Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_143/2022
Urteil vom 9. März 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Staufen, Zopfgasse 20, 5603 Staufen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2022 (WBE.2021.334).
Nach Einsicht
in das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. Januar 2022 an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2022,
in die Eingabe vom 19. Februar 2022 (Poststempel), mit welcher A.________ vorsorgliche Beschwerde erhebt, ohne Anträge in der Sache selbst zu stellen und diese zu begründen,
in die Verfügung vom 22. Februar 2022, mit welcher das Bundesgericht A.________ unter anderem auf die fehlende Möglichkeit einer Erstreckung der Rechtsmittelfrist und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Frist hinwies,
in die Eingabe des A.________ vom 2. März 2022 (Poststempel),
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 24. Februar 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht worden ist,
dass in der zweiten, ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten Eingabe vom 2. März 2022, weder F ristwiederherstellungsgründe angerufen noch erkennbar sind,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das in der zweiten Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel