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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_198/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern. 
 
Gegenstand 
Kindesbelange, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. März 2024 (KES 24 161 FAA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Beschwerdeführer sind die Eltern der 2018 geborenen Tochter C.________, für welche die Schulbehörde am 21. Dezember 2023 eine Gefährdungsmeldung erstattete. 
Weil die Beschwerdeführer nach Bern gezogen waren, leitete die KESB der Stadt Luzern die Meldung mit Verfügung vom 16. Januar 2024 an die KESB der Stadt Bern weiter. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 eröffnete die KESB der Stadt Bern ein Kindesschutzverfahren und erteilte den sozialen Diensten einen Abklärungsauftrag. 
Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 bestritten die Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit der KESB Bern und verlangten diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung. Am 6. Februar 2024 erneuerten sie ihre Eingabe und am 21. Februar 2024 erhoben sie diesbezüglich beim Obergericht des Kantons Bern eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, die noch hängig ist. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 15. März 2024 wandten sich die Beschwerdeführer an das Obergericht mit dem Begehren, die KESB sei anzuweisen, für die Dauer des vor Obergericht hängigen Verfahrens von weiteren Sachverhaltsermittlungen abzusehen. 
Mit Schreiben vom 18. März 2024 antwortete das Obergericht dahingehend, dass kein Entscheid der KESB angefochten, sondern lediglich ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung hängig sei und dass laufende Abklärungen in einem Kindesschutzverfahren nicht mit Beschwerde anfechtbar seien, weshalb die Eingabe zur Entlastung zurückgesandt werde. 
 
D.  
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2024 an das Bundesgericht mit dem Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die KESB sei anzuweisen, für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens von einer behördlichen Durchsuchung ihrer Wohnung abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein die Eingabe der Beschwerdeführer zurückweisendes Schreiben des Obergerichtes vom 18. März 2024 in einer Angelegenheit des Kindesschutzes. 
Die Beschwerdeführer behaupten in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Zwischenentscheides im Sinn von Art. 93 BGG und machen geltend, es liege ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen in ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung stattfinde. 
Die Rückweisung einer Eingabe, welche sich im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung auf Art. 132 Abs. 3 ZPO - oder vorliegend auf die nach kantonalem Recht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des VRPG/BE (vgl. Art. 450 f. ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE) - stützt, kann, selbst wenn sie durch eine letzte kantonale Instanz verfügt worden ist, nicht beim Bundesgericht angefochten werden, weil diesfalls ein Verfahren weder eröffnet noch weitergeführt worden ist; vielmehr wäre hier eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (Urteile 5D_230/2017 vom 16. November 2017 E. 2; 4A_162/2018 vom 22. August 2018 E. 1; 5D_75/2018 vom 25. September 2018 E. 2; 5A_177/2024 vom 15. März 2024 E. 2). 
 
2.  
Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei jedoch zur Sache das Folgende bemerkt: 
Weder haben die Beschwerdeführer beim Obergericht im Zusammenhang mit den Sachverhaltsabklärungen durch die KESB bzw. durch die beauftragten Sozialdienste, welche offenbar einen Hausbesuch abstatten wollen, eine konkrete Verfügung angefochten noch haben sie diesbezüglich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht mit dem Vorbringen, die KESB hätte einen anfechtbaren Entscheid erlassen müssen und dies verweigert. 
Vielmehr haben die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 15. März 2024 von der Sache her verlangt, dass das Obergericht gewissermassen die Leitung im KESB-Verfahren übernehme und dabei direkte Anordnungen treffe bzw. der KESB konkrete Weisungen erteile. Die Verfahrensleitung liegt jedoch vollumfänglich bei der KESB und das Obergericht ist nicht befugt, ausserhalb der genannten Rechtsmittel (Beschwerde gegen eine konkrete Verfügung oder Rechtsverweigerungsbeschwerde bei unrechtmässig verweigerter Verfügung) in diese einzugreifen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund können die weitschweifigen Ausführungen, wonach eine Hausdurchsuchung völlig unverhältnismässig und grundrechtsverletzend sei und wonach mit ihrer Tochter keinerlei Probleme bestünden, sondern es ihr in jeder Hinsicht gut gehe und sie optimal gefördert werde, nicht gehört werden. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli