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[AZA 7] 
C 267/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 9. April 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1956, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerin, 
und 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel 
 
Mit Verfügung vom 21. Oktober 1999 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt von K.________ (geb. 1956) einen Betrag von total Fr. 44'234. 35 an zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück. Davon verrechnete sie Fr. 30'389. 15 mit der zuständigen Ausgleichskasse, welche K.________ eine Invalidenrente gewährte, während sie den Saldo von Fr. 13'845. 20 direkt bei diesem einverlangte. 
K.________ erhob hiegegen Beschwerde. Dabei machte er geltend, die Rückforderung sei masslich nicht nachvollziehbar. 
Mit Beschluss vom 24. Februar 2000 forderte die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt die Kasse auf, eine nachvollziehbare Berechnung der Rückforderung einzureichen. Dem kam diese am 19. April 2000 nach. Mit Entscheid vom 29. Juni 2000 wies die Schiedskommission die Beschwerde von K.________ ab. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rückforderung sei aufzuheben. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend macht, er habe die von der Kasse auf Aufforderung der Vorinstanz hin eingereichte Aufschlüsselung der Rückforderung nie zu sehen bekommen. Dieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen. 
 
a) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. 
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
b) Auf Grund des vorinstanzlichen Dossiers ergibt sich in der Tat, dass der Beschwerdeführer nie Einblick in die von der Vorinstanz einverlangte detaillierte Aufstellung der Berechnung der Rückforderung erhalten hat. Vielmehr hat sich die Schiedskommission nach deren Eingang damit begnügt, dem Versicherten und der Kasse mitzuteilen, dass die Verhandlung in ihrer Beschwerdesache ohne Ladung der Parteien erfolgen werde. Hernach hat sie den hier streitigen Entscheid gefällt, wobei sie sich in ihrer Begründung hauptsächlich auf die erwähnte Aufstellung der Verwaltung abgestützt hat. 
 
c) Mit einem solchen Vorgehen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im letztinstanzlichen Verfahren - welche ohnehin die Ausnahme bleiben soll (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen) - scheidet aus, da die detaillierte Auflistung der Kasse komplex ist und dem Beschwerdeführer ansonsten eine Instanz verloren ginge. Daher wird die Sache an die kantonale Schiedskommission zurückgewiesen, damit sie das Versäumte nachhole und hernach erneut über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 1999 befinde. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid der Kantonalen 
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt vom 29. Juni 2000 aufgehoben und die Sache an 
diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der 
 
Erwägungen verfahre. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und 
 
 
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 9. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: