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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_56/2023  
 
 
Verfügung vom 9. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 15. Dezember 2022 (GT220121-L / U). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ist das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, bei A.________ sichergestellte und anschliessend versiegelte Datenträger zu entsiegeln, nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung hat die Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (ebenso wie A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2023, Verfahren 1B_64/2023) Beschwerde erhoben. 
A.________ hat seine Beschwerde am 17. Februar 2023 wieder zurückgezogen, worauf das Verfahren 1B_64/2023 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. Er hat zudem ein Schreiben vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft ins Recht gelegt, wonach er seinen Siegelungsantrag bezüglich der beschlagnahmten Datenträger zurückziehe bzw. die Siegelung aufhebe. Die Oberstaatsanwaltschaft hat den Eingang des Rückzugsschreibens in ihrer Vernehmlassung im Verfahren 1B_64/2023 bestätigt. 
Mit dem Rückzug des Siegelungsantrags und der Freigabe der beschlagnahmten Datenträger zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ist der Streitgegenstand dahingefallen Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
Damit wird grundsätzlich der Beschwerdegegner, der diesen Ausgang verursacht hat, kostenpflichtig. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zwar abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), allerdings kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi