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[AZA] 
C 184/98 Hm 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 9. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
T.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 
Regierungsgebäude, Herisau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
    Mit Verfügung vom 24. April 1996 lehnte die Arbeits- 
losenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um 
Insolvenzentschädigung des T.________ (geboren 1963) für 
ausstehende Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 61'405.60 
gegenüber dem Verein X.________ (nachfolgend: Verein) ab. 
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausser- 
rhoden bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 1997 die Ver- 
fügung der Arbeitslosenkasse. 
    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs- 
gericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 
18. März 1998 ab. 
    In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, 
die Zusprechung von Insolvenzentschädigung sowie die Aus- 
richtung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 30'000.-- im 
Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zudem ersucht er um 
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- 
beiständung. 
    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas- 
sung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 
1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) lässt sich nicht 
vernehmen. 
    Mit Verfügung vom 15. Februar 1999 wies der Präsident 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch um 
vorsorgliche Massnahmen ab. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über 
die Voraussetzungen zum Bezug von Insolvenzentschädigung 
(Art. 51 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen 
werden. Zu berichtigen ist, dass der von der Vorinstanz als 
massgeblich erachtete Art. 51 Abs. 2 AVIG, wonach Personen, 
welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell 
Beteiligte oder Mitglied des obersten betrieblichen Gre- 
miums die Entscheide des Arbeitgebers bestimmen oder mass- 
geblich beeinflussen können, sowie deren mitarbeitende Ehe- 
gatten vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, erst 
am 1. Januar 1996 in Kraft getreten und somit im vorliegen- 
den Fall nicht anwendbar ist, da sich der anspruchsrelevan- 
te Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 
31. Dezember 1995, Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers) 
ausschliesslich bis Ende 1995 und damit unter Herrschaft 
des alten Rechts verwirklicht hat (noch nicht veröffent- 
lichtes Urteil K. vom 31. Januar 2000 [C 337/98]). 
    2.- a) Verwaltung und Vorinstanz haben den Anspruch 
auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt, da einer- 
seits der nicht im Handelsregister eingetragene Verein 
nicht der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. 1 
Ziff. 11 SchKG) und somit Art. 51 lit. b AVIG nicht anwend- 
bar ist, andererseits der Beschwerdeführer das Pfändungs- 
begehren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber erst am 
27. September 1996 und somit nach Erlass der vorliegend 
angefochtenen Verfügung vom 24. April 1996 gestellt hat, 
weshalb Art. 51 lit. c AVIG nicht erfüllt ist. 
 
    b) Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu 
ändern. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, dass 
zwei andere Vereinsangestellte (B.________ und W.________) 
Insolvenzentschädigung erhalten haben. 
    Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetz- 
mässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf 
die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass 
das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig ange- 
wendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grund- 
sätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom 
Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn 
lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen 
eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die 
Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetz- 
widrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürge- 
rin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die 
Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 122 II 
451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hin- 
weisen auf Lehre und Rechtsprechung). 
    Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die Arbeits- 
losenkasse den genannten Personen zu Unrecht Insolvenzent- 
schädigungen ausgerichtet hätte. Auch ist nicht ersicht- 
lich, dass die Arbeitslosenkasse eine (angeblich) gesetz- 
widrige Praxis verfolgt, von der sie nicht abzuweichen 
gedenkt. Die Voraussetzungen zur Gleichbehandlung im Un- 
recht sind somit nicht gegeben. Der Versicherte kann des- 
halb nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, 
dass B.________ und W.________ Insolvenzentschädigung zuge- 
sprochen erhielten. 
 
    3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- 
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a 
OG erledigt. 
 
    4.- Infolge Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfah- 
rens erweist sich das Begehren um unentgeltliche Prozess- 
führung als gegenstandslos (Art. 134 OG). Die Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden, 
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzu- 
weisen ist (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 
Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-  
    wiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-  
    richt von Appenzell Ausserrhoden, der Volkswirt- 
    schaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden 
    und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. Mai 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: