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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_5/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückforderung von Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung VVG, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 2023 (VV.2023.13/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin war seit 1. Mai 1996 beim Spital C.________ als Pflegefachfrau HF angestellt und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses aufgrund eines Kollektivvertrags bei der Beschwerdegegnerin krankentaggeldversichert. Mit Krankmeldung vom 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine seit 27. November 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt, und zwar unter Hinweis auf das Ende der ordentlichen Lohnfortzahlung per 30. November 2018. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Taggeldleistungen vom 1. Dezember 2018 bis 6. August 2020 in der Höhe von Fr. 119'655.25 direkt an die Beschwerdeführerin. 
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Beschwerdeführerin eine befristete Rente zugesprochen hatte, bejahte die Personalvorsorgestiftung D.________ des Kantons Zürich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsinvalidenrente der beruflichen Vorsorge vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2020 und zahlte im Mai 2022 Fr. 81'872.70 direkt an die Beschwerdeführerin aus (inklusive Kinderrente). Bereits kurze Zeit vorher, am 28. März 2022, hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei ihr durch die (nachträglich) auszuzahlende Erwerbsinvalidenrente aus beruflicher Vorsorge eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 71'598.70 vorliege, was zu einer Rückforderung in derselben Höhe führe. Auf eine Verrechnung mit den Rentenleistungen der Invalidenversicherung wurde verzichtet. 
Nachdem die Beschwerdeführerin den Rückforderungsanspruch bestritt, leitete die Beschwerdegegnerin im Dezember 2022 die Betreibung für eine Forderung in Höhe von Fr. 71'598.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Juni 2022 ein, woraufhin die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhob. 
Auf Klage der Beschwerdegegnerin verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin in der Folge mit Urteil vom 27. September 2023, der Beschwerdegegnerin Fr. 71'598.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Juni 2022 zu bezahlen und beseitigte den Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung in entsprechendem Umfang. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde. 
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei "Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 6.12.2023 als fehlerhaft/ungültig festzustellen". Die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
Ohnehin ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung kein anfechtbarer Entscheid, wie der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil 4A_615/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 2.1 erläutert wurde, und ist der angefochtene Entscheid vollstreckbar, nachdem der Beschwerde im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die mit Verfügung vom 23. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts erfolgte Abweisung ihres vor der Vorinstanz gestellten Antrages, es sei das Betreibungsamt U.________ vorsorglich anzuweisen, die Betreibung der Beschwerdeführerin einstweilen in Registerauszügen nicht aufscheinen zu lassen. 
Die Abweisung dieses Antrags erfolgte nicht im angefochtenen Entscheid, sondern in der Verfügung vom 23. Februar 2023, bei der es sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Deren Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid vom 27. September 2023 würde voraussetzen, dass sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass dies der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
Überdies könnten vorsorgliche Massnahmen ohnehin nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache Wirkung entfalten und ist das Urteil der Vorinstanz mit dessen Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 146 III 284). Es fehlt der Beschwerdeführerin demnach im heutigen Zeitpunkt auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 23. Februar 2023 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
Auf die Beschwerde kann demnach insoweit nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde sodann auch, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 3'500.-- zuzusprechen. Es handelt sich dabei um einen neuen und damit unzulässigen Antrag im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG, da Entsprechendes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG) und darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss er einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1). 
Namentlich Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Es genügt immerhin, wenn aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). 
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 71'598.70 zu bezahlen. Aus der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2024 in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid geht nicht klar hervor, welche anderslautende Entscheidung durch das Bundesgericht die Beschwerdeführerin beantragt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
6.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind im Übrigen hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge). 
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die vorliegende Beschwerdeschrift offensichtlich nicht. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid nach einlässlichen Erwägungen insbesondere zum Schluss, der Beschwerdegegnerin stehe gestützt auf die einschlägigen Regeln in den AVB - und auch mit Blick auf Art. 62 des OR - aufgrund einer Überentschädigung im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 6. August 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin ein Rückforderungsanspruch in Höhe von Fr. 71'598.70 nebst Zins zu und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Bezirks U.________ (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2022) sei in entsprechendem Umfang im vorliegenden Verfahren aufzuheben. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich offensichtlich nicht hinreichend mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese damit verletzt haben soll. Vielmehr begnügt sie sich damit, der Vorinstanz in langen, nicht leicht verständlichen Ausführungen und unter beliebiger unzulässiger Ergänzung des im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalts ihre Sicht der Dinge zu unterbreiten und der Vorinstanz zahlreiche Rechtsverletzungen vorzuwerfen, ohne diese indessen zureichend zu begründen. 
Auf die Beschwerde, die auch im Übrigen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, kann somit auch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. 
 
7.  
Zusammenfassend ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer