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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1058/2023  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.________, 
3. C.________ AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Angriff; Strafzumessung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. Mai 2023 
(ST.2020.173-178-SK3 / Proz Nr. ST.2016.12521). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 22. September 2020 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ wegen Angriffs zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Es sprach dem Geschädigten, B.________, Fr. 5'000.-- Genugtuung zu. Auf Berufung von A.________ und B.________ (im Zivilpunkt) sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin, reduzierte das Kantonsgericht St. Gallen am 2. Mai 2023 die bedingte Freiheitsstrafe auf 16 Monate und die Probezeit von 3 auf 2 Jahre. Demgegenüber erhöhte es die Genugtuung auf Fr. 12'000.--. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde präsidialiter einstweilen abgewiesen. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht reicht eine Vernehmlassung ein. Beide Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, sich am Angriff beteiligt zu haben. Er rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 20. Februar 2016 um ca. 01.00 Uhr auf der Strasse vor einer Bar den Beschwerdegegner 2 mit zwei Mitbeschuldigten in feindlicher Absicht umkreist und ihm sogleich gemeinsam mindestens vier Faustschläge gegen den Kopf versetzt zu haben. Als der Beschwerdegegner 2 am Boden lang, hätten der Beschwerdeführer und ein Mitbeschuldigter (D.________) ihm gegen den Kopf getreten und ihn mit Fäusten gegen Kopf und Oberkörper geschlagen. Der Beschwerdegegner 2 erlitt eine "mehrfragmentäre, dislozierte Impressionsfraktur des os temporale rechts", d.h. einen Eindrückungsbruch des rechten Schläfenbeins, welcher eine Schädeldachrekonstruktion notwendig machte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während acht Monaten und anschliessend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit von neun Monaten zur Folge hatte.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Aussagen von zahlreichen Zeugen sowie des Beschwerdegegners 2 als erstellt, dass dessen Verletzungen von der Gewalteinwirkung des Beschwerdeführers und von D.________ stammten. Auch Tritte von diesem seien erwiesen, ein Treten des Beschwerdeführers gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 hingegen nicht, ebenso wenig dessen aktive Beteiligung.  
Der Beschwerdegegner 2 habe den Vorfall detailliert, widerspruchsfrei und ohne Übertreibungen oder Belastungseifer geschildert. Er habe sogar entlastende Aussagen zugunsten der Beschuldigten getätigt und eingeräumt, dass er den Mitbeschuldigten vor der Tat gestossen habe, weil dieser mit seiner damaligen Freundin getanzt habe. Der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer als einen der Angreifer (den mit einer gelben Jacke) identifiziert, der ihn geschlagen habe, aber nicht sagen können, wer auf ihn eingetreten habe, als er am Boden lag. Dies sei plausibel, da er sich mit den Händen vor dem Kopf zu schützen versucht habe. Ein Grund für eine Falschbezichtigung sei nicht ersichtlich. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 würden zudem in zentralen Punkten von Zeugen untermauert. Diese hätten bestätigt, dass D.________ der Hauptaggressor gewesen sei, der Beschwerdeführer aber ebenfalls mit den Fäusten gegen Kopf und Körper des Beschwerdegegners 2 geschlagen habe. Auch die Schilderungen der Zeugen seien glaubhaft und lebensnah, ein Belastungseifer nicht erkennbar. Gerade die Tatsache, dass die Zeugenaussagen nicht in jedem Detail übereinstimmten, spreche gegen Absprachen oder eine Belastung zu Unrecht. Die unterschiedlichen Zeugenaussagen seien vielmehr auf verschiedene Blickwinkel der Zeugen sowie darauf zurückzuführen, dass sie sich nicht unbedingt auf dieselben Details konzentriert hätten. Zudem habe der Vorfall nur wenige Sekunden gedauert. Trotz der langen Dauer seit der Tat hätten sich die Zeugen an Einzelheiten und Nebensächlichkeiten erinnert. 
 
1.2.3. Die Aussagen der Beschuldigten lassen sich wie folgt zusammenfassen:  
Demnach habe der Beschwerdegegner 2 in der Bar dem mit seiner Freundin tanzenden D.________ einen Ellenbogenstoss ins Gesicht versetzt. Dieser habe darauf nichts erwidert, da er in Schockstarre verfallen sei resp. sich beruhigt habe. Vor dem Lokal sei es dann zu einer Rempelei zwischen D.________ sowie dem Beschwerdegegner 2 und dessen Freunden gekommen. Der Beschwerdegegner 2 sei auf D.________ zugegangen, sie hätten sich an den Schultern gepackt und seien zu Boden gefallen. Dann seien sie aufgestanden und die Sache sei erledigt gewesen. Von keiner Seite habe es Schläge oder Tritte gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt geäussert habe, habe er lediglich geschildert, dass er den Beschwerdegegner 2 draussen nochmals gesehen habe. Geschlagen habe er nicht und mit der Rempelei habe er nichts zu tun. Danach seien sie nach Hause gegangen. 
Die Aussagen der Beschuldigten seien nicht glaubhaft, so die Vorinstanz. Soweit sie überhaupt relevante Inhalte aufwiesen, seien sie widersprüchlich, wenig schlüssig, detailarm und ungenau. Eigentliche Handlungsstränge seien kaum erkennbar und nicht mit äusseren Umständen verflochten. Die Beschuldigten hätten weder das "Packen" noch das "Stolpern" oder "Umfallen" näher umschrieben. Bei einer wahrheitsgemässen, erlebnisbasierten Aussage wäre zumindest zu erwarten, dass die einzelnen Geschehnisse aufgrund der Schilderungen logisch konsistent erscheinen würden. Die Aussagen der Beschuldigten zum Kernsachverhalt blieben aber oberflächlich und monoton. Auffallend dagegen sei, dass sie die Vorgeschichte in der Bar ausführlicher geschildert hätten als den eigentlichen Vorfall. Während der Beschwerdegegner 2 und die Zeugen von einem "Geschubse" zwischen ihm und D.________ berichtet hätten, hätten die Beschuldigten einen Ellenbogenschlag ins Gesicht von D.________ behauptet. Sodann wolle dieser auf den Ellenbogenschlag hin nichts unternommen haben, wohingegen der Beschwerdegegner 2 einen Schubser in der Bar eingeräumt habe. Die Beschuldigten hätten augenscheinlich versucht, den Beschwerdegegner 2 zu belasten bzw. in ein schlechtes Licht zu rücken und gleichzeitig D.________ als Opfer darzustellen. Die von ihnen präsentierte Sachverhaltsvariante wirke zudem auswendig gelernt und erscheine nicht realistisch. So namentlich, dass nur der Beschwerdegegner 2 und D.________ in eine Rempelei verwickelt gewesen sein sollen, obwohl Letzterer zahlenmässig unterlegen gewesen sei. Gleiches gelte für die Behauptung, dass niemand zugeschlagen habe. Die schweren Verletzungen des Beschwerdegegners 2 könnten sicher nicht von einer Rempelei herrühren. 
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte.  
 
1.3.1. Als offensichtlich unzutreffend erweist sich zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht darlege, gestützt auf wessen Aussagen sie davon ausgehe, dass er mindestens einmal zugeschlagen habe. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den aufgeführten Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowie mehrerer Zeugen und den zusammenfassenden Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des als erwiesen erachteten Sachverhalts. Davon, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen lückenhaft oder nicht nachvollziehbar wären oder dem Grundsatz "in dubio pro reo" verletzten, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann keine Rede sein. Der Einwand, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, auf welchem Sachverhalt und welchen rechtlichen Überlegungen der Entscheid beruhe, sodass eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen müsse, ist nicht nachvollziehbar.  
 
1.3.2. Sodann beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine eigene Beweiswürdigung, etwa der Zeugenaussagen, vorzunehmen und die Aussagen des Beschwerdegegners 2 in Frage zu stellen. Dies genügt jedoch zum Nachweis von Willkür nicht (oben E. 1.1). So etwa, wenn der Beschwerdeführer rügt, die ersten verwertbaren Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der Zeugen seien erst rund drei Jahre nach dem Vorfall aufgenommen worden. In diesem Zusammenhang schadet nicht bzw. begründet keine Willkür, dass der Beschwerdegegner 2 zunächst ausgesagt haben mag, er wisse einzig, dass D.________ zugeschlagen habe. Er hat später auch die Beteiligung des Beschwerdeführers geltend gemacht und vorgebracht, von mehreren Seiten geschlagen worden zu sein. Zudem haben zahlreiche Zeugen eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers bestätigt. Er zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb Anlass bestehen soll, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln oder auf Falschaussagen zu schliessen.  
Der Beschwerdeführer belegt auch keine Willkür, indem er in weitschweifiger Weise die Zeugenaussagen wiedergibt und würdigt. Auf diese appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen. Ohne Belang ist etwa, dass mehrere Zeugen von zwei, andere von drei Aggressoren gesprochen haben sollen. Jedenfalls begründet dies nach dem Gesagten keine wesentlichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel an der vorinstanzlich bejahten Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Er äussert sich im Übrigen mit keinem Wort zur Würdigung seiner eigenen Aussagen sowie der Mitbeschuldigten. Die Vorinstanz erachtet diese zu Recht bzw. willkürfrei als unglaubhaft und den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt. 
 
1.4. Zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Der Schuldspruch ist daher zu bestätigen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung, namentlich eine Verletzung von Art. 47 und Art. 50 StGB
 
2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung richtet sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1262/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.1; 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. In Bezug auf das objektive Tatverschulden sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nicht der Hauptaggressor gewesen sei, sich aber an einem Angriff gegen eine ihm unbekannte Person mit ernsten gesundheitlichen Folgen beteiligt habe. Der Beschwerdeführer habe mindestens einmal mit der Faust gegen den Kopf des Opfers geschlagen, obwohl er an der vorgängigen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen sei. Damit habe er eine beachtliche kriminelle Energie offenbart. Zu seinen Gunsten sei zu würdigen, dass er keine Tritte oder Schläge gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 ausgeführt und generell einen eher untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe. In subjektiver Hinsicht fehle jedoch jede nachvollziehbare Begründung für die Tat. Es wäre dem Beschwerdeführer ein leichtes gewesen, sich nicht am Angriff zu beteiligen. Die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 20 Monaten sei den Umständen und dem Verschulden angemessen.  
Die Vorinstanz berücksichtigt die lange Dauer, namentlich des Untersuchungs- und Berufungsverfahrens, mit vier Monaten strafmindernd, womit sie über die von der Erstinstanz gewährten zwei Monate hinausgeht. Weitere Strafminderungs- oder Erhöhungsgründe erkennt die Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer sei zwar vorbestraft, dies jedoch nicht einschlägig. Zudem lägen die Vorstrafen lange zurück. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sei neutral zu werten und rechtfertige keine Strafreduktion. 
Die Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei bedingt zu vollziehen, zumal davon auszugehen sei, dass das vorliegende Strafverfahren und seine finanziellen Nebenfolgen genügend abschreckend wirken würden, sodass keine Schlechtprognose zu stellen sei. 
 
2.3. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz massgebende Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen oder das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.  
Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz nicht explizit feststellt, ob sie das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht, mittelschwer oder schwer beurteilt. Darin liegt aber noch kein Verstoss gegen die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB. Aus ihren Erwägungen erhellt, dass sie den Tatbeitrag des Beschwerdeführers als untergeordnet und sein Verschulden objektiv als beachtlich bezeichnet. Subjektiv erachtet sie die Tat als nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die von der Erstinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten übernimmt, obwohl sie im Unterschied zur Erstinstanz die Tritte des Beschwerdeführers gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 nicht als erwiesen erachtet. Daran ändert nichts, dass die Einsatzstrafe eines weiteren Beschuldigten, welcher ebenfalls "nur" zugeschlagen haben soll, erstinstanzlich auf 14 Monate festgesetzt worden sein mag. Dies muss mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu keiner Strafminderung führen, zumal die Vorinstanz nicht an die Auffassung der Erstinstanz gebunden ist und der erwähnte Beschuldigte vorinstanzlich freigesprochen wurde. Ebenso wenig ist die Einsatzstrafe des Beschwerdeführers im Vergleich zu derjenigen des Hauptbeschuldigten von 27 Monaten "massiv überhöht" oder insoweit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes substanziiert. 
Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass die Vorinstanz wesentliche Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen hätte. Dies gilt etwa, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass er seit längerem nicht mehr straffällig geworden sei. Sie erwägt zu Recht, dass dies neutral zu werten ist. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die lange Verfahrensdauer hätte mit mehr als vier Monaten strafmindernd berücksichtigt werden müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Reduktion der Freiheitsstrafe von 20 auf 16 Monate aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens. Dies gilt auch für die ausgefällte Freiheitsstrafe als Ganzes. Diese liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, welcher von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 134 StGB). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Entgegen seinem Einwand (vgl. oben) wird damit überdies zum Ausdruck gebracht, dass sein Verschulden jedenfalls nicht schwer wiegt. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält vor Bundesrecht stand. 
Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet ist, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten (BGE 141 IV 369 E. 1.3; 137 IV 118 E. 2.2; 135 III 334 E. 3; Urteile 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 14.4.1; 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies ist nachzuholen, wobei sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt (Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'500.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt