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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1479/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2022 (AK.2022.454-AP). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt St. Gallen sprach A.________ mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons St. Gallen (Missachten einer polizeilichen Anordnung) schuldig. Er wurde mit einer Busse von Fr. 300.-- (für den Fall der Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) bestraft. 
Dagegen erhob A.________ Einsprache, woraufhin der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen das Verfahren mit Entscheid vom 8. November 2022 aus Opportunitätsgründen einstellte. Auf eine hiergegen eingereichte Beschwerde von A.________ trat der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Dezember 2022 mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein. 
A.________ wendet sich mit Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ans Bundesgericht. Darin verlangt er "in allen möglichen Belangen Schadenersatz, Genugtuung und Entschädigung jeglicher Art" und stellt sich weiter auf den Standpunkt, durch die Einstellungsverfügung beschwert zu sein und in keiner Weise jegliches Verschulden zu übernehmen. Ergänzend stellt er eine "Forderung zum Legizentrismus respektive Präzedenzfallkreierung". 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ergänzt seine Beschwerde mit verschiedenen elektronischen Eingaben, die jedoch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Diese bleiben unbeachtlich, nachdem er mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 16. Dezember 2022 bereits auf die entsprechenden formellen Anforderungen hingewiesen worden ist (Art. 42 Abs. 4 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG) und damit die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen oder nicht. Der Beschwerdeführer stellt indes vor Bundesgericht finanzielle Forderungen verschiedener Art, die in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt wurden. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.  
 
3.3. Bezugnehmend auf die angefochtene Verfügung führt der Beschwerdeführer aus, "durch solche und oder ähnliche Einstellungsverfügungen wurde das in Beschwerde gebrachte Gesellschaftsvakuum der beschriebenen...-...Taten und...-....Täterschaften und die Mordwirkungen von solchen erst erzeugt und ermöglicht ebenfalls". Ausserdem erwähnt er eine dadurch mitverursachte Krebserkrankung, ein "verwehrtes Studium an NTB", eine zerstörte Karriere und eine dadurch ruinierte Familie. Generell stellt er sich auf den Standpunkt, die Verfügung sei diskriminierend, verfassungswidrig, nicht "E.U.-Kommissions-konform", "mordwirkend" und gefährde sein Leben sowie dasjenige weiterer Opfer. Dabei sind die Ausführungen des Beschwerdeführers teils nur schwer verständlich. Namentlich der Zusammenhang zwischen den eingefügten Grafiken der Eidgenössischen Finanzverwaltung oder von Bildern eines "Schuhdesigns" mit der vorliegenden Angelegenheit erschliesst sich nicht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander und er äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb diese gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnten. Die Beschwerde leidet an einem offensichtlichen Begründungsmangel, sodass darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird.  
 
3.4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger