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[AZA 0/2] 
5P.100/2001/ZBE/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
9. April 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. G.R.________, gesetzlich vertreten durch J.B.________, 
Monaco, dieser vertreten durch Prof. Dr. Joseph Voyame, 
2874 Brais, substituiert durch Rechtsanwalt Reto 
Mengiardi, Ottoplatz 19, Postfach 413, 7001 Chur, 
2. J.B.________, Monaco, vertreten durch Prof. Dr. Joseph 
Voyame, 2874 St. Brais, substituiert durch Rechtsanwalt 
Reto Mengiardi, Ottoplatz 19, Postfach 413, 7001 Chur, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
 
betreffend 
Art. 9 BV etc. (Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB), hat sich ergeben: 
 
A.- Auf Gesuch von Prof. Dr. A.B.________ hin ordnete der Bezirksrat Bülach am 16. Dezember 2000 superprovisorisch eine Beistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB über das Vermögen von G.R.________ an. Zugleich entzog er einem allfälligen Begehren um gerichtliche Beurteilung die aufschiebende Wirkung. Gegen die aufsichtsrechtlichen Anordnungen gelangte G.R.________ mit einem Gesuch um gerichtliche Beurteilung bzw. einem Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses nahm die Eingabe als Rekurs entgegen, hiess diesen mit Beschluss vom 15. Februar 2001 gut und hob den bezirksrätlichen Beschluss auf. 
 
B.- Mit Eingabe vom 20. März 2001 führt der in Monaco ernannte Verwalter ("Administrateur Judiciaire") von G.R.________, J.B.________, sowohl als gesetzlicher Vertreter von G.R.________ als auch in eigenem Namen staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren stellt er das Begehren, der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, der Eigentumsgarantie und verschiedener staatsvertraglicher Vorschriften. 
 
Gegen das obergerichtliche Erkenntnis hat J.B.________ unter dem 20. März 2001 auch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben; ein Entscheid darüber steht noch aus. 
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
C.- Mit Verfügung vom 22. März 2001 hat der Präsident der II. Zivilabteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und orientiert, dass über eine allfällige Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Kassationsgerichts nach Leistung des Kostenvorschusses entschieden werde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger und - mit Einschränkungen - wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG). Ob das Erkenntnis des Zürcher Obergerichts in letzter kantonaler Instanz ergangen ist, steht noch dahin, da es ebenfalls beim Kassationsgericht des Kantons Zürich angefochten worden und das dortige Verfahren noch hängig ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben, und der Entscheid des Kassationsgerichts braucht nicht abgewartet zu werden, weil auf die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann. 
 
2.- a) Gemäss Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse und Verfügungen erlitten haben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsbehelf zum Schutz der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur Privaten zu, nicht dagegen Inhabern hoheitlicher Gewalt. 
b) J.B.________ ist durch den angefochtenen Entscheid persönlich und als Privatperson nicht berührt. Er leitet seine Verfahrenslegitimation allein aus dem ihm behördlich übertragenen Mandat ab. Daraus ergibt sich keine Berechtigung, in eigenem Namen staatsrechtliche Beschwerde einzulegen. Soweit er geltend macht, er sei als Parteivertreter vom Verfahren ausgeschlossen worden und aus diesem Grunde zur Beschwerdeführung berechtigt, ist er auf die nachfolgende Erwägung zu verweisen, wonach er hinsichtlich der umstrittenen Anordnung nicht zur Vertretung von G.R.________ befugt ist. 
 
c) Die Befugnis zur Beschwerdeführung im Namen von G.R._________ leitet J.B.________ daraus ab, dass er mit Urteil des Tribunal de Première Instance de Monaco vom 13. März 1998 zum Vormund von G.R.________ bestellt worden sei. Gemäss diesem Urteil stützt sich die Ernennung von J.B.________ auf Art. 410-19 CC/Monaco. Dieser lautet wie folgt: 
 
"Lorsqu'il n'apparaît pas nécessaire d'organiser la 
tutelle, le tribunal peut désigner seulement un 
administrateur. 
 
Cet administrateur perçoit les revenus du majeur et 
les emploie aux besoins de celui-ci, ainsi qu'à 
l'exécution des obligations alimentaires dont ce 
dernier est tenu; l'excédent est versé à un compte 
ouvert chez un des dépositaires agréés visés à l'article 
378. 
 
Le tribunal peut conférer à l'administrateur d'autres 
pouvoirs qu'il détermine. Il fixe, le cas 
échéant, la rémunération à laquelle celui-ci peut 
prétendre. 
 
Chaque année, l'administrateur rend compte de sa gestion au juge tutélaire.. " 
 
 
Im Zusammenhang mit der Tragweite der vormundschaftlichen Massnahme ist festzuhalten, dass G.R.________ in Monaco nicht unter "tutelle" (Vormundschaft) gestellt, sondern dass für ihn ein "administrateur" bestellt worden ist. Diese Massnahme wird dann angeordnet, wenn die Errichtung einer "tutelle" nicht als notwendig erscheint (Art. 410-19 Abs. 1 CC/Monaco); wenn anstelle eines Vormundes nur ein "administrateur" ernannt wird, liegt nur eine "tutelle simplifiée" vor (Juris Classeur, Droit comparé, législation comparée Monaco, Incapacité. Mariage, S. 14, Ziff. 112). 
Bereits dies spricht dafür, dass G.R.________ seine Handlungsfähigkeit grundsätzlich behielt. Nichts anderes ergibt sich aufgrund der richterlichen Verfügung. In den Erwägungen wird die Massnahme wie folgt begründet: "Qu'au regard des circonstances de l'espèce, apparaissant commander qu'un administrateur judiciaire soit désigné pour pourvoir à l'administration des biens et revenus de l'interessé, il convient de nommer à cet effet, Monsieur ..., en lui confiant, pour ce, la mesure d'administration prévue par l'article 410-19 du Code civil. " Im Dispositiv stützte das Gericht die Bestellung des "administrateur" auf Art. 410-19 Abs. 2 CC/Monaco ab, wonach der Verwalter die Einkünfte des Mündigen entgegennimmt, sie zu dessen Nutzen und zur Erfüllung von dessen Unterhaltspflichten verwendet und den Überschuss auf ein Konto einzahlt. 
 
Weitere Beschränkungen der Handlungsfähigkeit sieht dieser Absatz nicht vor. Das Gericht hätte dem Verwalter nach Art. 410-19 Abs. 3 CC/Monaco zwar weitere Vollmachten geben können. Massgebend ist aber das Dispositiv. Danach wurde der Verwalter ausdrücklich im Rahmen von Art. 410-19 Abs. 2 CC/Monaco eingesetzt; die Handlungsfähigkeit von G.R.________ wurde somit nur hinsichtlich der Entgegennahme von Einkünften und deren Verwendung, nicht aber weitergehend, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwaltung seines Vermögens bzw. Verfügungen darüber, geschweige denn generell beschränkt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits mit Urteil 5A.22/1998 vom 18. Oktober 1999 (E. 3b S. 9 f.) entschieden. 
Die im vorliegenden Zusammenhang neu vorgebrachten Argumente, insbesondere die verschiedenen Rechtsgutachten, geben keinen Anlass, auf diese Beurteilung zurückzukommen. Sie gründen allesamt auf der - falschen - Annahme, die Vertretungsbefugnis des Verwalters gehe über den Rahmen von Art. 410-19 Abs. 2 CC/Monaco hinaus. 
 
Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass J.B.________ nicht befugt ist, G.R.________ mit Bezug auf dessen Vermögenswerte in der Schweiz zu vertreten. Er kann deshalb nicht im Namen von G.R.________ staatsrechtliche Beschwerde führen oder aus seiner Nichtbeteiligung am Verfahren als Parteivertreter von G.R.________ eine Legitimation im Sinne von Art. 88 OG ableiten (vgl. oben E. 2b). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
 
3.- Bei diesem Ergebnis wird J.B.________ kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist jedoch bereits deshalb nicht zu sprechen, weil auf eine Vernehmlassung von G.R.________ verzichtet worden ist und diesem somit keine Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
_________________________________ 
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer J.B.________ auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_______________ 
Lausanne, 9. April 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: