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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_34/2023  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Gefährdung des Lebens); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. November 2022 (AK.2022.276-AK). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 14. April 2022 Strafanzeige wegen Gefährdung des Lebens. Das Untersuchungsamt Altstätten nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 28. Juni 2022 nicht an die Hand. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. November 2022 ab. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner kantonalen Beschwerde bestätigt, das Projektil im Fahrzeugheck mit einem Hammer und einem Schraubenzieher festgehämmert zu haben. Das Festhämmern des Projektils erkläre die festgestellten Wülste und groben Beschädigungen am Fahrzeugheck. Wenn das Projektil aus einer Waffe abgefeuert worden wäre, müssten am Projektilmantel Felder und Züge sichtbar sein, was gemäss Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Mai 2022 aber nicht der Fall sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das fragliche Projektil nicht aus einer Waffe abgefeuert worden sei. Damit fehle es an konkreten Anhaltspunkten, dass auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers geschossen und eine Gefährdung des Lebens begangen worden sein soll. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides vom 16. November 2022. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilforderungen erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer unterlässt es vor Bundesgericht gänzlich, sich zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung zu äussern. Weder benennt er konkrete Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftat zustehen könnten, noch legt er dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nicht. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des Deliktssachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dass der beanzeigte Straftatbestand der Lebensgefährdung als solcher grundsätzlich insbesondere zu Genugtuungsforderungen führen kann, genügt vorliegend für sich alleine nicht; gemäss Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Der im angefochtenen Entscheid festgehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, grosse Angst bekommen zu haben, ist für sich ungenügend. Dass bzw. inwiefern er eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung erlitten haben könnte, ist nicht im Ansatz dargetan und gestützt auf die Umstände des konkreten Falls und die Natur der behaupteten Straftat auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Damit fehlt es insgesamt - nicht nur in der Beschwerde - an einer überzeugenden Begründung einer Zivilforderung. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde berechtigt. 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen der Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill