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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_119/2010 
 
Urteil vom 9. April 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2009. 
 
In Erwägung, 
dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2009 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 10. März 2010 das Gesuch der L.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass die Vorinstanz die Auffassung der IV-Stelle, welche das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 26. Oktober 2005 in Bezug auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung als nicht nachvollziehbar erachtete, (implizite) bestätigt, dem Gutachten des Instituts X.________ vom 12. Juni 2008 Beweiskraft beigemessen und sich dabei mit dem - durch die Versicherte veranlassten - Gutachten des Dr. med. H.________ vom 28. April 2009 eingehend und in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung weder offensichtlich unrichtig ist (vgl. Urteile 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publiziert in: BGE 135 V 306; 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009 E. 4 mit Hinweis) noch auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zumal der Gutachter des Instituts X.________ sich nachvollziehbar mit den abweichenden Einschätzungen des Med. prakt. F.________ (Berichte vom 9. Juli 2003 und 18. Mai 2005), des Dr. med. I.________ (Expertise vom 2. August 2004), der Frau Dr. med. K.________ (Bericht vom 9. März 2005) und des Dr. med. C.________ (Gutachten vom 26. Oktober 2005, Ergänzung vom 4. April 2006) auseinandersetzte sowie einen gescheiterten Arbeitsversuch berücksichtigte und nicht ersichtlich ist, inwiefern bei der Begutachtung die Befunderhebung mangelhaft gewesen sein soll, 
dass im Sinne antizipierender Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen nicht zu beanstanden ist, 
dass die Beschwerdeführerin über weite Strecken lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ und unter gebührender Berücksichtigung der abweichenden psychiatrischen Auffassungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) keine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Arbeitsfähigkeit langdauernd einschränkt, festgestellt und folglich zu Recht einen Leistungsanspruch (Art. 28 f. in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 bis 8 Abs. 1 ATSG) verneint hat, 
Dass die Vorinstanz weiter nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 28. April 2009 sei zur Klärung der medizinischen Sachlage nicht erforderlich gewesen, und es demnach zu Recht abgelehnt hat, die entsprechenden Kosten der Verwaltung zu überbinden (vgl. Art. 45 Abs. 1 IVG; Art. 78 Abs. 3 IVV), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. April 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann