Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_246/2013 
 
Urteil vom 9. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ausstellung einer Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Schaffhausen abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG), 
dass offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Schaffhauser Obergerichts (Rechtsmittelfrist von 30 Tagen) verlassen durfte, weil vorliegend auch diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, 
dass nämlich gemäss elektronischer Sendungsinformation der Post der Entscheid des Obergerichts vom 15. Februar 2013 dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2013 eröffnet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 8. April 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 22. März 2013) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde an das Bundesgericht in keiner Weise genügen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. April 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann