungen aus), an der Sache vorbeigeht, da nicht seine eigene Abstammung, sondern diejenige der erwiesenermassen nicht von ihm gezeugten Zwillinge zur Debatte steht. 
 
Nichts mit der Kostenverlegung zu tun haben sodann die Ausführungen, wonach die Ehegatten jahrelang eine umgekehrte Rollenverteilung gehabt hätten und es unbillig sei, wenn jetzt von ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werde, was bei einer Frau bestimmt nicht der Fall wäre. 
 
4.   
Nicht weiter einzugehen ist auf die diffusen Ausführungen betreffend Befangenheit des Vorderrichters; zum einen wird kein betreffendes Rechtsbegehren gestellt, zum anderen bleibt die Begründung vage und wird kein konkreter Ausstandsgrund dargetan. 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teils offensichtlich nicht zulässig und teils offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
6.   
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache sind die Begehren um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, sodass ihre potentielle Zulässigkeit offen bleiben kann. 
 
7.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
8.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli