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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_218/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Höfe, Postfach 136, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. März 2024 (ZK2 2024 7). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 4. April 2022 bewilligte das Bezirksgericht Höfe der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Am 29. März 2023 entliess es die damals eingesetzte Rechtsanwältin aus dem Mandat und bestellte eine neue Rechtsanwältin als unengeltliche Vertreterin. 
Am 4. Dezember 2023 bzw. 4. Januar 2024 ersuchte die neue Rechtsvertreterin in Absprache mit der Beschwerdeführerin um Entlassung aus dem Mandat, weil diese mehrmals handschriftliche eigene Eingaben gemacht habe und dieses Verhalten von einem tiefgreifenden Misstrauen gegenüber ihrer Arbeit als Vertreterin zeige. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. Dezember 2023 ihrerseits, die Mandatsniederlegung ihrer Vertreterin sei zu akzeptieren. 
Am 22. Januar 2024 wies das Bezirksgericht Höfe dieses Gesuch ab und mit Verfügung vom 5. März 2024 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 5. April 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren scheint sie die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung der amtlich bestellten Anwältin aus dem Mandat und Bestellung einer neuen Rechtsvertretung. Dabei handelt es sich, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wird, um einen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Entgegen dieser Begründungspflicht äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort hierzu. 
 
2.  
Weiter ist zu beachten, dass das Kantonsgericht mangels Darlegung, inwiefern eine sachgemässe Interessenvertretung nicht mehr gewährleistet wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, und diesfalls vor Bundesgericht nur die Frage thematisiert werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Eine solche Darlegung ist nicht ersichtlich: Soweit die Beschwerdeführerin (offensichtlich mit Blick auf eine mangelhafte Rechtsvertretung) behauptet, ihre Rechtsvertreterin wolle Eingaben nicht machen oder Rechtsmittel nicht ergreifen, so dass sie jeweils zu eigenhändigen Eingaben gezwungen sei, versucht sie die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid anzugreifen, wonach sie ihre (bereits im kantonalen Verfahren dahingehend erhobenen) Behauptungen nicht belegt habe. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind jedoch für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG); diesbezüglich könnten einzig Willkürrügen erhoben werden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), wozu die blosse Erneuerung der Behauptungen jedoch nicht genügt (zur Substanziierung von Verfassungsrügen wegen angeblich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Sodann nimmt die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht keinerlei Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, wenn sie sich darauf beschränkt, vor Bundesgericht erneut vorzubringen, ihre Anwältin habe selbst festgehalten, dass das Vertrauen gestört sei, und dem Kantonsgericht vorzuwerfen, sie unbekümmert darum zu einer weiteren Zusammenarbeit mit dieser Anwältin zwingen zu wollen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Soweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen sollte, was nicht ganz klar ist, so ist festzuhalten, dass der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Höfe, dem Kantonsgericht Schwyz und Rechtsanwältin B.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli