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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_585/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen, 
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen. 
 
Gegenstand 
Einkommenssperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juli 2022 (BEK 2022 47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Oktober 2019 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. www in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz dem B.________ an, dass gegen den Schuldner A.________ eine totale Einkommenssperre verfügt wurde. 
Dagegen erhob A.________ am 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht March. Er beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Betreibungskreis anzuweisen, den Betrag von Fr. 1'873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob A.________ am 28. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BEK 2020 153). 
Dagegen erhob A.________ am 15. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_209/2021 vom 15. März 2022 hob das Bundesgericht den angefochtenen Beschluss gestützt auf Art. 112 BGG auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. 
 
B.  
Das Kantonsgericht nahm das Verfahren unter der neuen Verfahrensnummer BEK 2022 47 wieder auf. Mit Verfügungen vom 29. März 2022 und 9. Mai 2022 holte das Kantonsgericht Stellungnahmen ein. Sowohl der Betreibungskreis wie auch A.________ äusserten sich mehrfach. 
Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und hob die Anzeige vom 3. Oktober 2019 auf. Es erhob keine Kosten. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss hat A.________ (Beschwerdeführer) am 2. August 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Zudem hat es Beschwerdeantworten und Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Das Kantonsgericht hat am 9. August 2022 beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Betreibungskreis hat am 24. August 2022 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Am 12. September 2022 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um (superprovisorische) Anordnung der Auszahlung des einbehaltenen Lohns als gegenstandslos abgeschrieben. Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung trat es nicht ein. 
Am 4. Oktober 2022 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten Stellung genommen. Diese Eingabe ist dem Kantonsgericht und dem Betreibungskreis zur Kenntnis zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.  
 
2.1. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und die Anzeige vom 3. Oktober 2019 aufgehoben. Insoweit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert und er hat an der Beschwerdeführung kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Allerdings macht er geltend, er habe in seiner Beschwerde an das Bezirksgericht auch beantragt, den Betreibungskreis anzuweisen, den bei seinem damaligen Arbeitgeber bezogenen Lohn an ihn auszuzahlen. Dieses Begehren sei weder gutgeheissen noch abgelehnt worden. Das Kantonsgericht führe zwar in den Erwägungen aus, der Betreibungskreis müsse ihm den bezogenen Lohn auszahlen, aber gefolgt von Vorbehalten, deren Bedeutung unklar sei. Weder die Anweisung zur Auszahlung noch die Vorbehalte seien Bestandteil des Dispositivs.  
 
2.2. Das Kantonsgericht hat tatsächlich einzig in den Erwägungen festgehalten, dass die aufgrund der Anzeige vom Arbeitgeber an den Betreibungskreis geleisteten Zahlungen rückgängig zu machen und dem Beschwerdeführer auszuzahlen seien. Das Kantonsgericht hat anschliessend erwogen, dass die Aufhebung der Anzeige an den Drittschuldner die Gültigkeit der Pfändung selbst nicht beeinflusse, wobei die Gültigkeit der Pfändung ohnehin nicht Gegenstand der Beschwerde sei.  
 
2.3. Auf die mit der Aus- bzw. Rückzahlung des Lohns in Zusammenhang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. Das Bundesgericht hat bereits in der Präsidialverfügung vom 15. September 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Rückzahlungsanspruch gemäss den Belegen des Betreibungskreises an C.________ abgetreten hat und dass der Betreibungskreis die eingezogenen Gelder in der Zwischenzeit an den Zessionar ausbezahlt hat. Dieser Punkt ist damit nicht nur im Hinblick auf die verlangte superprovisorische Anordnung gegenstandslos geworden, sondern auch in der Sache. Der Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage mehr, ob die Auszahlungsanweisung in das Dispositiv hätte aufgenommen werden müssen. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auch Zinsen gefordert und diese seien dem Zedenten (recte wohl: Zessionar) nicht ausbezahlt worden. Diese Ausführungen zum Zins erfolgen erst in der Replik vom 4. Oktober 2022 und nicht bereits in der Beschwerde bzw. nicht innerhalb der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Sie sind damit verspätet. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern ein Anspruch auf eine Zinszahlung bestanden hätte (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt demnach nicht eingetreten werden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, entgegen den kantonsgerichtlichen Erwägungen sei die Gültigkeit der Pfändung Gegenstand seiner Beschwerde gewesen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf seine Beschwerde vom 23. Juni 2020 an das Bezirksgericht. Massgebend ist jedoch nicht, was er dem Bezirksgericht vorgetragen hat, sondern was vor Kantonsgericht Verfahrensgegenstand war. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was er dem Kantonsgericht in Bezug auf die Pfändung vorgetragen hat. Er legt auch nicht dar, inwieweit er an der Beurteilung der Pfändung noch ein aktuelles und praktisches und damit schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) hat. Er behauptet nicht, dass er durch die Pfändung Nachteile erlitten hätte, die sich weiterhin auswirken. Insbesondere bringt er nicht vor, dass Einkommens- oder Vermögensbestandteile gepfändet worden wären, die nicht Gegenstand der vom Kantonsgericht angeordneten Rückerstattung bilden bzw. die nicht Gegenstand der vom Kantonsgericht aufgehobenen Sperranzeige waren.  
In diesem Punkt ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg