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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_140/2023  
 
 
Verfügung vom 9. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 11. Januar 2023 (F-5158/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Januar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, den polnischen Staatsangehörigen A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 13. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in einem Verfahren betreffend ein Einreiseverbot zu leisten.  
 
1.2. Mit einer vom 25. Januar 2023 datierten Eingabe (eingegangen am 31. Januar 2023) gelangte A.________ an das Bundesgericht und erklärte, Beschwerde "gegen den Entscheid über den Kostenvorschuss" erheben zu wollen. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte er nicht.  
Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 teilte ihm das Bundesgericht mit, dass das angefochtene vorinstanzliche Urteil fehle und forderte ihn auf, diesen Mangel bis am 17. Februar 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. A.________ reichte das angefochtene Urteil innert angesetzter Frist nicht nach. In der Folge setzte ihm das Bundesgericht eine weitere Frist bis zum 20. März 2023, um den Mangel zu beheben. 
Mit einer vom 24. Februar 2023 datierten Eingabe (eingegangen am 3. März 2023) reichte A.________ das angefochtene Urteil nach. 
 
1.3. Am 8. März 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht auf dessen Anfrage hin mit, dass es mit Urteil vom 1. März 2023 auf die Beschwerde von A.________ infolge nicht Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten sei (Urteil F-5158/2022).  
 
2.  
 
2.1. Mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2023 ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses dahingefallen. Die Beschwerde vom 25. Januar 2023 ist gegenstandslos geworden und dementsprechend im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.  
 
2.2. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
2.3. Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren - mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3; 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 7). Das Staatssekretariat für Migration hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_140/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov