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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_612/2012 
 
Urteil vom 9. April 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrügerischer Konkurs usw.; Strafzumessung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 20. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 2001 bis 2005 in gegen ihn hängigen Betreibungs- resp. Konkursverfahren gegenüber den zuständigen Behörden Vermögenswerte verschiedenster Art verheimlicht und zulasten seiner Gläubiger für eigene Zwecke verbraucht. Ferner habe er ungerechtfertigt Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwirkt und von der A.________ Versicherung durch Vorspiegelung einer Erwerbsunfähigkeit Versicherungsleistungen ertrogen. Schliesslich habe er durch die Manipulation eines Betreibungsregisterauszugs eine Urkundenfälschung begangen. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 13. Januar 2010 des betrügerischen Konkurses und des mehrfachen Pfändungsbetruges, des Betruges, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 15 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 5. Mai 2005 ausgefällten Strafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren auf. Ferner entschied es über die Schadenersatzbegehren und beschloss über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände. 
 
Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. August 2012 das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war, im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines neuen Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu verurteilen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe in den Jahren 2001 bis 2005 bedingt durch familiäre und gesundheitliche Probleme im Übermass Alkohol und Medikamente konsumiert und daher in einem psychischen Ausnahmezustand gelebt, der seine volle Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen habe. Er habe aufgrund dessen später nicht widerspruchsfrei aussagen können. Die kantonalen Instanzen hätten seine Anträge auf Einholung eines gerichtsmedizinischen bzw. gerichtspsychiatrischen Gutachtens über seine Alkoholabhängigkeit und seine Schuldfähigkeit im Tatzeitraum, auf Beizug seiner Krankengeschichte und auf Einvernahme verschiedener Zeugen in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Die Verweigerung der Begutachtung verletze zudem Art. 20 StGB (Beschwerde S. 7 ff.). 
 
1.2 Die Vorinstanz nimmt an, im vorliegenden Fall lägen keine objektiven Anzeichen dafür vor, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Tatzeitraum ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr widerlegten die tatsächlich vorhandenen objektiven Indizien einen solchen Ausschluss eindeutig und unzweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis Ende Dezember 2005 in einer Art "Dämmerzustand" gelebt haben solle, während dem er seine finanzielle Situation nicht oder kaum mehr wahrgenommen habe resp. nichts dagegen unternehmen habe können, werde durch die Aktenlage und insbesondere auch durch seine eigenen Aussagen im Untersuchungsverfahren nicht gestützt. So habe er bereits in seiner ersten Einvernahme vom 1. April 2004, mithin vor seiner Verhaftung und dem geltend gemachten Alkoholentzug, freimütig und detailliert Auskunft über die verschiedenen Firmen, seinen Lohn, seine früheren Anstellungen bzw. Tätigkeiten und auch die verschiedenen Bankkonti erteilt. Auch in späteren Einvernahmen habe er immer wieder durchaus nachvollziehbare Erklärungen zu seinen finanziellen Transaktionen liefern können. Dies ergebe keineswegs das Bild eines schweren Alkoholikers, der jahrelang nur passiv in seinem Büro gesessen habe, ohne wahrzunehmen, was um ihn herum geschah. Ausserdem habe er zu Beginn der Untersuchung sein Alkoholproblem nicht oder allenfalls nur am Rande erwähnt. Erst im Laufe des Verfahrens habe er vorgebracht, er habe sein Leben nicht mehr unter Kontrolle gehabt und unter einem schweren Alkoholproblem gelitten. Insgesamt erscheine der geltend gemachte massive Alkoholkonsum als nachgeschoben und nicht glaubhaft. Damit erwiesen sich sowohl die Alkoholproblematik als auch die ehelichen Probleme und grossen finanziellen Schwierigkeiten nicht als derart abnorm, dass sie ernsthaften Anlass hätten bieten können, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Annahme einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erfordere eine Geistesverfassung, die in hohem Masse vom Durchschnitt nicht bloss der normalen Menschen, sondern auch der Verbrechensgenossen abweiche. Davon könne hier keine Rede sein. Bei der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei im Deliktszeitraum schuldunfähig gewesen, handle es sich offensichtlich um ein hilfloses Konstrukt und eine krasse Übertreibung. Es bestehe kein Anlass, eine mehr als nur leicht verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Die beantragten Beweisergänzungen könnten daher unterbleiben (angefochtenes Urteil S. 15 ff.). 
 
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Danach muss das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen. Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, die abgelehnten Beweisanträge vermöchten nichts an seiner Überzeugung zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen). 
 
1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). 
 
1.5 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen schon im kantonalen Verfahren dargelegten Standpunkt erneut vorzutragen und geltend zu machen, seine Zurechnungsfähigkeit sei im Deliktszeitraum aufgehoben oder jedenfalls erheblich eingeschränkt gewesen. Er habe während der Jahre 2001 bis 2005 in einem psychischen Ausnahmezustand dahinvegetiert und die "Realitäten des Lebens wie durch einen Nebel" wahrgenommen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt er sich nicht auseinander. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Sie erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik, auf die das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in seinem Eventualantrag gegen die Strafzumessung. Er habe in verschiedener Hinsicht tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB bewiesen. Er habe namentlich seine Tat nie bestritten und während der ganzen Zeit des Verfahrens den verursachten Schaden ratenweise vollständig wiedergutgemacht. Die Vorinstanz habe diese Schuldentilgung indes nur leicht strafmindernd gewürdigt und die Strafe gegenüber der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion um lediglich 3 Monate herabgesetzt (Beschwerde S. 12 ff.). 
 
2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe seit dem erstinstanzlichen Urteil seine Schulden regelmässig abbezahlt und alle Gläubiger vollumfänglich befriedigt. Es bestünden auch keine offenen Verlustscheine mehr. Dass der Beschwerdeführer den Schaden vollumfänglich ersetzt habe, sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Entgegen seiner Auffassung sei dies jedoch nur leicht strafmindernd zu würdigen. Denn der Beschwerdeführer habe die Schulden nicht aufgrund persönlicher Einschränkungen, sondern nur mit Hilfe insbesondere seiner beiden Töchter zurückbezahlen können, die ihm Fr. 100'000.-- bis Fr. 150'000.-- vorschossen (angefochtenes Urteil S. 27). 
 
2.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). 
 
2.4 Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Die Bestimmung entspricht aArt. 64 Abs. 4 StGB, so dass die Rechtsprechung zum früheren Recht ihre Gültigkeit behält. Danach führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrundes. Aufrichtige Reue betätigt nur, wer aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98; Urteil 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.5 Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Rückzahlung des Schadens zwar als Strafmilderungsgrund anerkennt, diesen aber lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt und die Strafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens herabsetzt (Art. 48a StGB). Denn soweit im Wesentlichen die Töchter den Betrag für die Schadenswiedergutmachung vorschossen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer sich speziell einschränken musste. Es fehlt mithin an einer besonderen Anstrengung von seiner Seite, welche eine weitergehende strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung aufdrängen würde. Mit dieser Auffassung verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. April 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog