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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_322/2023  
 
 
Verfügung 9. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (mehrfache Verleumdung etc.); Rückzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 5. Januar 2023 (UH220145-O/U). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 6. März 2023 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2023. Auf die Ansetzung einer Frist zur ordnungsgemässen Unterzeichnung der Beschwerdeeingabe im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG kann verzichtet werden, weil die Beschwerde gleichentags mit Schreiben vom 6. März 2023 rechtsgültig vorbehaltlos wieder zurückgezogen wurde. 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill