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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_213/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, Gerichtspräsidentin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Scheidungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Februar 2024 (ZK 24 31, ZK 24 54). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines im Juni 2017 geborenen Sohnes, der an Trisomie 21 (Down-Syndrom) leidet. Sie befindet sich zwischenzeitlich im Scheidungsverfahren und gelangt regelmässig bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend geht es um ein Ausstandsgesuch gegen die mit dem Scheidungsverfahren befasste Gerichtspräsidentin, welches vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 17. Januar 2024 abgewiesen wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Februar 2024 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 2. April 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt, das Obergericht habe auf ihre kantonale Beschwerde einzutreten, die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin habe in den Ausstand zu treten und die Scheidungssache sei einem unparteiischen Richter zu übertragen. Ferner stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Ausstand in einem Scheidungsverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). 
Es ist indes zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Regionalgericht keine konkreten Sachverhalte vorgebracht habe, welche eine Befangenheit der für das Scheidungsverfahren zuständigen Gerichtspräsidentin begründen könnten. In der Beschwerde konkretisiere sie zwar solche Sachverhalte (die Gerichtspräsidentin habe im Eheschutzverfahren laufend Verfahrensfehler begangen, das rechtliche Gehör verletzt, das Down-Syndrom nicht beachtet, immer gegen sie entschieden und sie aufgrund ihres Migrationshintergrundes als persönliche Feindin betrachtet; sodann sei die Frau des Geschäftspartners des Vaters ebenfalls als Richterin im Kanton Bern tätig). All diese Vorbringen würden indes am Novenverbot scheitern und ohnehin seien die Behauptungen nicht erstellt bzw. vermöchten sie keinen objektivierbaren Anschein von Befangenheit zu begründen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Nichteintretenserwägungen nicht in sachgerichteter Weise auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie die angeblichen Befangenheitsgründe im kantonalen Verfahren rechtzeitig eingebracht hätte. Vielmehr wiederholt und ergänzt sie diese mit weitschweifigen allgemeinen Ausführungen und Vorwürfen an die Adresse der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin. Damit lässt sich nicht dartun, inwiefern die obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen sollen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und C.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli