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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_213/2018  
 
 
Urteil vom 9. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Easy Sana Krankenversicherung AG, 
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 4. Januar 2018 (KV.2017.00088). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1958 geborene A.________ war bis zum 31. Januar 2013 bei der Easy Sana Krankenversicherung AG (nachfolgend: Easy Sana) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Mit Entscheid vom 23. November 2016 (KV.2016.00038) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Easy Sana an, über den Leistungsanspruch der A.________ betreffend die Behandlung durch Dr. med. B.________ (Rechnung vom 23. Juli 2013) zu verfügen und die mit Abrechnung (recte: Abrechnungen) vom 6. (recte: 8.) Juni 2016 zugesprochenen Leistungen zu bezahlen (vgl. Urteil 9C_53/2017 vom 18. August 2017).  
 
A.b. Die Easy Sana stellte A.________ folgende Auszahlungsscheine mit Referenznummer der Post (nachfolgend: ASR) zu: ein ASR vom 15. November 2010 über Fr. 465.50; ein ASR vom 28. Januar 2011 über Fr. 506.25; drei ASR vom 8. Juni 2016 über Fr. 564.65, Fr. 156.95 und Fr. 2'089.40. Diese weisen jeweils eine Auszahlungsfrist von (rund) zwei Monaten aus.  
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 ersuchte A.________ die Easy Sana um Erlass einer Verfügung darüber, dass sie ihr "à dato" für medizinische Behandlungen bestimmte Beträge zuzüglich Verzugszinsen schulde. Mit Verfügung vom 1. März 2017 stellte die Easy Sana fest, dass sie A.________ für die fraglichen Behandlungen "Postchecks" über die Beträge von Fr. 465.50 und Fr. 506.25, Fr. 564.65, Fr. 156.95 und Fr. 2'089.40 zugestellt habe. Sobald sie "den Check" bei der Post einlöse, erhalte sie die Vergütungen. 
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 fest. Zur Erläuterung führte sie insbesondere aus, dass sie die Beschwerdeführerin mehrmals vergeblich um Mitteilung einer Kontoverbindung ersucht habe. Am 27. Dezember 2011 sei ein "Postcheck" über Fr. 229.25 eingelöst worden, wobei sich der Betrag aus den Vergütungen von Fr. 465.50 und Fr. 506.25 abzüglich der offenen Prämienrechnung für Januar bis März 2012 zusammengesetzt habe. Die "Checks" vom 8. Juni 2016 seien nicht eingelöst worden, weshalb über die entsprechenden Beträge am 1. Dezember 2016, am 27. April und am 20. Juli 2017 erneut "Checks" zugestellt worden seien. 
 
B.   
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte A.________ Folgendes (im Original teilweise fett und/oder kursiv) : 
 
"- Der Einspracheentscheid, dat. vom 25.7.17, sei aufzuheben. 
 
- Das SVG ZH habe die Bg zu verpflichten, den Betrag von Fr. 3'782.75, den die Bg in deren Verfügung vom 1.3.2017, als von ihr an die BF geschuldet, beziffert und anerkannt hat, (Beilage 3: zit. Verfügung) an die BF in Nachachtung von OR. 74 zu zahlen (dazu in Ziff. II) innert einer vom Gericht angesetzten Frist und der Betrag, den die Bg an die BF zu zahlen hat, sei im Urteil zu beziffern und nicht nur durch Verweis auf eine Abrechnung der Bg die nicht in den Akten nd auch nicht sonst wo ist (dazu KV 2016. 00038). 
 
- die Bg, die im Einspracheentscheid den in der Einsprache vom 9.4.17 gestellten 'Antrag 2' überging (Beilage 4: zit. Einsprache), den die BF schon in der Eingabe vom 8.2.17 (Beilage 5: zit. Eingabe) gestellt hatte, sei zu verpflichten, sie habe sich dazu in einer Verfügung zu äussern. 
[Die BF hatte in der Einsprache vom 9.4.17 in 'Antrag 2' die Bg ersucht, sie habe anzuerkennen, dass sie auf den von ihr an die BF geschuldeten Beträgen Verzugszins (ATSG 26) schuldet. In diesem Verfahren darf darüber nicht entschieden werden, da die Rechtsmittel: Einsprache - Beschwerde zum Prozessgang gehöhren, und eine Sprungbeschwerde nicht zugelassen ist: ATSG 55 - VwVg 46 lit. b.]" 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Januar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit folgenden Anträgen (im Original teilweise fett oder kursiv) : 
 
"- Es sei das Urteil vom 4.1.18 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung, 
 
- Es sei i.B. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung sie habe über den in der Beschwerdeschrift, dat. vom 14.9.17, gestellten Anträge zu befinden, welche die Vorinstanz in Gänze überging, als ob sie nicht gestellt worden wären. 
 
- Eventualiter: Sollte das BGer befinden, die Vorinstanz habe die in der Beschwerdeschrift, dat. vom 14.9.17, gestellten Anträge 2 nicht übergangen und die Sache sei nicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wird ersucht, das BGer habe über diese zu beurteilen, wobei in einem solchen Falle auch über die in der Beschwerdeschrift vom 14.9.17 in Antrag 2, gestellten Sub-Anträge zu befinden wäre." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält die Verfügung vom 1. März 2017 keine Schuldanerkennung (über insgesamt Fr. 3'782.75), sondern lediglich die Feststellung, dass die Easy Sana zur Tilgung der (grundsätzlich) geschuldeten Vergütungen der Beschwerdeführerin "Postchecks" resp. ASR zugestellt habe. Dies hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt.  
(Haupt-) Gegenstand der Verfügung vom 1. März 2017 - wie auch des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2017 und des angefochtenen Entscheids vom 4. Januar 2018 (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.) - bildete einzig der Zahlungsmodus resp. die Frage, ob die Vergütungen in bar bei der Beschwerdeführerin zu entrichten sind ("Bringschuld"), oder ob sie durch Zustellung eines ASR beglichen werden können. Von einer unrechtmässigen reformatio in peius der Verfügung durch den Einspracheentscheid im Sinne einer Reduktion eines anerkannten Schuldbetrages kann daher keine Rede sein. 
Mit der Verneinung des in der Hauptsache geltend gemachten Barzahlungsanspruchs wurde jeweils auch das damit verbundene (Neben-) Begehren auf Verzugszins implizit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin machte und macht denn auch nicht geltend, dass bei Zulässigkeit der Tilgung mittels ASR ein Anspruch auf Verzugszinsen (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG) bestehen soll. 
 
2.2. Das kantonale Gericht hat festgestellt, die Easy Sana habe ihre Vergütungen in Form von ASR begleichen wollen und habe solche der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese habe sie bei der Post nicht eingelöst, sondern auf Barzahlung an ihrem Wohnort bestanden. Sodann hat es erwogen, Art. 7 Ziff. 4 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenversicherung gemäss KVG (AVB) der Easy Sana enthalte eine von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR abweichende (vertragliche) Bestimmung. Daraus gehe unzweifelhaft hervor, dass die Zahlungen an die Versicherten normalerweise (spesenfrei) mittels Überweisung auf ein Bank- oder Postkonto und in Ausnahmefällen (unter Spesenfolgen für die begünstigte Person) mittels ASR erfolgten, während eine Barauszahlung nicht vorgesehen sei. Mit der Zustellung der ASR habe die Easy Sana ihre Vergütung gültig angeboten; damit sei sie ihren Verpflichtungen nachgekommen. Die Beschwerdeführerin brauche die ASR lediglich einzulösen, um zum Bargeld zu kommen. Folglich hat es die Beschwerde abgewiesen, und zwar auch in Bezug auf die beantragte Bezifferung des "Betrags, den die Bg an die BF zu zahlen hat".  
 
2.3. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihren weitschweifigen (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) Ausführungen nicht mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (E. 2.2). Weder die Bezeichnung der ASR als "Checks" resp. "Postchecks" noch deren rechtliche Qualifikation ist für den Ausgang des Verfahrens von Belang. Sodann macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie die ihr zugestellten ASR (rechtzeitig) erfolglos einzulösen versucht habe.  
 
2.4. Da die Beschwerde - soweit sie nicht ohnehin als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (Art. 42 Abs. 7 BGG) - offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann