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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_148/2021  
 
 
Urteil vom 9. März 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Januar 2021 (BK 21 21). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 8. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung gegen die Ausgleichskasse Bern wegen Betrugs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. Januar 2021 ab. Auf ein Ausstandsgesuch trat es nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zeigt auch nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Der Kanton Bern respektive der Bund haften für den Schaden, den ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 3 Abs. 1 und i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 2 PG/BE; Art. 3 Abs. 3 VG), weshalb allfällige Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur sind. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. 
 
4.   
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
5.   
Soweit er geltend macht, der Präsident der Vorinstanz sei entweder dumm, senil oder geistig nicht mehr normal, sind seine Ausführungen querulatorisch und damit unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill