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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_188/2023  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach, 
Hauptstrasse 115, Postfach 247, 4450 Sissach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Februar 2023 (810 23 18). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ist in einem vor der Beschwerdegegnerin hängigen KESB-Verfahren durch den sie vertretenden Rechtsanwalt unentgeltlich verbeiständet, wobei ursprünglich ein vorläufiges Kostendach von Fr. 2'000.-- angesetzt worden war. 
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 erhöhte die Beschwerdegegnerin das Kostendach im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf Fr. 6'000.-- und setzte für den Rechtsvertreter ein diesem direkt zugesprochenes Honorar von Fr. 2'697.85 fest. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und forderte die Erhöhung des Honorars auf Fr. 4'792.21, die Aufhebung des Kostendachs sowie eine Genugtuung von Fr. 25'000.--. Mit Urteil vom 3. Januar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, ebenso wenig das Bundesgericht mit Urteil 5A_128/2023 vom 16. Februar 2023 auf die hiergegen erhobene Beschwerde, wobei es die Gerichtskosten dem Rechtsvertreter auferlegte. 
Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein weiteres Honorar von Fr. 3'978.10 zu und hob das bis dahin geltende Kostendach von Fr. 6'000.-- auf. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und forderte die Erhöhung auch dieses Honorars entsprechend den eingereichten Honorarnoten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Honorarkürzungen sowie eine Genugtuung von Fr. 25'000.--. Mit Urteil vom 1. Februar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der vertretende Rechtsanwalt am 6. März 2023 "namens und auftrags der Beschwerdeführerin" wiederum eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils, um Festsetzung der anwaltlichen Entschädigung auf Fr. 6'438.35 nebst Zins, um Feststellung, dass die Honorarkürzung rechtswidrig sei und die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletze, sowie um Genugtuung von Fr. 25'000.-- "aufgrund der schwerwiegenden und bewussten Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV". Ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Es stellt sich die identische Frage wie im Verfahren 5A_128/2023, nämlich die Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit der Beanstandung der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgten Honorarsetzung und einer diesbezüglichen Genugtuung, weshalb zur Begründung auf das Urteil 5A_128/2023 vom 16. Februar 2023 verwiesen werden kann und die dortigen Erwägungen vorliegend bloss zusammenfassend wiederzugeben sind. 
 
2.  
Weil neben dem verlangten Honorar von etwas über Fr. 6'000.-- auch eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- anbegehrt wird, kann der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) als erreicht betrachtet werden. 
 
3.  
Das Kantonsgericht ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters und mangels Ausführungen zu einer Rechtsgrundlage für den angeblichen Genugtuungsanspruch auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheid ist der mögliche Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Dies wurde im Urteil 5A_128/2023 E. 3 mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung näher ausgeführt. 
 
4.  
Die Beschwerde besteht erneut in Unterstellungen gegenüber der Beschwerdegegnerin und auch vorliegend erfolgt keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, die Beschwerdeführerin habe kein eigenes Interesse an der Erhöhung des Honorars des unentgeltlich vertretenden Anwaltes und in Bezug auf dessen betragsmässige Festsetzung sei ausschliesslich der bestellte unentgeltliche Anwalt anfechtungslegitimiert. Dass diese Erwägungen zutreffen, wurde der Beschwerdeführerin bzw. dem Rechtsvertreter unter ausführlicher Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung bereits im Urteil 5A_128/2023 E. 5 mitgeteilt; darauf kann verwiesen werden. 
Auf die in der zweiten Hälfte der Beschwerde erfolgenden Ausführungen zur Honorarhöhe ist nicht näher einzugehen, weil wie gesagt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwerdelegitimiert ist und diese Thematik ohnehin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht. 
Ebenso wenig ist auf die Genugtuungsfrage einzugehen. Auch hier erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern es erfolgen Ausführungen zur Sache selbst, und zwar dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter planmässig unterbezahle und die fortgesetzte Angst der Beschwerdeführerin, dadurch ihren Rechtsvertreter zu verlieren, immaterielle Unbill bedeute. 
 
5.  
Auch die vorliegende Beschwerde ist im Hauptpunkt (Honorarfestsetzung) mangels eigener Legitimation der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) offensichtlich unzulässig im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und im Übrigen mangels Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auch offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet. 
 
6.  
Wie dies schon für die Beschwerde im Verfahren 5A_128/2023 zutraf, ist umso mehr die vorliegende Beschwerde gleichen Inhalts als von Anfang an aussichtslos zu betrachten, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Weil erneut ein den vertretenden Rechtsanwalt betreffendes Anliegen zum Beschwerdegegenstand gemacht wird und nicht klar ist, inwiefern die Eingabe überhaupt von einem eigenen Anfechtungswillen der Beschwerdeführerin getragen ist, zumal für das bundesgerichtliche Verfahren wiederum die vom 25. Oktober 2022 datierende und somit aus dem kantonalen Verfahren stammende Anwaltsvollmacht vorgelegt wird, sind die Kosten wie bereits im Urteil 5A_128/2023 gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem Urheber aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli