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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1301/2021  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. August 2021 (SB200413-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am frühen Morgen des 27. Dezember 2015 versuchte B.________ als Beamter der Stadtpolizei Zürich zusammen mit weiteren Polizisten A.________, der mit einem Messer in der Hand der Birmensdorferstrasse in Zürich entlang ging, anzuhalten und zu kontrollieren. Auf entsprechende polizeiliche Aufforderung hin hielt A.________ weder an noch legte er das Messer zu Boden. Stattdessen ging er damit schnellen Schrittes auf B.________ zu, wobei er "kill me, kill me!" rief. Daraufhin gab der Polizeibeamte C.________ zum Schutz seines Kollegen zwei Schüsse auf A.________ ab. Auch B.________ schoss zunächst zweimal auf A.________, bevor er rückwärts weichend mit dem Polizeifahrzeug "Limmat 3", welches mit der Front Richtung Stationsstrasse geparkt war, zusammenstiess. Es kam zu einem Gerangel zwischen ihm und A.________, welches sich vom Polizeifahrzeug weg in die Stationsstrasse verlagerte, wobei B.________ irgendwann zu Boden stürzte. Während der sehr rasch ablaufenden Geschehnisse gab er insgesamt elf Schüsse auf A.________ ab. Dieser zeigte auf die Schussabgaben keine Reaktion und setzte sich auch nach der anschliessenden Verhaftung und dem Eintreffen der Ambulanz zur Wehr. Er erlitt beim Vorfall sechs Rumpfläsionen (zwei Durchschüsse, einen tangentialen Weichteilausschuss und einen Steckschuss), einen Durchschuss am rechten Unterarm und sechs Läsionen am linken Arm (zwei Durchschüsse, einen tangentialen Weichteileinschuss und einen Streifschuss) sowie einen Knochenbruch der nasenwärts gelegenen Wand der linken Augenhöhle. Die teilweise lebensgefährlichen Verletzungen mussten notfallmässig operiert werden. Im Zeitpunkt des Vorfalls war A.________ aufgrund einer akut exazerbierten Schizophrenie schuldunfähig. 
 
B.  
Die im Anschluss an den Vorfall eröffneten Strafuntersuchungen gegen die beiden Polizeibeamten C.________ und B.________ wurden am 8. März 2018 eingestellt. Mit seinen Rechtsmitteln gegen die Verfahrenseinstellung betreffend B.________ drang A.________ schliesslich beim Bundesgericht durch (vgl. Urteil 6B_1183/2018 vom 25. März 2019). 
 
C.  
Am 2. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen B.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie wirft ihm vor, er habe, als sich A.________ nach dem Gerangel von ihm abgewendet und entfernt habe, bewusst und gewollt drei weitere Schüsse in dessen Richtung abgegeben. Dabei habe er ihn an beiden Armen und im Rückenbereich getroffen. Dies habe B.________ getan, obschon er nicht mehr angegriffen worden und von A.________ keine Gefahr mehr ausgegangen sei. 
 
D.  
Mit Urteil vom 24. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich B.________ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. 
 
E.  
Im von A.________ angehobenen Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. August 2021 den erstinstanzlichen Freispruch. 
 
F.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt vor Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und B.________ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nicht als solche gelten Ansprüche aus öffentlichem Recht. Die vorliegend streitigen Handlungen wurden von einem Polizeibeamten im Dienst begangen. Allfällige daraus resultierende Ansprüche des Beschwerdeführers stützen sich somit auf Staatshaftungsrecht (BGE 128 IV 188 E. 2.2). Solche kann er nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen und sie berechtigen ihn nicht zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Dagegen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, kann sich folglich gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen, soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht (zum Ganzen: Urteil 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
Im Urteil 6B_1183/2018 vom 25. März 2019 E. 1.4 betreffend die im vorliegenden Fall anfänglich ergangene Verfahrenseinstellung hielt das Bundesgericht fest, es sei hinreichend dargetan, dass der Beschwerdeführer Opfer polizeilicher Gewalt geworden ist. Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Folglich ist dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zuzuerkennen. Er ist zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Freispruch legitimiert. 
 
2.  
Streitig ist, ob B.________ (Beschwerdegegner 2) bei sämtlichen Schussabgaben in Notwehr gehandelt hat. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Fest steht, dass laut schusswaffentechnischem Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 bei drei der vom Beschwerdegegner 2 abgegebenen Schüsse die Möglichkeit eines Verlaufs von hinten nach vorne durch den Körper des Beschwerdeführers besteht (angefochtenes Urteil S. 43). Ebenso ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 2, nachdem er rückwärts weichend mit dem Polizeifahrzeug "Limmat 3" zusammengestossen war, zu Boden fiel. Es kam zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Beschwerdeführer, wobei dieser zeitweise auf dem Beschwerdegegner 2 drauf lag und der Letztgenannte weitere Schüsse abgab. Umstritten ist der Zeitpunkt des Sturzes resp. dessen Distanz zum Polizeifahrzeug. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 einige Meter vom Fahrzeug entfernt zu Boden ging und sämtliche Schüsse vor oder während des Gerangels und somit in einer Notwehrsituation abgab. Dagegen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Beschwerdegegner 2 sei nach dem Gerangel wieder aufgestanden, habe noch einige Schritte getätigt und dann das Geschoss gemäss Fotoposition Nr. 51 auf ihn abgefeuert, als er bereits am Davonrennen gewesen sei. Er rügt die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig, aktenwidrig und willkürlich.  
 
2.1.2. Unbestrittenermassen wurde das Geschoss gemäss Fotoposition Nr. 51 vom Beschwerdegegner 2 abgefeuert. Es muss zunächst den Körper des Beschwerdeführers getroffen haben, bevor es vorne rechts in den Kotflügel des Polizeifahrzeugs "Limmat 3" einschlug. Der fragliche Schuss muss im Stehen abgegeben worden sein (angefochtenes Urteil S. 23 f., 42 und 48).  
 
2.1.3. Wäre der Beschwerdegegner 2, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug zu Fall gekommen und während des anschliessenden Gerangels nicht mehr aufgestanden, liesse sich der Einschuss in die Front von "Limmat 3" tatsächlich nur damit erklären, dass der Beschwerdegegner 2 im Anschluss, als sich der Beschwerdeführer bereits von ihm abgewendet hatte, nochmals auf diesen schoss. Anders verhält es sich, wenn sich die beiden Protagonisten, wie von der Vorinstanz angenommen, während des Handgemenges zunächst ein Stück vom Polizeifahrzeug weg in die Stationsstrasse hinein bewegten, bevor der Beschwerdegegner 2 stürzte. Denn erstelltermassen gab er während des Gerangels weitere Schüsse ab. Gehörte das Geschoss gemäss Fotoposition Nr. 51 zu den während laufendem Gerangel (noch vor dem Sturz) abgegebenen Schüssen, lag eine Notwehrsituation vor.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Ihre Einschätzung, wonach von einem dynamischen Geschehen weg vom Polizeifahrzeug "Limmat 3" hinein in die Stationsstrasse auszugehen sei, stützt die Vorinstanz zunächst auf die Aussagen des zweiten Schützen C.________. Dieser berichtete, dass der Beschwerdegegner 2 einige Meter vom Polizeifahrzeug entfernt gestürzt sei. Der Polizist D.________, so die Vorinstanz weiter, habe ebenfalls ein Handgemenge in der Stationsstrasse beobachtet, woraus geschlossen werden könne, dass sich dieses vom Streifenwagen wegbewegt habe. Den dargestellten Bewegungsablauf habe der Beschwerdegegner 2 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich selbst geschildert. Er habe sich dabei vor allem auf die Tatsache gestützt, dass er ja irgendwie vom Punkt A (Front des Polizeifahrzeugs "Limmat 3") zum Punkt B, wo er schliesslich gelegen habe, gekommen sein müsse (angefochtenes Urteil S. 40 f.).  
Laut den nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz spreche auch das Spurenbild für eine dynamische Verlagerung des Geschehens. Insbesondere stellten die Fundorte des vom Beschwerdeführer verwendeten Messers und seines noch weiter weg von der Front von "Limmat 3" in der Stationsstrasse aufgefundenen Rucksacks, den er bei der Auseinandersetzung verloren haben müsse, wichtige Indizien dar (angefochtenes Urteil S. 41). Zu berücksichtigen sei sodann die Feststellung im schusswaffentechnischen Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017, wonach die meisten Schussabgaben auf die linke Körperseite des Beschwerdeführers von vorne erfolgt seien. Aus den genannten Indizien könne geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 2 in dieser Phase beim Zurückweichen in die Stationsstrasse hinein auf den ihn - zumindest nach seinem subjektiven Empfinden - angreifenden Beschwerdeführer, der in der linken Hand nach wie vor ein Messer hielt, weitere Schüsse abgegeben habe (angefochtenes Urteil S. 42). 
 
2.2.2. Im Anschluss äussert sich die Vorinstanz zu den drei Schüssen, die laut schusswaffentechnischem Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 "einen Verlauf von hinten nach vorne" - bezogen auf den Körper des Beschwerdeführers - darstellen könnten ("Szenario 1, 2 und 9"). Sie erwägt, diese drei Schüsse liessen eine Schussabgabe von hinten tatsächlich als möglich und plausibel erscheinen. Indessen sei zu beachten, dass die dargestellten Körperhaltungen laut Gutachter nicht als fix betrachtet werden dürften und sich die Rekonstruktionen hauptsächlich auf die Schussrichtungen in Relation zu den getroffenen Körperteilen - und nicht auf die tatsächliche Haltung des Beschwerdeführers - beziehen würden. Aus dem Gutachten könne daher trotz bildlicher Darstellung nicht eruiert werden, von welcher Position aus die Schüsse abgegeben worden seien (angefochtenes Urteil S. 43 f.).  
Insbesondere was die beiden Armdurchschüsse betreffe, seien die Armstellungen zum Zeitpunkt des Schusses unklar. Bei einer Veränderung der Armposition sei eine Schussabgabe von vorne (Szenario 1 betreffend Arm rechts) oder von der linken Seite (Szenario 2 betreffend Arm links) möglich. Es sei sehr wohl denkbar, dass der Beschwerdeführer die Arme während des dynamischen Geschehens vom Polizeifahrzeug "Limmat 3" Richtung Stationsstrasse und als der Beschuldigte schliesslich zu Boden kam einmal über dem Kopf gehalten oder eine Körperhaltung eingenommen habe, welche eine Einschussstelle in den Armen von der Rückseite/Aussenseite her ermöglicht habe. Vorstellbar sei insbesondere auch, dass der Beschwerdegegner 2 von unten auf den Beschwerdeführer geschossen habe (angefochtenes Urteil S. 44 f.). 
Szenario 9 zeige einen Einschussdefekt in der Rückenmitte links mit Sondierbarkeit nach rechts oben. Das Projektil sei gemäss Ergänzungsgutachten links in den Rucksack ein- und im Rücktragbereich wieder ausgetreten und dann durch die Jacke in den Körper eingedrungen. Der Ausschuss sei im Schulterbereich erfolgt. Dieser Schussverlauf sei gemäss Ergänzungsgutachten nur bei relativ stark gebückter Haltung möglich. Auch hier sei denkbar, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 im Rahmen des dynamischen Gerangels auf dem Weg von der Front von "Limmat 3" weg oder später, als der Letztgenannte zu Boden ging, einmal beinahe den Rücken zukehrte. So könnte ihm die festgestellte Verletzung durch den Beschwerdegegner 2, der Linkshänder sei, beigebracht worden sein, wobei wiederum auch eine Schussabgabe von unten nicht ausgeschlossen werden könne. Jedenfalls sei der Schussverlauf mit einem Treffer in der Körperhaltung einer wegeilenden Person durch einen aufrecht stehenden Schützen kaum vereinbar. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass der Rucksack des Beschwerdeführers unmittelbar bei allen anderen Patronenhülsen sichergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer müsse ihn während des Handgemenges dort verloren haben, dies mit der zwangsläufigen Konsequenz, dass der Schuss, der ja noch durch den Rucksack ging, ihn in den Rücken getroffen habe, als er den Rucksack noch getragen habe. Deshalb müsse der Durchschuss während des Gerangels erfolgt sein. Nach den Schussabgaben habe er den Rucksack verloren und sei in Richtung Birmensdorferstrasse weggerannt. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 nicht geschossen haben könne, als der Beschwerdeführer davongerannt sei (angefochtenes Urteil S. 45 f.). 
 
2.2.3. Aus verschiedenen weiteren Umständen schliesst die Vorinstanz, dass die Darstellung des Beschwerdegegners 2, wonach er, als er vom Endstandort am Boden wieder aufgestanden sei, nicht mehr auf den Beschwerdeführer geschossen habe, zutreffe. So habe der Polizist D.________ klar beschrieben, dass nach der Beendigung des Gerangels, als der Beschwerdeführer in Richtung Birmensdorferstrasse gerannt sei, keine Schüsse mehr erfolgt seien. Auch von keiner der befragten neutralen Auskunftspersonen E.________, F.________ und G.________ sei eine Zäsur zwischen den wahrgenommenen Schüssen resp., dass nach einer Pause nochmals mehrere Schüsse gefallen seien, erwähnt worden. Solches wäre aber zu erwarten gewesen, hätte der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer nach dem Gerangel tatsächlich noch hinterhergeschossen - selbst wenn die gesamte Situation nur sehr kurz gedauert habe.  
 
2.2.4. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass sich eine Schussabgabe durch den Beschwerdegegner 2 auf den davonrennenden Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich erstellen lasse. Die Schüsse seien einzig zur Abwehr des akut psychotisch erkrankten, mit einem gefährlichen Messer aggressiv auf den Beschwerdegegner 2 losgehenden und aufgrund beeinträchtigter Impulskontrolle mit aufgehobener Steuerungsfähigkeit agierenden Beschwerdeführers, mithin zur Abwehr einer Notlage erfolgt (angefochtenes Urteil S. 48 f.). Im Ergebnis sei der Beschwerdegegner 2 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und gestützt auf Art. 15 StGB (rechtfertigende Notwehr) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen (angefochtenes Urteil S. 50).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1). 
 
2.3.2. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht mit anderen Worten keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer misst den dargestellten Grundsätzen in mehrerlei Hinsicht eine unzutreffende Tragweite bei. Zum einen übersieht er, dass das Bundesgericht nur in die vorinstanzliche Beweiswürdigung eingreift, wenn das gesamte Beweisergebnis bei objektiver Würdigung geradezu unhaltbar ist. Zum anderen setzt ein Schuldspruch voraus, dass der angeklagte Sachverhalt dem Beschuldigten zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Wie nachfolgend anhand der einzelnen Rügen aufgezeigt wird, ist keines von beidem in der Beschwerde dargetan.  
 
2.4.1. Zunächst moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich bezüglich der Frage, wo der Beschwerdegegner 2 gestürzt sei, einzig auf die Aussagen von C.________, welche denjenigen des Beschwerdegegners 2 klar widersprechen würden. Dessen Angaben lasse sie vollkommen ausser Acht, obwohl sie diese als glaubhaft beurteile. Damit handle sie aktenwidrig und willkürlich.  
C.________ gab zusammengefasst zu Protokoll, der Beschwerdegegner 2 sei rückwärts nach hinten gewichen und gegen den Streifenwagen geprallt. Es sei zum Körperkontakt und einem Gerangel zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gekommen. Die beiden hätten sich Richtung Stationsstrasse abgedreht, wobei der Beschwerdegegner 2 rückwärts gegangen sei und Richtung Triemli geschaut habe. Einige Meter von der Front von "Limmat 3" weg sei er zu Boden gegangen (angefochtenes Urteil S. 30 f. und 40 f.). 
Anders als in der Beschwerde vorgebracht, berücksichtigt die Vorinstanz nicht nur diese Aussagen von C.________, sondern auch folgende Schilderungen des Beschwerdegegners 2: Es habe, nachdem er beim Kotflügel von "Limmat 3" angekommen sei, einen Körperkontakt mit dem Beschwerdeführer gegeben. Beim anschliessenden Gerangel habe es sich nicht um einen stationären Kampf am Boden gehandelt, sondern es habe eine Verlagerung vom Polizeifahrzeug "Limmat 3" weg in die Stationsstrasse stattgefunden (angefochtenes Urteil S. 26, 28 und 38). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rekonstruierte er, dass er ja irgendwie vom Punkt A (Front des Polizeifahrzeugs "Limmat 3") zum Punkt B, wo er schliesslich gelegen habe und dann wieder aufgestanden sei, als ihm C.________ zu Hilfe geeilt sei, gekommen sein müsse (angefochtenes Urteil S. 27 und 41). Die Darstellungen des Beschwerdegegners 2 und von C.________ lassen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus miteinander in Einklang bringen. Der Beschwerdegegner 2 gab zwar, wie vom Beschwerdeführer richtig erwähnt, an anderer Stelle auch an, er sei zurückgewichen, mit dem Rücken an die Stossstange gestossen und rückwärts zu Boden gefallen resp. er sei über die Motorhaube gefallen, dann wisse er nicht mehr genau, was passiert sei (angefochtenes Urteil S. 35). Diese Aussagen lassen aber nicht eindeutig auf einen Sturz unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug schliessen. Vielmehr machte auch der Beschwerdegegner 2 durchwegs einen Unterschied zwischen der Front des Streifenwagens und seiner Endposition am Boden (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 ff.), womit auch aus seiner Sicht eine gewisse räumliche Distanz zwischen diesen beiden Stellen bestanden haben muss. Es sei, so seine Aussage, kein stationärer Zweikampf gewesen, sondern ein dynamisches Gerangel, welches sich vom Streifenwagen bis zur Endposition verschoben habe (angefochtenes Urteil S. 29). Es leuchtet ein, wenn die Vorinstanz aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten in Kombination mit den weiteren Beweismitteln (vgl. E. 4.4.4 ff. unten) schliesst, der Beschwerdegegner 2 sei nach dem Zusammenstoss mit dem Streifenwagen und dem Gerangel mit dem Beschwerdeführer einige Meter vom Wagen entfernt zu Boden gegangen. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer will die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und von C.________ nebenher so verstanden haben, dass es unmittelbar vor dem Streifenwagen "Limmat 3" zum Gerangel am Boden gekommen sei. Dabei sei er, der Beschwerdeführer, zeitweise auf dem Beschwerdegegner 2 draufgelegen. Es sei ausgeschlossen, dass dieser zwischenzeitlich einmal aufgestanden und den streitigen Schuss gemäss Fotoposition Nr. 51 abgegeben habe. Dies müsse nach Beendigung des Handgemenges geschehen sein.  
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Willkür, sondern nur auf, wie die fraglichen Aussagen aus seiner Sicht zur würdigen gewesen wären. C.________ erwähnte jeweils zuerst einen Körperkontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 sowie das Gerangel und erst danach den Sturz (vgl. E. 2.4.1 oben 2. Absatz). Auch der Beschwerdegegner 2 beschrieb, wie bereits erwähnt, ein dynamisches Handgemenge. Konkret erklärte er, dass dieses vermutlich nicht stationär am Boden stattgefunden habe, sondern sich von der Position am Anfang, als er vor dem Streifenwagen gewesen sei bis an die Endposition, an der er schlussendlich wieder aufgestanden sei, verlagert habe. Es sei ein Gerangel in Form von Ausweichen, Zurückstossen, Zurückweichen, Schiessen und Zurückschlagen gewesen. Es sei nicht stationär am Boden, ein Kampf in dem Sinne, sondern ein Zurückweichen, ein Ausweichen, ein Schiessen, ein Zurücklaufen gewesen (angefochtenes Urteil S. 26). Auf die Frage, wann der letzte Schuss gefallen sei, meinte er, er könne es nicht genau sagen. Das werde zwischen Streifenwagen und Endposition gewesen sein. Als der Beschwerdeführer sich wegbewegt habe, sei ganz sicher nicht mehr geschossen worden. Er stehe dazu als vereidigter Polizist der Stadtpolizei Zürich, dass er nicht auf den wegrennenden Beschwerdeführer geschossen habe (angefochtenes Urteil S. 29). Wenn die Vorinstanz aufgrund dessen darauf schliesst, das Gerangel habe nicht von Anfang an auf dem Boden stattgefunden, sondern im Stehen begonnen und es sei in diesem Moment noch zu einer Schussabgabe gekommen, halten ihre Überlegungen dem Willkürverbot ohne Weiteres stand. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. 
 
2.4.3. Unbehelflich ist auch der Versuch des Beschwerdeführers, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ generell in Frage zu stellen. Konkret bringt er vor, diese deckten sich in keiner Weise mit dem Überwachungsvideo. Wie seiner Argumentation entnommen werden kann, zeigt das Video jedoch nicht den umstrittenen Sturz des Beschwerdegegners 2 und die Schussabgaben, sondern die darauffolgende Szene, als der Beschwerdeführer und C.________ zurück Richtung Birmensdorferstrasse rannten. Selbst wenn zwischen der Schilderung von C.________ und dem Video gewisse Differenzen bestehen sollten, vermöchten diese die schlüssigen vorinstanzlichen Feststellungen zum vorliegend interessierenden engen Kerngeschehen nicht als willkürlich auszuweisen.  
 
2.4.4. Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit seinem Verweis auf die Fundorte der Patronenhülsen gemäss Fotoposition Nr. 8 und 9 nicht, Willkür zu belegen. Diese befanden sich laut Situationsplan vor dem Streifenwagen "Limmat 3" im rechten Bereich der Front auf dem Boden (Untersuchungsakten act. 6/33). Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Fundorte liessen sich ohne Weiteres mit einem Sturz des Beschwerdegegners 2 unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug, nicht aber mit einem Sturz mehrere Meter davon entfernt in Einklang bringen.  
Damit liegt er falsch. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Beschwerdegegner 2, nachdem er beim Zurückweichen die ersten beiden Schüsse abgegeben hatte (Patronenhülsen Nr. 10 und 11, vgl. angefochtenes Urteil S. 18), relativ zu Beginn des Gerangels bei der Front von "Limmat 3" zwei weitere Schüsse abfeuerte. Bei einem der Schüsse muss er sich dabei, wie er selber (angefochtenes Urteil S. 26) und auch C.________ (E. 2.4.1 oben 2. Absatz) aussagten, soweit mit dem Rücken zur Stationsstrasse mit Blickrichtung Triemli/Limmat 3 abgedreht haben, dass der Schuss gemäss Fotoposition Nr. 51 die Beschädigung vorne rechts am Fahrzeug verursachte. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, würde der Fundort der Hülse Nr. 8 - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten Auswurfrichtung der Hülsen bei der Waffe auf der rechten Seite (Untersuchungsakten act. 35 S. 8 unten) - zu diesem Hergang passen (angefochtenes Urteil S. 42). Die vorinstanzliche Würdigung der Hülsenfundorte ist somit plausibel. 
Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Umstand auseinander, dass die mit der Waffe des Beschwerdegegners 2 abgefeuerten Patronenhülsen über eine längere Strecke hinein in die Stationsstrasse verteilt lagen (angefochtenes Urteil S. 41). Diesen Umstand wertet die Vorinstanz willkürfrei als Indiz für eine dynamische Verlagerung des Handgemenges vom Polizeifahrzeug weg in die Stationsstrasse hinein. Damit steht das vorinstanzliche Beweisergebnis, soweit vorliegend zu beurteilen, im Einklang mit dem Spurenbild. 
 
2.4.5. Bezugnehmend auf das schusswaffentechnische Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 hält die Vorinstanz betreffend Geschoss gemäss Fotoposition Nr. 51 fest, ein Schuss mit abfallender Schussrichtung aus relativ geringer Entfernung auf den Beschwerdeführer in Richtung des Kotflügels des Polizeifahrzeugs "Limmat 3" sei realistisch. Denn gemäss den Berechnungen im Ergänzungsgutachten betrage die Höhe der Schusswaffenmündung bei einer Distanz von 1.25 Metern zum Fahrzeug ca. 1.30 Meter. Dies sei bei einem 1.80 Meter grossen Schützen durchaus möglich. Nicht möglich sei indessen, dass der Schuss erst nach dem Aufstehen im Bereich, wo der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 am Schluss zu Fall gekommen seien, abgefeuert worden sei. Denn bei dieser Distanz von mehreren (ungefähr) 5 Metern Entfernung hätte er aufgrund des Schusswinkels auf einer Höhe von ungefähr 1.90 Metern, d.h. über Kopf abgegeben worden sein müssen (angefochtenes Urteil S. 42 f.).  
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei ohne Weiteres möglich, dass der Beschwerdegegner 2 nach dem Aufstehen noch einige Schritte getätigt habe, bevor er auf ihn, den sich entfernenden Beschwerdeführer, geschossen habe. Die Vorinstanz argumentiere einzig aufgrund von Mutmassungen. 
Dieser Vorwurf fällt auf den Beschwerdeführer zurück. Das Vorbringen, womöglich habe der Beschwerdegegner 2 vor der Schussabgabe noch einen Schritt getätigt, bleibt Spekulation. Es ist weder geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen als unhaltbar erscheinen zu lassen noch, dem Beschwerdegegner 2 eine Schussabgabe nach dem Aufstehen auf den sich bereits entfernenden Beschwerdeführer nachzuweisen. 
 
2.4.6. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz übergehe in aktenwidriger Weise die Aussagen der Auskunftsperson E.________. Dieser habe ausgeführt, er und seine zwei Begleitpersonen hätten einen lauten Knall gehört. Es seien vier laute Knaller im Abstand von je ca. ein bis zwei Sekunden gewesen. Der Letzte sei dann jedoch einiges später, also so ca. drei bis vier Sekunden später gekommen. Entgegen der Vorinstanz sei es vor dem letzten Schuss folglich zu einer kurzen Pause gekommen, was dafür spreche, dass der Beschwerdegegner 2 diesen nach dem Aufstehen abgegeben habe.  
An dieser Stelle begnügt sich der Beschwerdeführer damit, die bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation zu wiederholen, ohne dass er sich mit deren Erwägungen weiter befassen würde. Die Vorinstanz ignoriert die fragliche Behauptung von E.________ nämlich nicht. Vielmehr hält sie fest, dass er nur einen Bruchteil der Schüsse schildere und seine Aussage jedenfalls keinen Beweis zu Lasten des Beschwerdegegners 2 darstelle (angefochtenes Urteil S. 48). Der Beschwerdeführer müsste dem Bundesgericht klar und detailliert darlegen, inwiefern diese Überlegungen schlechterdings unhaltbar sein sollten (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1 mit Hinweis). Da er dies unterlässt, bleibt seine Rüge appellatorischer Natur und ist somit nicht weiter zu hören. 
 
2.4.7. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz bei ihren Erörterungen zu seiner Laufrichtung beim Davonrennen (nicht zurück zum Polizeifahrzeug "Limmat 3", sondern "mehr oder weniger diagonal, d.h. schräg nach links direkt zur Hausecke Birmensdorferstrasse 192 zurück", angefochtenes Urteil S. 48) einzig eine Vermutung äussert. Dass das Gegenteil, nämlich ein Davonrennen direkt Richtung rechte Front von "Limmat 3", wo das Geschoss gemäss Fotoposition Nr. 51 einschlug, belegt wäre, macht er aber zu Recht nicht geltend. Da ein Schuldspruch indes den zweifelsfreien Nachweis des angeklagten Sachverhalts erfordert, ist auch dieser Rüge kein Erfolg beschieden.  
 
2.4.8. Mit den weiteren von der Vorinstanz genannten Indizien (Fundorte von Messer und Rucksack [angefochtenes Urteil S. 41] und Aussagen von D.________ [angefochtenes Urteil S. 46 f.]) sowie ihren Erwägungen zu den Schüssen mit Eintritt auf der Körperrückseite ("Szenario 1, 2 und 9", angefochtenes Urteil S. 43 ff.), welche allesamt ein stimmiges Bild ergeben, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er präsentiert dem Bundesgericht letztlich einzig einen weiteren, aus seiner Sicht möglichen Geschehensablauf, ohne Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellung darzutun. Die von der Vorinstanz aufgezeichnete Alternative zum Sachverhalt gemäss Anklage bleibt unbesehen seiner Einwände plausibel. Damit bestehen ernsthafte, unüberwindliche Zweifel an der zur Anklage gebrachten und vom Beschwerdeführer vertretenen Tatversion, wonach der Beschwerdegegner 2 nach Beendigung der Notwehrsituation noch einen Schuss auf ihn abgefeuert habe. Diese Zweifel schliessen einen Schuldspruch aus.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer dem Grundsatz nach kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gutzuheissen ist. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger