Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_192/2013 
 
Urteil vom 9. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bertreibungsamt A.________, 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen das Betreibungsamt, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 des Kantons- 
gerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, das Betreibungsamt habe vom Beschwerdeführer keine Begleichung sämtlicher offenen Rechnungen für Betreibungskosten, sondern lediglich verlangt, dass der Beschwerdeführer die Gebühr für den bestellten Betreibungsregisterauszug zum Voraus begleiche, das Betreibungsamt sei berechtigt gewesen, für den Auszug, der nur den Interessen des Beschwerdeführers diene, einen Kostenvorschuss oder eine direkte Begleichung der Gebühr gegen Aushändigung des Auszugs zu verlangen (BGE 96 III 121, S. 123; Frank Emmel, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N. 6 zu Art. 68 SchKG), schliesslich könne auf die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich bereits abgeschlossener Verfahren und gegen den Amtsleiter mangels Relevanz nicht eingetreten werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Präsidenten der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts erhebt, weil für deren Behandlung allein die kantonalen Behörden zuständig sind, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Gebührenerhebung pauschal mit dem Verwendungszweck des verlangten Betreibungsregisterauszugs (Bedürftigkeitsnachweis zwecks Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege) zu bestreiten, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. April 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann