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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_715/2023  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für den Arbeitsmarkt, Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. September 2023 (605 2023 46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG mit Sitz in V.________ bezweckt die Aktivität rund um die Elektro-Mobilität und erneuerbare Energien. Sie reichte dem Amt für den Arbeitsmarkt (fortan: AMA oder Beschwerdegegnerin), Freiburg, am 25. November 2022 die Voranmeldung von Kurzarbeit ein für den Gesamtbetrieb (neun Mitarbeiter) in Bezug auf die voraussichtliche Dauer vom 28. November 2022 bis 2. April 2023 basierend auf einem Arbeitsausfall von 80%. Sie begründete dies damit, die ab Juli 2022 einsetzende Diskussion um den Energie-/Strommangel sei ihr zum Verhängnis geworden und habe zu einem Absatzeinbruch geführt, weil die Kunden aktuell sehr zurückhaltend seien in Bezug auf Elektromobilität. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023, verneinte das AMA einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Urteil vom 19. September 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG unter Aufhebung des kantonalen Urteils sinngemäss die Ausrichtung der ersuchten Kurzarbeitsentschädigung beantragen. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid bestätigte, womit die Beschwerdegegnerin an der Verneinung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls festhielt.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, der geltend gemachte Umsatzrückgang vom Herbst 2022 sei innerhalb des normalen Betriebsrisikos gelegen. Die hinsichtlich der Vorbereitung auf eine schwere Mangellage im Bereich der Strom- und Gasversorgung ab Mai 2022 in der Öffentlichkeit diskutierten und im November 2022 vom Bundesrat konkret in die Vernehmlassung geschickten Notverordnungsmassnahmen betreffend Einschränkungen der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen seien weder in Kraft getreten noch jemals zur Anwendung gelangt. Die präventiv empfohlenen Stromsparmassnahmen zur Verhinderung einer Strommangellage hätten das Verhalten der Konsumenten ebenfalls nicht im erhofften Ausmass zu beeinflussen vermocht. Zudem habe der Marktanteil der Neuwagenimmatrikulationen von reinen Elektrofahrzeugen von 2021 bis 2023 kontinuierlich zugenommen. Überdies komme es seit der Gründung der Beschwerdeführerin regelmässig zu Umsatzschwankungen (vgl. dazu Urteil 8C_267/2012 vom 28. September 2012 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht von einer aussergewöhnlichen Situation auszugehen sei, die nicht unter das normale Betriebsrisiko falle. Mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) habe die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verneint.  
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Sie beanstandet einzig, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie begnügt sich dabei im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, worauf nicht weiter einzugehen ist (E. 1.2 i.f.). Soweit sie sich mit dessen Erwägungen überhaupt sachbezüglich auseinander setzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), legt sie nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen soll (E. 1.2). Weshalb die Statistiken der Neuimmatrikulationen von rein elektrischen Personenwagen - entgegen dem angefochtenen Urteil - ohne Aussagekraft seien bei der Beurteilung des Einflusses auf den Kaufentscheid zur Anschaffung eines Elektrofahrzeuges, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli