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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_134/2018  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 15. Januar 2018 (200 17 532 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1974 geborene A.________, zuletzt Geschäftsführer der 2008 in Konkurs gegangenen B.________ SA, meldete sich im Mai 2013 bei der Invalidenversicherung wegen eines Morbus Crohn und Depressionen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie holte insbesondere von den behandelnden Ärzten des Spitals C.________ und Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verschiedene Verlaufsberichte ein (vgl. insbesondere Berichte des Spitals C.________ vom 26. Juli und 9. September 2016). Zudem legte sie die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mehrfach zur Stellungnahme vor (Berichte vom 25. September 2013, 7. Juni, 12. September und 31. Oktober 2016 sowie 6. April 2017). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Mai 2017 eine vom 1. November 2013 bis 30. November 2016 befristete Dreiviertelsrente plus zwei Kinderrenten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 68 % zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer insbesondere die Berichte des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, Spital C.________, vom 26. Mai 2017 und des Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Spital C.________, vom 23. Februar 2017 einreichen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 15. Januar 2018). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, und es sei ihm über den 30. November 2016 hinaus eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen stellen demgegenüber die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten dar (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25; 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile 9C_711/2015 vom 21. März 2016 E. 1.1 mit Hinweisen und I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es einen Rentenanspruch für die Zeit nach dem 30. November 2016 verneinte.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur rückwirkenden Zusprache einer abgestuften bzw. befristeten Rente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; siehe auch BGE 106 V 16). Korrekt sind auch die Erwägungen zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134 mit Hinweisen; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 137 V 201 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere von Stellungnahmen versicherungsinterner Fachpersonen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.; vgl. weiter BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. G.________ und H.________ erfüllten die beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte würden keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit zu erwecken vermögen, weshalb zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit und ab September 2016 - bei gesundheitlicher Verbesserung - von einer solchen von 100 % auszugehen sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das kantonale Gericht habe bei der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 6. April 2017 nicht berücksichtigt, dass dieser eine berufliche Eingliederung zunächst lediglich in einem 50 % Pensum als zumutbar erachtet und festgestellt habe, die Arbeitsfähigkeit könne mindestens bis September 2017 bei 50 % belassen werden. Indem die Vorinstanz bereits ab September 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei, habe sie diesen Bericht offensichtlich unrichtig gewürdigt. Zudem habe das kantonale Gericht auch den Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 26. Mai 2017 willkürlich beurteilt, indem es festgestellt habe, dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung beruhe mehr auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers als auf Befunden.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Im angefochtenen Entscheid wird der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 6. April 2017 zusammengefasst und zu dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung festgehalten, aufgrund der aktuell gut unterdrückten entzündlichen Aktivität des Morbus Crohn sei von einer Leistungseinschränkung infolge Ermüdung und Konzentrationsproblemen von 10 % auszugehen. Im Rahmen der weiteren Erläuterungen ergänzte die Vorinstanz die Ausführungen des Dr. med. H.________ betreffend Realisierung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der beruflichen Massnahmen. Es trifft somit zwar zu, dass das kantonale Gericht bei der Zusammenfassung der Stellungnahme des Dr. med. H.________ nicht auf seine weitere Ausführungen, wie die berufliche Eingliederung konkret erfolgen könnte, verwies, aber an anderer Stelle nahm es die entsprechenden Angaben durchaus zur Kenntnis. Es kann der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers daher nicht zugestimmt werden, die Vorinstanz habe einen Teil der Aussagen des Dr. med. H.________ überhaupt nicht berücksichtigt. Der angefochtene Entscheid ist unter diesem Gesichtspunkt somit nicht willkürlich.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Aussage des Prof. Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. Mai 2017, wonach eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Rahmen des Morbus Crohn zu 50 % "möglich und sinnvoll" sei, erscheine mehr auf der anamnestischen Angabe des Beschwerdeführers zu beruhen als auf eigenen Befunden. Diese Beurteilung begründete das kantonale Gericht damit, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu früheren Berichten stehe. Im Bericht vom 26. Juli 2016 sei von Prof. Dr. med. E.________ und dem Assistenzarzt I.________ ein erfreulicher Verlauf beschrieben worden und Letzterer habe alsdann am 21. September 2016 lediglich noch über geringe Einschränkungen der Leistungsfähigkeit wegen Gelenkschmerzen und Konzentrationsproblemen infolge der Migräne berichtet. Bezüglich der Migräne wird vom kantonalen Gericht erwogen, diese trete nur alle zwei Wochen auf, und zu den Gelenkschmerzen hielt es in Übereinstimmung mit den Angaben im Bericht vom 26. Juli 2016 fest, sie hätten auf die medikamentöse Therapie gut angesprochen. Zudem berichtete Prof. Dr. med. F.________ am 23. Februar 2017, der Beschwerdeführer sei, abgesehen von Beschwerden am rechten Grosszeh, beschwerdefrei.  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, für den Zeitraum ab September 2016 sei lediglich noch von geringen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auszugehen, ist somit nicht offensichtlich unrichtig, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 31. Oktober 2016 und 6. April 2017 - und nicht jene von Prof. Dr. med. E.________ - abstellte. 
 
4.   
Auf die übrigen vom Beschwerdeführer nicht gerügten vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens kann mangels offensichtlicher Mängel abgestellt werden (E. 1.2 hiervor), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli