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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_224/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Gelterkinden-Sissach, 
Hauptstrasse 115, Postfach 247, 4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. März 2024 (840 24 68). 
 
 
Sachverhalt:  
Aufgrund mehrerer Gefährdungsmeldungen und angesichts der desolaten Wohnsituation und Verwahrlosung (mit Rattenkot und Stromkabeln bedeckter Boden, zahlreiche Rattenbisse, mangelnde Medikamenteneinnahme) errichtete die KESB Gelterkinden-Sissach am 22. November 2022 über die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (dazu Urteil 5A_140/2023) und ordnete am 24. November 2023 ambulante Massnahmen an. 
Nachdem die Hausärztin am 7. März 2024 über eine besorgniserregende Untersuchung berichtet hatte, wonach die Beschwerdeführerin hoch psychotisch in der Praxis erschienen sei, und bei einem Hausbesuch seitens des beigezogenen Notfallpsychiaters ein psychotischer Zustand mit bestehender Verwahrlosung und akuter Selbstgefährdung diagnostiziert worden war, ordnete die KESB noch am 7. März 2024 eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B.________ an. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 22. März 2024 ab. 
Mit als "Klage gegen Fürsorgerische Unterbringung [...] und Zwangsbeistandschaft [...]" betitelter Eingabe vom 2. April 2024 (Postaufgabe: 5. April 2024) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin in erster Linie gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Diesbezüglich ist die Rechtsmittelfrist jedoch längst abgelaufen und im Übrigen war sie Gegenstand des Urteils 5A_140/2023 vom 1. März 2023. 
 
2.  
Jedenfalls von der Überschrift der Eingabe her scheint sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auch auf die fürsorgerische Unterbringung zu beziehen. Diesbezüglich fehlt es indes an einem Rechtsbegehren und an einer Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nimmt. Nach diesen leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem erstellten Gutachten an einer paranoiden Schizophrenie (Wahnvorstellungen, Halluzinationen und ich-Störungen), welche zur Abwendung der ansonsten akut drohenden Selbstgefährdung noch für einige Zeit der stationären psychiatrischen Betreuung bedarf, bevor eine ambulante Nachbetreuung ins Auge gefasst werden kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Gelterkinden-Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli